Daten
Kommune
Hürtgenwald
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104 kB
Erstellt
16.06.14, 16:00
Aktualisiert
16.06.14, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 26.06.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
81/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 4
Frau Janser
Aktenzeichen:
Datum:
023.0
03.06.2014
Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Befugnisse gemäß § 57 i.V.m § 58 GO
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald, folgende Ausschüsse zu bilden:
Bezeichnung des Ausschusses
1.
2.
…
Außerdem beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die jeweiligen Mitgliederzahlen wie
folgt:
Bezeichnung des Ausschusses
1.
2.
…
Finanzielle Auswirkungen ?
Mitgliederzahl
Anzahl der
Anzahl der sachkundigen
Ratsvertreter
Bürger
…
…
…
…
…
…
Ja, durch die Höhe der Aufwandsentschädigungen für
Mitglieder kommunaler Vertretungen
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17,80 € pro Sitzung
und Mitglied
Sachverhalt:
Gemäß § 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) müssen in
jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses
vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Hiervon hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in
der von ihm erlassenen Hauptsatzung Gebrauch gemacht. Im § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung ist
festgelegt, dass die Aufgaben des Finanzausschusses von Hauptausschuss wahrgenommen werden und das dieser Ausschuss die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“ führt. Sollte hier
eine Änderung beabsichtigt werden, ist zunächst die Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald zu
ändern.
Die Mitglieder dieser Ausschüsse müssen zwingend Ratsmitglieder sein. Eine Entsendung von
sachkundigen Bürgern ist nach § 58 Abs. 3 GO ausgeschlossen.
Zusätzlich zu den Pflichtausschüssen ist nach § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlprüfungsausschuss zu bilden, der über die möglichen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Ratswahl am 25.05.2014 zu entscheiden hat.
Darüber hinaus sollen die Bürgermeisterwahlen (mit der Wahl der Landräte der Kreise) in NRW
am 13.09.2015 stattfinden. Hierfür ist ein Wahlausschuss gem. § 2 Abs. 3 und 4 KWahlG zu bilden, der u.a. die Aufgaben hat, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, über die Zulassung
der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen. Für die Beisitzer des
Wahlausschusses sind persönliche Stellvertreter zu wählen. An der gesetzlich zulässigen maximalen Anzahl von 10 Beisitzern sollte festgehalten werden, damit möglichst viele Parteien und Vertreter des Wahlgebietes im Wahlausschuss vertreten sind um eine objektive Vorbereitung der Wahl
zu gewährleisten.
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Verfahren, welches nachfolgend
für die so genannten freiwilligen Ausschüsse beschrieben wird.
Der Rat kann gemäß § 57 Abs. 1 GO Ausschüsse bilden. Hierbei handelt es sich um die so genannten freiwilligen Ausschüsse. Eine Bildung dieser Ausschüsse erfolgt durch einen einfachen
Mehrheitsbeschluss des Rates. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 5 GO hat auch der Bürgermeister bei der
Bildung von Ausschüssen Stimmrecht.
Werden freiwillige Ausschüsse gebildet, regelt der Rat gemäß § 58 Abs. 1 GO mit der Mehrheit
der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Bei
der Entscheidung über die Zusammensetzung der jeweiligen Ausschüsse ist nach § 58 Abs. 3 und
4 GO festzulegen, wie viele Mitglieder der Ausschuss haben soll und in welchem Umfang sachkundige Bürger und ggf. sachkundige Einwohner im Rahmen der gesetzlich zulässigen Anzahl zu
Ausschussmitgliedern bestellt werden sollen. In freiwilligen Ausschüssen darf die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 GO).
Aus der Nennung des § 58 Abs. 1 GO im Ausschlusskatalog des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO ergibt
sich, dass der Bürgermeister bei der Zusammensetzung und der Festsetzung der Befugnisse der
Ausschüsse jedoch kein Stimmrecht hat.
Die Ausschüsse bearbeiten die in ihr Sachgebiet fallenden Angelegenheiten, indem sie diese beraten und dem Rat eine bestimmte Entscheidung empfehlen. Entscheidungsbefugnisse haben die
Ausschüsse nur, soweit sie ihnen durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich zugestanden sind.
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Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
In der vergangenen Wahlperiode bestanden folgende Ausschüsse:
Bezeichnung des Ausschusses
Mitgliederzahl
Anzahl der
Anzahl der sachkundigen
Ratsvertreter
Bürger
(evtl. + Bürgermeister)
Pflichtausschüsse bzw. gesetzlich
vorgeschrieben:
Haupt- und Finanzausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
13 + Bürgermeister
9
8
10 + Bürgermeister
0
0
1
0
7
8
7
6
5
6
7
6
Freiwillige Ausschüsse:
Bau- und Umweltausschuss
Schulausschuss
Ausschuss für Jugend, Kultur und
Vereine
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft
In Anbetracht der nachfolgend aufgeführten Tagungshäufigkeit der freiwilligen Ausschüsse in der
vergangenen Wahlperiode 2009 bis 2014 sollte über die Bündelung von Ausschüssen nachgedacht werden, damit eine fortlaufende Beratung von Angelegenheiten in Ausschüssen durch verstärkte Sitzungshäufigkeiten möglich wird:
Bau- und Umweltausschuss
Schulausschuss
Ausschuss für Jugend, Kultur und Vereine
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
20 Sitzungen
10 Sitzungen
3 Sitzungen
3 Sitzungen
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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