Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
132 kB
Erstellt
10.06.14, 14:57
Aktualisiert
10.06.14, 14:57
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 17.06.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
78/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
III F/Ra
03.06.2014
2. Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 02.06.2014
Beschlussvorschlag:
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 02.06.2014 wird in allen Punkten zurückgewiesen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 die 2. Offenlage der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes gem. § 4 a Abs. 3 BauGB beschlossen. Im Zuge der öffentlichen Auslegung hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den beiliegenden Antrag vom 02.06.2014 gestellt
(Anlage). Aus diesem Antrag ergibt sich auch der Sachverhalt zu diesem Tagesordnungspunkt.
Die Verwaltung nimmt zu den im Antrag aufgeführten Punkten wie folgt Stellung:
- Seite 1 von 2-
Zu: der Rat möge beschließen, dass die derzeitige Offenlage mit nicht der Beschlusslage
des Rates angepassten Planunterlagen umgehend beendet wird
Es ist richtig, dass auf Seite 4 der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplan
folgender im Antragsschreiben vom 02.06.2014 zitierter Satz zu finden ist:
„Weiterhin ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen
Bereich zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will bzw. ob die
Planung reduziert werden soll.“
Bei dem vorgenannten Satz handelt es sich unter Zugrundelegung des übrigen Inhalts der Begründung allenfalls um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler, welcher zum Feststellungsbeschluss ohne die Notwendigkeit einer erneuten Offenlage behoben werden kann.
Bereits auf der genannten Seite 4 der Begründung zum Flächennutzungsplan ist im Folgenden zu
entnehmen, dass lediglich die Flächen H und L/M zur Ausweisung gelangen sollen und von der
Fläche A (Rennweg) aufgrund der Bauhöhenbegrenzungen und dem damit verbundenen nicht
wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen Abstand genommen wird. Im Folgenden wird auf
Seite 9 und 2.3 übereinstimmend erläutert:
„Für die Zone III „Rennweg“, in der Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, kommt
die vertiefte Betrachtung im Rahmen des Flächennutzungsplans nicht mehr zu dem Ergebnis, dass diese für die Windkraft geeignet ist. Nach der Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Ausweisung der Zone III „Rennweg“ aufgrund von
noch nicht gelösten Belangen (vgl. Kapitel 1.2), insbesondere wegen der Belange der
Flugsicherung mit der Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN,
nicht möglich ist. (…)“
Eine ähnliche Formulierung mit dem gleichen eindeutigen Ergebnis des Verzichts auf die Fläche A
lässt sich aus Seite 24 der Begrünung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans entnehmen.
Schließlich und abschließend ist ebenfalls unter 6. (Plandaten Flächenbilanz, Seite 29) eindeutig
und unzweifelhaft erkennbar, dass entsprechend des politischen Willens von der Fläche A
Abstand genommen wurde.
Im Übrigen gilt die Aussage im Grundsatz auch für die im Verfahren verbleibenden Flächen H und
insbesondere L/M, sieht man von dem Zusatz „…und als Eingang in das Gemeindegebiet…“ ab.
Der eingangs dargelegte und beanstandete Satz ist auf einfachem Wege redaktionell zu ändern
und ergibt nicht die Notwendigkeit einer erneuten Offenlage.
Zu: der Rat möge beschließen, dass alle die Zone Rennweg betreffenden Untersuchungen
umgehend eingestellt werden
Entsprechend des politischen Willens wurden tatsächlich jegliche Untersuchungen – insbesondere
die ASP 2 – der Fläche A (Rennweg) eingestellt. Wie sich auch im Folgenden aus Ziffer 5.2.3 der
Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans ergibt, erfolgt die weitere artenschutzrechtliche Untersuchung (ASP 2) nur noch für die Flächen „Ochsenauel“ und „Raffelsbrand“.
Soweit sich aus Seite 4 der Begründung zum Flächennutzungsplan sowie aus Seite 1 des Umweltberichts zur 9. Änderung des Flächenutzungsplans etwas anderes ergibt, handelt es sich auch
hierbei um ein rechtlich unerhebliches redaktionelles Versehen, das zum Feststellungsbeschluss
– ohne vorherige erneute Offenlage – behoben werden kann. Entsprechend der obigen Ausführungen ist auch diesbezüglich die Offensichtlichkeit des Fehlers erkennbar, da im Übrigen lediglich
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die Ausweisung der Flächen H und L/M angestrebt, behandelt und einer weiteren Untersuchung
unterzogen wird.
Zu: der Rat möge beschließen, dass die FNP-Planungen grundlegend unter Einschluss der
Offenlandflächen rechtssicher überarbeitet werden
In der Standortanalyse wurden zur Ausweisung von Vorrangzonen entsprechende
Schutzabstände (weiche Tabukriterien) zugrunde gelegt. Diese sind in der Standortanalyse
sachlich begründet und seinerzeit auch in den politischen Gremien diskutiert und beraten worden.
Aufgrund der Festlegung der Schutzabstände ergab sich, dass im Offenlandbereich bzw.
außerhalb des Waldes Vorrangzonen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen
sind. Insoweit besteht keine Notwendigkeit, erneut die gleiche Standortuntersuchung
durchzuführen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Zusammenfassend ist anzumerken, dass die Verwaltung die Beschlüsse zur 2. Offenlage der
9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen gänzlich
umgesetzt hat.
Redaktionelle Fehler können und werden zum Feststellungsbeschluss korrigiert und bedürfen
keiner erneuten Offenlage. Vonseiten der Verwaltung wird empfohlen, den Antrag der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen in allen Punkten zurückzuweisen.
1 Anlage
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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