Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
54 kB
Erstellt
12.09.14, 12:00
Aktualisiert
12.09.14, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Termin: 25.09.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
121/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
III/Bauamt
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
III F/Ra
06.08.2014
Neufassung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Rat der
Gemeinde Hürtgenwald, die Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) zu beschießen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die neue Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen (SüwVO Abw NRW 2013) auch für Abwasserleitungen zu Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben gilt.
Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Vorgabe ist es erforderlich, die Satzung der Gemeinde
Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 06.12.2013 in Anlehnung an die neue Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes NRW mit Stand vom 29.11.2013 analog des geänderten Landeswassergesetzes NRW, insbesondere wegen der Streichung des § 61 a LWG NRW (alte Fassung)
und dem Erlass der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen (SüwVO Abw
NRW 2013), zu überarbeiten.
- Seite 1 von 2 -
Die Änderungen wurden in die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über den Entsorgung des
Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (neue Fassung) entsprechend eingearbeitet und
sind in der als Anlage beigefügten Gegenüberstellung in blauer Schriftfarbe und in Kursivschrift
gekennzeichnet.
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist der § 61 LWG
gestrichen worden. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 LWG NRW wurde eine neue
Landesrechtsverordnung über die Überwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013)
erlassen. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsverordnung regelt § 9 der Satzung der Gemeinde
Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (neue
Fassung) lediglich die Vorlagepflicht der Prüfbescheinigung nach § 53 § 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG
NRW, und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und bei ihrer wesentlichen
Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 2 und 4 SüwVO Abw NRW 2013
landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind (u. a. in festgesetzten Wasserschutzgebieten pp.).
Im Bereich der Gemeinde Hürtgenwald trifft dies für private Abwasserleitungen im Bereich der
Wasserschutzgebiete der Wehebachtalsperre und der Dreilägerbachtalsperre sowie außerhalb
dieser Schutzgebiete für die sog. Indirekteinleiter (Einleitung von industriellem oder gewerblichem
Abwasser) zu. Für diese privaten Abwasserleitungen besteht gem. der neuen SüwVO Abw NRW
2013 eine Prüfpflicht bis zum 31.12.2020.
Die überarbeitete Satzung wird im Zusammenhang mit der Kalkulation der neuen Gebühr für die
Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen dem Rat der Gemeinde
Hürtgenwald im Dezember d. J. zum Beschluss vorgelegt.
1 Anlage
Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ./.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
- Seite 2 von 2 -