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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
54 kB
Erstellt
12.09.14, 12:00
Aktualisiert
12.09.14, 12:00
Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben))

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 25.09.2014 öffentlich TOP- Nr.: 121/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: III/Bauamt Herr Franke Aktenzeichen: Datum: III F/Ra 06.08.2014 Neufassung der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald, die Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) zu beschießen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein € Sachverhalt: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die neue Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen (SüwVO Abw NRW 2013) auch für Abwasserleitungen zu Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben gilt. Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Vorgabe ist es erforderlich, die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 06.12.2013 in Anlehnung an die neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW mit Stand vom 29.11.2013 analog des geänderten Landeswassergesetzes NRW, insbesondere wegen der Streichung des § 61 a LWG NRW (alte Fassung) und dem Erlass der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen (SüwVO Abw NRW 2013), zu überarbeiten. - Seite 1 von 2 - Die Änderungen wurden in die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über den Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (neue Fassung) entsprechend eingearbeitet und sind in der als Anlage beigefügten Gegenüberstellung in blauer Schriftfarbe und in Kursivschrift gekennzeichnet. Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist der § 61 LWG gestrichen worden. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 LWG NRW wurde eine neue Landesrechtsverordnung über die Überwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013) erlassen. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsverordnung regelt § 9 der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (neue Fassung) lediglich die Vorlagepflicht der Prüfbescheinigung nach § 53 § 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW, und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und bei ihrer wesentlichen Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 2 und 4 SüwVO Abw NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind (u. a. in festgesetzten Wasserschutzgebieten pp.). Im Bereich der Gemeinde Hürtgenwald trifft dies für private Abwasserleitungen im Bereich der Wasserschutzgebiete der Wehebachtalsperre und der Dreilägerbachtalsperre sowie außerhalb dieser Schutzgebiete für die sog. Indirekteinleiter (Einleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser) zu. Für diese privaten Abwasserleitungen besteht gem. der neuen SüwVO Abw NRW 2013 eine Prüfpflicht bis zum 31.12.2020. Die überarbeitete Satzung wird im Zusammenhang mit der Kalkulation der neuen Gebühr für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald im Dezember d. J. zum Beschluss vorgelegt. 1 Anlage Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ./. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -