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Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 1 GO)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
55 kB
Erstellt
16.06.14, 16:00
Aktualisiert
16.06.14, 16:00
Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 1 GO) Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 1 GO)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 26.06.2014 öffentlich TOP- Nr.: 83/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 4 Frau Janser Aktenzeichen: Datum: 023.0 11.06.2014 Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 5 GO Beschlussvorschlag: Ist in der Sitzung zu formulieren. Finanzielle Auswirkungen ? Nein € Sachverhalt: Ausschussvorsitzende Gemäß § 58 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern, sofern sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt haben und dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen wird (Einigungsverfahren). Im Rahmen dieses Verfahrens bleibt die Stimme des Bürgermeisters unberücksichtigt. Am Verfahren sind alle Fraktionen des Rates zu beteiligen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1,2,3, usw. ergeben (d´Hondt´sches Höchstzahlverfahren). Hierbei können sich mehrere Fraktionen in einer Listenverbindung zusammenschließen. - Seite 1 von 2 - Nach Rechtsprechung des OVG Münster ist ein solcher Zusammenschluss nur dann zu berücksichtigen, wenn hierauf während der Ratssitzung rechtzeitig und unmissverständlich hingewiesen wurde. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, welches vom Bürgermeister zu ziehen ist. Die Fraktionen benennen in der Reihenfolge der Höchstzahlen nacheinander die Ausschüsse, dessen Vorsitz sie beanspruchen und bestimmen den Vorsitzenden namentlich. Eine Besonderheit bietet der Hauptausschuss bzw. der Haupt- und Finanzausschuss. Hier erhält der Bürgermeister kraft Gesetzes gemäß § 57 Abs. 3 GO den Vorsitz. Dieser Vorsitz ist jedoch nicht auf die Vorsitzenden in den anderen Ausschüssen anzurechnen. Die Fraktion mit der höchsten Zahl wird daher das Zugriffsrecht auf den nächsten zu besetzenden Ausschuss erhalten. Stellvertretende Ausschussvorsitzende Zur Bestellung der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 58 Abs. 5 GO ein eigenständiges Wahlverfahren durchzuführen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte im Vorfeld vom Rat durch Beschluss klargestellt werden, ob das bereits bei der Zuteilung der Ausschussvorsitze angewandte Verteilungsprinzip auf die stellvertretenden Vorsitze weiter angewendet werden soll oder ob hier ein eigenständiges Zugreifverfahren erfolgen soll. Bei der Stellvertretung des Vorsitzes des Hauptausschusses bzw. Haupt- und Finanzausschusses ist zu berücksichtigen, dass dieser aus dessen Mitte gewählt wird. Dies erfolgt außerhalb des beschriebenen Zugreifverfahrens. Sonstiges Der Bürgermeister hat kein Stimmrecht bei der Bestellung der (stellvertretenden) Ausschussvorsitzenden. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -