Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
12.09.14, 12:00
Aktualisiert
12.09.14, 12:00
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R06M4219
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Satzung
vom 06.12.2013
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Satzung
der Gemeinde Hürtgenwald
über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom …………..
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Aufgrund der
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. - §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), der §§ 1,2,4,6,7,8 und 10 des
in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NW. 1994, S.
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV.
Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
NRW. 2013, S. 564),
Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt
ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S.
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. März 2013 (GV. NRW. S. 133),
3180 ff.)
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 05.12.2013 - der §§ 51 ff., 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntfolgende Satzung beschlossen:
machung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW. 2013, S. 135 ff.) sowie
- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW
2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am …...……. folgende Satzung
beschlossen:
(1)
§1
§1
Allgemeines
Allgemeines
Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese
bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(1)
1
Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese
bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind
abflusslose
Gruben
und
Kleinkläranlagen
für
häusliches
Schmutzwasser.
(2)
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind
abflusslose
Gruben
und
Kleinkläranlagen
für
häusliches
Schmutzwasser.
(3)
Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung) der
Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur
Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als
Erfüllungsgehilfen bedienen.
(3)
Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung) der
Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur
Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als
Erfüllungsgehilfen bedienen.
§2
§2
Anschluss- und Benutzungsrecht
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden
Grundstückes ist
- vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser
Satzung - berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung einer
Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu
verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden
Grundstückes ist
- vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser
Satzung - berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung einer
Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu
verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2)
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der
Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und
Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde
von der zuständigen Behörde gem. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf
den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
(2)
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der
Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und
Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde
von der zuständigen Behörde gem. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf
den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
(1)
§3
§3
Begrenzung des Benutzungsrechts
Begrenzung des Benutzungsrechts
Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser
ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
(1)
2
Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser
ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
2.
1.
die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter
verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt
oder
1.
die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter
verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt
oder
2.
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal
gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
2.
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal
gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3.
die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder
ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung
gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
3.
die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder
ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung
gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
4.
die Klärschlammbehandlung, -beseitigung
beeinträchtigt oder verteuert oder
–verwertung
4.
die Klärschlammbehandlung, -beseitigung
beeinträchtigt oder verteuert oder
5.
die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört,
dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
5.
die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört,
dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
oder
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel,
Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
2.
oder
–verwertung
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel,
Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
§4
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist
verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage
ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu
entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und
Benutzungszwang).
(1)
Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist
verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage
ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu
entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und
Benutzungszwang).
(2)
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
in
(2)
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3)
Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom
Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen
(3)
Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom
Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen
3
in
des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der
Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen
der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich
oder
gärtnerisch
genutzten
Böden
ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den
wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.
des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der
Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen
der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich
oder
gärtnerisch
genutzten
Böden
ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den
wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.
Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche,
abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche,
abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§5
§5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der
Grundstücksentwässerungsanlage
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gem. § 18 b WHG
und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der
Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Untere
Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als Untere Wasserbehörde bei
Bedarf die Sanierung an.
(1)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gem. § 60 WHG
und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der
Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Untere
Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als Untere Wasserbehörde bei
Bedarf die Sanierung an.
(2)
Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen,
dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der
Gemeinde
oder
von
beauftragten
Dritten
eingesetzten
Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung
durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei
zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(2)
Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen,
dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der
Gemeinde
oder
von
beauftragten
Dritten
eingesetzten
Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung
durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei
zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach
Aufforderung
der
Gemeinde
zu
beseitigen
und
die
Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand
zu bringen.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach
Aufforderung
der
Gemeinde
zu
beseitigen
und
die
Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand
zu bringen.
4
§6
§6
Durchführung der Entsorgung
Durchführung der Entsorgung
(1)
Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom
Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den
allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens
jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage
des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind.
Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach
Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der
Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer
hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(1)
Der
Inhalt
von
vollbiologischen Kleinkläranlagen
mit
der
Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (BlBt) ist
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei
Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen,
soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen
Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der
Gemeinde
durch
Wartungsprotokoll
(mit
einer
integrierten
Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma
nachzuweisen. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung
sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen,
die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Der
Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder
schriftlich zu beantragen.
(2)
Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu
entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 %
des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube
mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt
ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren
Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die
Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(2)
Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu
entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 %
des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube
mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt
ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren
Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die
Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(3)
Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans
kann die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen,
wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die
Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf
Entsorgung unterbleibt.
(3)
Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans
kann die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen,
wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die
Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf
Entsorgung unterbleibt.
(4)
Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und
Weise der Entsorgung.
(4)
Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und
Weise der Entsorgung.
5
(5)
Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter
Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung die
Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu
gewährleisten.
(5)
Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter
Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung die
Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu
gewährleisten.
