Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
57 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
06.08.14, 01:00
Aktualisiert
06.08.14, 01:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Wahlprüfungsausschuss
Termin: 28.08.2014
öffentlich
TOP- Nr.: 3
100/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
IV
Herr Graß
Aktenzeichen:
Datum:
IV Graß
02.07.2014
Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am 25.05.2014
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Wahl des Rates der Gemeinde
Hürtgenwald am 25.05.2014 gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz für gültig zu erklären.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Der neugewählte Gemeinderat hat in seiner ersten Sitzung am 26.06.2014 den
Wahlprüfungsausschuss gewählt, der gegen die Wahlen erhobene Einsprüche sowie die
Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen vorzuprüfen hat. Nach § 66 Kommunalwahlordnung legt
hierzu der Wahlleiter die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen
über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Bei mir als Wahlleiter sind bislang keine
Einsprüche eingelegt worden. Die Einspruchsfrist läuft mit dem 14.07.2014 ab.
Der Ausschuss macht dem Gemeinderat einen Vorschlag über den von ihm im
Wahlprüfungsverfahren zu treffenden Beschluss. Der Gemeinderat soll seine Entscheidung
nach Möglichkeit in der zweiten Sitzung treffen. Da die zweite Sitzung des Gemeinderates am
03.07.2014, mithin vor Ablauf der Einspruchsfrist stattfindet, wird eine Entscheidung erst in der
dritten Sitzung am 28.08.2014 erfolgen.
- Seite 1 von 2 -
In der Sitzung des Gemeinderates am 28.08.2014 wird die Angelegenheit deshalb zur Beratung
und Entscheidung vorliegen.
Über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl ist nach Vorprüfung in folgender Weise zu
beschließen (§ 40 Kommunalwahlgesetz):
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist
das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1
ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl
anzuordnen(§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen(§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die
Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der
Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b)
entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die
Wahl für gültig zu erklären
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es wird empfohlen, die Wahl des Rates am 25.05.2014 für gültig zu erklären.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
- Seite 2 von 2 -