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Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gemäß § 39 GO)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
92 kB
Erstellt
16.06.14, 16:00
Aktualisiert
16.06.14, 16:00
Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gemäß § 39 GO) Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gemäß § 39 GO) Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gemäß § 39 GO) Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gemäß § 39 GO)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 26.06.2014 öffentlich TOP- Nr.: 80/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 4 Frau Janser Aktenzeichen: Datum: 026.9 11.06.2014 Wahl der Ortsvorsteher/innen gemäß § 39 GO Beschlussvorschlag: Auf Vorschlag des Vorsitzenden derjenigen Fraktion, die in den einzelnen Ortschaften des Gemeindegebietes die Stimmenmehrheit erhalten hat, werden in getrennten Wahlgängen jeweils für die nachfolgend aufgeführten Ortschaften folgende Ortsvorsteher/innen gewählt: a) Bergstein, umfassend die Ortsteile Bergstein und Zerkall __________________________ Beratungsergebnis: b) Brandenberg __________________________ Beratungsergebnis: c) Gey __________________________ Beratungsergebnis: d) Großhau __________________________ Beratungsergebnis: e) Hürtgen __________________________ Beratungsergebnis - Seite 1 von 4 - f) Kleinhau __________________________ Beratungsergebnis: g) Straß, umfassend die Ortsteile Straß, Horm und Schafberg __________________________ Beratungsergebnis: h) Vossenack, umfassend die Ortsteile Vossenack, Simonskall und Raffelsbrand __________________________ Beratungsergebnis: Finanzielle Auswirkungen ? Ja, Aufwandsentschädigung nach Entschädigungsverordnung NRW 171,70 € pro Ortsvorsteher pro Monat Sachverhalt: Gemäß § 39 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) wählt der Rat Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie müssen in dem Bezirk (Ortschaft) für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz nicht vor. In der Kommentierungen zum § 39 Abs. 6 GO wird sinngemäß folgendes ausgeführt: Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Stimmbezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat nur eine vom Vertrauen dieser Partei getragene Person zum/r Ortsvorsteher/in wählen. Erzielt keine Partei die absolute Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In diesem Fall wird der Rat regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei zum/r Ortsvorsteher/in wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert. Listenverbindungen oder Koalitionsabsprachen für einen gemeinsamen Kandidaten scheiden aus, wenn sie nicht bereits vor der Kommunalwahl am 22.05.2014 zustande gekommen sind und somit für den Wähler bei seiner Stimmabgabe offensichtlich erkennbar waren (OVG NRW, Urteil vom 14.06.1994, 15 A 1389/91-). - Seite 2 von 4 - Die Ergebnisse (Anzahl der Stimmen) in den betreffenden räumlichen Gebieten der jeweiligen Ortschaften (Gemeindebezirken) stellen sich wie folgt dar: Gebiet CDU SPD FDP GRÜNE DIE LINKE Bergstein, Zerkall 198 192 16 24 24 Einzelbewerber Breuer 114 Brandenberg 71 192 18 25 18 - Gey 443 198 67 86 41 - Großhau 168 79 16 13 26 - Hürtgen 249 53 21 37 16 - Kleinhau 118 105 30 47 21 - Straß, Schafberg, Horm 247 168 23 56 12 - Vossenack, Raffelsbrand, Simonskall 662 208 183 124 48 - Unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Ortschaften erzielten (absoluten oder relativen) Mehrheit ergibt sich für den Gemeindebezirk Brandenberg das Vorschlagsrecht für die SPDFraktion, für alle anderen Gemeindebezirke das Vorschlagsrecht für die CDU-Fraktion. Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO. Demnach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Grundlage einer Wahl sind Wahlvorschläge, wobei bereits ein einziger Vorschlag genügt. Gültige Stimmen können nur für vorgeschlagene Personen abgegeben werden. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Laut § 3 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald hat der Rat für folgende Ortschaften Ortsvorsteher zu wählen: Bergstein, umfassend die Ortsteile Bergstein und Zerkall, Brandenberg, Gey, Großhau, Hürtgen, Kleinhau, Straß, umfassend die Ortsteile Straß, Horm und Schafberg, und Vossenack, umfassend die Ortsteile Vossenack, Simonskall und Raffelsbrand. - Seite 3 von 4 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 4 von 4 -