Daten
Kommune
Hürtgenwald
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61 kB
Erstellt
16.06.14, 16:00
Aktualisiert
16.06.14, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 26.06.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
76/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 4
Frau Janser
Aktenzeichen:
Datum:
022.14
02.06.2014
Festlegung der Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters gemäß § 67
GO
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald _____
ehrenamtliche Stellvertreter der Bürgermeisters zu wählen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
577,80 € pro Monat bei
der ersten Stellvertretung,
288,90 € bei jeder
weiteren Stellvertretung
Grundlage ist die zum
01.06.2014 gültige
EntschädigungsverordnungEntschVO NRW
Sachverhalt:
Gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) wählt der Rat
für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des
Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der
Repräsentation.
Weder die GO noch die Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald schreiben eine Anzahl der zu
wählenden stellvertretenden Bürgermeister vor. Eine Entscheidung hierüber liegt daher im
Ermessen des Rates.
Da der § 67 GO von „Stellvertretern“ spricht und die Formulierung im Gesetz nicht in der Einzahl
verwendet wird, kann man davon ausgehen, dass mindestens zwei Stellvertreter zu wählen sind.
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Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
In den vergangenen Legislaturperioden hatte der Rat der Gemeinde Hürtgenwald zwei
ehrenamtliche Stellvertreter bestellt. Die Praxis zeigt, dass es sinnvoll ist, zwei Stellvertreter des
Bürgermeisters zu bestellen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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