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Beschlussvorlage (Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Befugnisse gemäß § 57 i.V.m § 58 GO)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
104 kB
Erstellt
16.06.14, 16:00
Aktualisiert
16.06.14, 16:00
Beschlussvorlage (Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Befugnisse gemäß § 57 i.V.m § 58 GO) Beschlussvorlage (Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Befugnisse gemäß § 57 i.V.m § 58 GO) Beschlussvorlage (Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Befugnisse gemäß § 57 i.V.m § 58 GO)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 26.06.2014 öffentlich TOP- Nr.: 81/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 4 Frau Janser Aktenzeichen: Datum: 023.0 03.06.2014 Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Befugnisse gemäß § 57 i.V.m § 58 GO Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald, folgende Ausschüsse zu bilden: Bezeichnung des Ausschusses 1. 2. … Außerdem beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die jeweiligen Mitgliederzahlen wie folgt: Bezeichnung des Ausschusses 1. 2. … Finanzielle Auswirkungen ? Mitgliederzahl Anzahl der Anzahl der sachkundigen Ratsvertreter Bürger … … … … … … Ja, durch die Höhe der Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen - Seite 1 von 3 - 17,80 € pro Sitzung und Mitglied Sachverhalt: Gemäß § 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) müssen in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Hiervon hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in der von ihm erlassenen Hauptsatzung Gebrauch gemacht. Im § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung ist festgelegt, dass die Aufgaben des Finanzausschusses von Hauptausschuss wahrgenommen werden und das dieser Ausschuss die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“ führt. Sollte hier eine Änderung beabsichtigt werden, ist zunächst die Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald zu ändern. Die Mitglieder dieser Ausschüsse müssen zwingend Ratsmitglieder sein. Eine Entsendung von sachkundigen Bürgern ist nach § 58 Abs. 3 GO ausgeschlossen. Zusätzlich zu den Pflichtausschüssen ist nach § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlprüfungsausschuss zu bilden, der über die möglichen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Ratswahl am 25.05.2014 zu entscheiden hat. Darüber hinaus sollen die Bürgermeisterwahlen (mit der Wahl der Landräte der Kreise) in NRW am 13.09.2015 stattfinden. Hierfür ist ein Wahlausschuss gem. § 2 Abs. 3 und 4 KWahlG zu bilden, der u.a. die Aufgaben hat, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen. Für die Beisitzer des Wahlausschusses sind persönliche Stellvertreter zu wählen. An der gesetzlich zulässigen maximalen Anzahl von 10 Beisitzern sollte festgehalten werden, damit möglichst viele Parteien und Vertreter des Wahlgebietes im Wahlausschuss vertreten sind um eine objektive Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Verfahren, welches nachfolgend für die so genannten freiwilligen Ausschüsse beschrieben wird. Der Rat kann gemäß § 57 Abs. 1 GO Ausschüsse bilden. Hierbei handelt es sich um die so genannten freiwilligen Ausschüsse. Eine Bildung dieser Ausschüsse erfolgt durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 5 GO hat auch der Bürgermeister bei der Bildung von Ausschüssen Stimmrecht. Werden freiwillige Ausschüsse gebildet, regelt der Rat gemäß § 58 Abs. 1 GO mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Bei der Entscheidung über die Zusammensetzung der jeweiligen Ausschüsse ist nach § 58 Abs. 3 und 4 GO festzulegen, wie viele Mitglieder der Ausschuss haben soll und in welchem Umfang sachkundige Bürger und ggf. sachkundige Einwohner im Rahmen der gesetzlich zulässigen Anzahl zu Ausschussmitgliedern bestellt werden sollen. In freiwilligen Ausschüssen darf die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 GO). Aus der Nennung des § 58 Abs. 1 GO im Ausschlusskatalog des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO ergibt sich, dass der Bürgermeister bei der Zusammensetzung und der Festsetzung der Befugnisse der Ausschüsse jedoch kein Stimmrecht hat. Die Ausschüsse bearbeiten die in ihr Sachgebiet fallenden Angelegenheiten, indem sie diese beraten und dem Rat eine bestimmte Entscheidung empfehlen. Entscheidungsbefugnisse haben die Ausschüsse nur, soweit sie ihnen durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich zugestanden sind. - Seite 2 von 3 - Abwägung und Entscheidungsvorschlag: In der vergangenen Wahlperiode bestanden folgende Ausschüsse: Bezeichnung des Ausschusses Mitgliederzahl Anzahl der Anzahl der sachkundigen Ratsvertreter Bürger (evtl. + Bürgermeister) Pflichtausschüsse bzw. gesetzlich vorgeschrieben: Haupt- und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Wahlprüfungsausschuss Wahlausschuss 13 + Bürgermeister 9 8 10 + Bürgermeister 0 0 1 0 7 8 7 6 5 6 7 6 Freiwillige Ausschüsse: Bau- und Umweltausschuss Schulausschuss Ausschuss für Jugend, Kultur und Vereine Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft In Anbetracht der nachfolgend aufgeführten Tagungshäufigkeit der freiwilligen Ausschüsse in der vergangenen Wahlperiode 2009 bis 2014 sollte über die Bündelung von Ausschüssen nachgedacht werden, damit eine fortlaufende Beratung von Angelegenheiten in Ausschüssen durch verstärkte Sitzungshäufigkeiten möglich wird: Bau- und Umweltausschuss Schulausschuss Ausschuss für Jugend, Kultur und Vereine Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft Gefertigt: (Sachbearbeiter) 20 Sitzungen 10 Sitzungen 3 Sitzungen 3 Sitzungen Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -