Daten
Kommune
Hürtgenwald
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92 kB
Erstellt
16.06.14, 16:00
Aktualisiert
16.06.14, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 26.06.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
80/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 4
Frau Janser
Aktenzeichen:
Datum:
026.9
11.06.2014
Wahl der Ortsvorsteher/innen gemäß § 39 GO
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Vorsitzenden derjenigen Fraktion, die in den einzelnen Ortschaften des
Gemeindegebietes die Stimmenmehrheit erhalten hat, werden in getrennten Wahlgängen jeweils
für die nachfolgend aufgeführten Ortschaften folgende Ortsvorsteher/innen gewählt:
a) Bergstein, umfassend die Ortsteile Bergstein und Zerkall
__________________________
Beratungsergebnis:
b) Brandenberg
__________________________
Beratungsergebnis:
c) Gey
__________________________
Beratungsergebnis:
d) Großhau
__________________________
Beratungsergebnis:
e) Hürtgen
__________________________
Beratungsergebnis
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f) Kleinhau
__________________________
Beratungsergebnis:
g) Straß, umfassend die Ortsteile Straß, Horm und
Schafberg
__________________________
Beratungsergebnis:
h) Vossenack, umfassend die Ortsteile Vossenack,
Simonskall und Raffelsbrand
__________________________
Beratungsergebnis:
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja, Aufwandsentschädigung nach
Entschädigungsverordnung NRW
171,70 €
pro Ortsvorsteher
pro Monat
Sachverhalt:
Gemäß § 39 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) wählt der Rat
Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk
erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie müssen in dem Bezirk
(Ortschaft) für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können.
Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz nicht vor.
In der Kommentierungen zum § 39 Abs. 6 GO wird sinngemäß folgendes ausgeführt:
Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Stimmbezirk erzielte
Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem
Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat nur eine vom Vertrauen dieser Partei
getragene Person zum/r Ortsvorsteher/in wählen. Erzielt keine Partei die absolute Mehrheit, so
steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des bei
seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses
auszufüllen hat. In diesem Fall wird der Rat regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten
Partei zum/r Ortsvorsteher/in wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft im
Gemeindebezirk repräsentiert.
Listenverbindungen oder Koalitionsabsprachen für einen gemeinsamen Kandidaten scheiden aus,
wenn sie nicht bereits vor der Kommunalwahl am 22.05.2014 zustande gekommen sind und somit
für den Wähler bei seiner Stimmabgabe offensichtlich erkennbar waren (OVG NRW, Urteil vom
14.06.1994, 15 A 1389/91-).
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Die Ergebnisse (Anzahl der Stimmen) in den betreffenden räumlichen Gebieten der jeweiligen
Ortschaften (Gemeindebezirken) stellen sich wie folgt dar:
Gebiet
CDU
SPD
FDP
GRÜNE
DIE LINKE
Bergstein,
Zerkall
198
192
16
24
24
Einzelbewerber Breuer
114
Brandenberg
71
192
18
25
18
-
Gey
443
198
67
86
41
-
Großhau
168
79
16
13
26
-
Hürtgen
249
53
21
37
16
-
Kleinhau
118
105
30
47
21
-
Straß,
Schafberg,
Horm
247
168
23
56
12
-
Vossenack,
Raffelsbrand,
Simonskall
662
208
183
124
48
-
Unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Ortschaften erzielten (absoluten oder relativen)
Mehrheit ergibt sich für den Gemeindebezirk Brandenberg das Vorschlagsrecht für die SPDFraktion, für alle anderen Gemeindebezirke das Vorschlagsrecht für die CDU-Fraktion.
Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO. Demnach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts
anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Grundlage einer Wahl sind Wahlvorschläge, wobei bereits
ein einziger Vorschlag genügt. Gültige Stimmen können nur für vorgeschlagene Personen
abgegeben werden.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so
findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine
engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Laut § 3 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald hat der Rat für folgende
Ortschaften Ortsvorsteher zu wählen:
Bergstein, umfassend die Ortsteile Bergstein und Zerkall, Brandenberg, Gey, Großhau, Hürtgen,
Kleinhau, Straß, umfassend die Ortsteile Straß, Horm und Schafberg, und Vossenack, umfassend
die Ortsteile Vossenack, Simonskall und Raffelsbrand.
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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