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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 121/2014)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
204 kB
Erstellt
12.09.14, 12:00
Aktualisiert
12.09.14, 12:00

Inhalt der Datei

R06M4219 Bisherige Fassung Neue Fassung Satzung vom 06.12.2013 über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom ………….. Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Aufgrund der Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. - §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), der §§ 1,2,4,6,7,8 und 10 des in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NW. 1994, S. Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. NRW. 2013, S. 564), Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. März 2013 (GV. NRW. S. 133), 3180 ff.) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 05.12.2013 - der §§ 51 ff., 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntfolgende Satzung beschlossen: machung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW. 2013, S. 135 ff.) sowie - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am …...……. folgende Satzung beschlossen: (1) §1 §1 Allgemeines Allgemeines Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (1) 1 Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung) der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung) der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. §2 §2 Anschluss- und Benutzungsrecht Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist - vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung - berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht). (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist - vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung - berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht). (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gem. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gem. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. (1) §3 §3 Begrenzung des Benutzungsrechts Begrenzung des Benutzungsrechts Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe, (1) 2 Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe, 2. 1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder 1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder 3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder 3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder 4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung beeinträchtigt oder verteuert oder –verwertung 4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung beeinträchtigt oder verteuert oder 5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. 5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. oder Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. 2. oder –verwertung Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. §4 §4 Anschluss- und Benutzungszwang Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. in (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen 3 in des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt. §5 §5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gem. § 18 b WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als Untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an. (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gem. § 60 WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als Untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an. (2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Gemeinde oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein. (2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Gemeinde oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein. (3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 4 §6 §6 Durchführung der Entsorgung Durchführung der Entsorgung (1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (1) Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (BlBt) ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (4) Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (4) Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. 5 (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln. §7 §7 Anmeldung und Auskunftspflicht Anmeldung und Auskunftspflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. (3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 6 §8 §8 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht (1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Gemeinde durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen. (1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Gemeinde durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen. (2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden. (3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden. 7 §9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten 8 (1) Für die Zustandsund Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so oft zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Gemeinde. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. 9 (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand der Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gem. § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW fortführt. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SüwVO Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestelle durch die Gemeinde erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. §9 § 10 Haftung Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 10 § 10 § 11 Benutzungsgebühren Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NW und den Bestimmungen dieser Satzung. (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NW und den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges. Die Entsorgungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). (3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 6 nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet. (3) § 11 § 12 Gebührensatz Gebührensatz Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt bei a) abflusslosen Gruben b) Kleinkläranlagen abgefahrenen Grubeninhalts. Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt bei 31,15 €/m³, 37,31 €/m³ a) abflusslosen Gruben b) Kleinkläranlagen abgefahrenen Grubeninhalts. 11 …………… …………… (31,15 €/m³/2014) (37,31 €/m³/2014) § 12 § 13 Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen. (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen. (2) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 13 § 14 Berechtigte und Verpflichtete Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. 12 (1) § 14 § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt, d) entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, g) seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt, h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt, i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt, d) entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, g) seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt, h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt, i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet. j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustandsund Funktionsprüfung nicht vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet. (2) 13 Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet. § 15 § 16 Begriff des Grundstücks Begriff des Grundstücks Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 16 § 17 Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom Diese Satzung tritt am ………… in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.2012 außer Kraft. 06.12.2013 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 14 d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den 06.12.2013 (Axel Buch) d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den …………………… Der Bürgermeister (Axel Buch) 15