(6)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter
Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(6)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter
Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7)
Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der
Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach
verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden
Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
(7)
Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der
Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach
verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden
Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§7
§7
Anmeldung und Auskunftspflicht
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die
Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und
wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die
Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und
wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung
hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung
hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)
Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der
bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3)
Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der
bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6
§8
§8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und
Betretungsrecht
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und
Betretungsrecht
(1)
Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Gemeinde durch
regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der
Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53
Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.
(1)
Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Gemeinde durch
regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der
Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53
Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften
dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen
ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden
Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu
gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von
der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften
dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen
ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden
Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu
gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von
der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines
Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines
Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.
7
§9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen,
die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
8
(1)
Für
die
Zustandsund
Funktionsprüfung
bei
privaten
Abwasserleitungen,
die
Schmutzwasser
privaten
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose
Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –
SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den
§§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
2013 so oft zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an
die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die
ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53
Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
(2)
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen
dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw
NRW 2013 durchgeführt werden.
(3)
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder
unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder
Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der
Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller
sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu
prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO
Abw NRW 2013 Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen
und erkannt wird.
9
(4)
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist,
ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2
SüwVO Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw.
nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung
oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand
der Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen
für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8
Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Gemeinde darüber
hinaus durch gesonderte Satzung gem. § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG
NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde
hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und
Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das
Gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß §
53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5)
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO
Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SüwVO Abw NRW 2013
gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein
anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013
keine abweichenden Regelungen trifft.
(6)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der
Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage
2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der
Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013
genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist
der
Gemeinde
durch
den
Grundstückseigentümer
oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013)
unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine
zeitnahe Hilfestelle durch die Gemeinde erfolgen kann.
(7)
Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und
Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO
Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und
Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden
Anforderungen entsprochen haben.
(8)
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich
grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche
Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW 2013 kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw
NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§9
§ 10
Haftung
Haftung
(1)
Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften
Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die
Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen
solcher Schäden geltend gemacht werden.
(1)
Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften
Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die
Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen
solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2)
Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser
Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus
Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
(2)
Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser
Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus
Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
(3)
Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer
Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der
Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder
Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(3)
Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer
Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der
Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder
Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
10
§ 10
§ 11
Benutzungsgebühren
Benutzungsgebühren
(1)
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur
Entsorgung
der
Grundstücksentwässerungsanlagen
Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NW und den
Bestimmungen dieser Satzung.
(1)
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur
Entsorgung
der
Grundstücksentwässerungsanlagen
Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NW und den
Bestimmungen dieser Satzung.
(2)
Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des
abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das
Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt
der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der
Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
(2)
Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des
abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das
Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt
der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der
Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
Die Entsorgungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6
Abs. 5 KAG NRW).
(3)
Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts
zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen
Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen
Verpflichtungen gemäß § 6 nicht oder nicht ausreichend nachkommt
und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der
hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.
(3)
§ 11
§ 12
Gebührensatz
Gebührensatz
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt bei
a) abflusslosen Gruben
b) Kleinkläranlagen
abgefahrenen Grubeninhalts.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt bei
31,15 €/m³,
37,31 €/m³
a) abflusslosen Gruben
b) Kleinkläranlagen
abgefahrenen Grubeninhalts.
11
……………
……………
(31,15 €/m³/2014)
(37,31 €/m³/2014)
§ 12
§ 13
Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit
Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung
von Grundstücksentwässerungsanlagen.
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung
von Grundstücksentwässerungsanlagen.
(2)
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen
Grundstücksentwässerungsanlage
Eigentümer
eines
an
die
Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen
Grundstücksentwässerungsanlage
Eigentümer
eines
an
die
Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)
Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen
durch
einen
Gebührenbescheid
bekannt
gegeben.
Die
Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(3)
Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen
durch
einen
Gebührenbescheid
bekannt
gegeben.
Die
Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
§ 13
§ 14
Berechtigte und Verpflichtete
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden
Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer,
Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden
Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten
sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden
Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer,
Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden
Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten
sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
12
(1)
§ 14
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1)
a)
Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3
entspricht,
b)
entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie
nicht benutzt,
c)
Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen
des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder
einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 3 zur
Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d)
entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig
beantragt,
e)
entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage
nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
f)
entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage
nicht wieder in Betrieb nimmt,
g)
seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h)
entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i)
entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines
Grundstücks nicht duldet.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3
entspricht,
b)
entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie
nicht benutzt,
c)
Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen
des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder
einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 3 zur
Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d)
entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig
beantragt,
e)
entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage
nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
f)
entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage
nicht wieder in Betrieb nimmt,
g)
seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h)
entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i)
entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines
Grundstücks nicht duldet.
j)
entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustandsund Funktionsprüfung nicht vorlegt.
Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 €
geahndet.
(2)
13
Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 €
geahndet.
§ 15
§ 16
Begriff des Grundstücks
Begriff des Grundstücks
Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 16
§ 17
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom Diese Satzung tritt am ………… in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
14.12.2012 außer Kraft.
06.12.2013 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
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d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 06.12.2013
(Axel Buch)
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den ……………………
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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