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Beschlussvorlage (Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am 25.05.2014)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
57 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
06.08.14, 01:00
Aktualisiert
06.08.14, 01:00
Beschlussvorlage (Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am 25.05.2014) Beschlussvorlage (Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am 25.05.2014)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Wahlprüfungsausschuss Termin: 28.08.2014 öffentlich TOP- Nr.: 3 100/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: IV Herr Graß Aktenzeichen: Datum: IV Graß 02.07.2014 Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am 25.05.2014 Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Wahl des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am 25.05.2014 gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz für gültig zu erklären. Finanzielle Auswirkungen ? Nein € Sachverhalt: Der neugewählte Gemeinderat hat in seiner ersten Sitzung am 26.06.2014 den Wahlprüfungsausschuss gewählt, der gegen die Wahlen erhobene Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen vorzuprüfen hat. Nach § 66 Kommunalwahlordnung legt hierzu der Wahlleiter die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Bei mir als Wahlleiter sind bislang keine Einsprüche eingelegt worden. Die Einspruchsfrist läuft mit dem 14.07.2014 ab. Der Ausschuss macht dem Gemeinderat einen Vorschlag über den von ihm im Wahlprüfungsverfahren zu treffenden Beschluss. Der Gemeinderat soll seine Entscheidung nach Möglichkeit in der zweiten Sitzung treffen. Da die zweite Sitzung des Gemeinderates am 03.07.2014, mithin vor Ablauf der Einspruchsfrist stattfindet, wird eine Entscheidung erst in der dritten Sitzung am 28.08.2014 erfolgen. - Seite 1 von 2 - In der Sitzung des Gemeinderates am 28.08.2014 wird die Angelegenheit deshalb zur Beratung und Entscheidung vorliegen. Über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl ist nach Vorprüfung in folgender Weise zu beschließen (§ 40 Kommunalwahlgesetz): a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen(§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen(§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Es wird empfohlen, die Wahl des Rates am 25.05.2014 für gültig zu erklären. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -