Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
207 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
S06A4198
Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom ……………
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW 2013, S. 878), der §§ 60, 61 des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.07.2009 (BGBl. 2009, S. 2585 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I
2013, S. 3180 ff), des § 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW 2013, S. 135 ff.) sowie der
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW 2013, S. 602 ff. – im
Satzungstext bezeichnet als „SüwVO Abw NRW 2013“) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in
seiner Sitzung am ………………… folgende Satzung beschlossen.
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet
anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms, soweit nicht
Teilaufgaben vom Wasserverband Eifel-Rur wahrgenommen werden. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere
1.
die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit
nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und
Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet
worden ist,
2.
das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes
anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1
LWG NRW,
3.
das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die
Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die
Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen
der §§ 54 ff. Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 LWG NRW,
5.
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben und deren Aufbereitung für eine ordnungsgemäße
Verwertung oder Beseitigung; hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben),
6.
die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW,
7.
die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b
LWG NRW,
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der
Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung
zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen, dezentralen und zentralen
Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
1
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung,
Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im
Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
2. Schmutzwasser
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus
Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten
Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem
Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
4. Mischsystem
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und
fortgeleitet.
5. Trennsystem
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und
fortgeleitet.
6. Öffentliche Abwasseranlage
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem
Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von
Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz
erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören
die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen
Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Hürtgenwald in ihrer jeweiligen zur
Zeit gültigen Fassung geregelt ist.
7. Anschlussleitungen
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und
Hausanschlussleitungen verstanden.
2
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage
bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu
dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8. Haustechnische Abwasseranlagen
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden
Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des
Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen,
Hebeanlagen). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetz
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport
von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt.
Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile
des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht
zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10. Abscheider
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider
und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
11. Anschlussnehmer
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder
sonst hineingelangen lässt.
13. Grundstück
Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem
Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die
Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks
an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und
aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die
öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück
3
verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu
einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den
Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4
Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde
auf den privaten Grundstückseigentümer durch die Untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses
gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss
verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der
pflicht befreit ist.
Abwasserbeseitigungs-
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur
Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer
des Grundstücks obliegt.
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die
Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich
der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für
den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem
Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden,
die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören,
dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1.
2.
feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in
der Kanalisation führen können;
Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
4
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere
aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene
gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im
Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen
können;
nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus
sonstigen Brennwertanlagen;
radioaktives Abwasser;
Inhalte von Chemietoiletten;
nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
Silagewasser;
Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
Blut aus Schlachtungen;
gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen
kann;
feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige
Gas-Luft-Gemische entstehen können;
Emulsionen von Mineralölprodukten;
Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur
öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Allgemeine Anforderungen
Lfd.
Nr.
1
2
3
Eigenschaft Inhaltsstoffe
Grenzwerte
Temperatur
pH-Wert
Absetzbare Stoffe
35 °C
6,5 – 9,5
1 – 10 ml/l
Parameter
1.
Grenzwert
Allgemeine Parameter
Temperatur
ph-Wert
Absetzbare Stoffe (nach ½-stündiger Absetzzeit)
2.
35 °
6,5-9,5
10 ml/l
Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
Kohlenwasserstoffindex (gesamt)
Kohlenwasserstoffindex (soweit im Einzelfall eine weitergehende
Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist)
Absorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Phenol-Index, wasserdampfflüchtig
Organische halogenfreie Lösungsmittel
5
300 mg/l
100 mg/l
20 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
100 mg/l
10 mg/l als TOC
3.
Metalle und Metalloide
Antimon (Sb)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom-VI (Cr)
Cobald (Co)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Zinn (Sn)
Zink (Zn)
4.
0,5 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
0,1 mg/l
5 mg/l
5 mg/l
Weitere organische Stoffe
Stickstoff aus Ammonium (NH4-N) und Ammoniak (NH3-N)
Stickstoff aus Nitrit (NH2-N)
Cyanid, leicht freisetzbar
Sulfat (SO4), Abwasseranlagen ohne HS-Zement-Ausführung
Sulfat (SO4), Abwasseranlagen in HS-Zement-Ausführung
Sulfid (S)
Flourid (F), gelöst
Phosphor (P), gesamt
5.
200 mg/l
10 mg/l
1 mg/l
600 mg/l
3.000 mg/l
2 mg/l
50 mg/l
50 mg/l
Chemische und biologische Wirkungskenngrößen
Spontane Sauerstoffzehrung
100 mg/l
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten,
darf nicht erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration
festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück
eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über
die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von
der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den
Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte
Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht
entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-,
Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat
seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen. Durch die Einleitung
von Grund-, Drainage- und Kühlwasser besonders entstehende Kosten hat der Indirekteinleiter
zu tragen.
(8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1.
2.
das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter
Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht
einhält.
6
§8
Abscheideanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser ist von der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in
entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches
Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses
Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung auf
dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden
Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen
Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an
den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall
zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen
und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c
LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem
Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das
gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG
NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser
oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche
Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen
und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt
nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz
1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das
Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das
Grundstück angeschlossen werden kann.
7
§ 10
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes
Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht
und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden
kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die
anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll,
Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde
verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53
Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers
als Brauchwasser (z. B. Spülung der Toilette und zum Waschen der Wäsche) auf dem Grundstück
sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbargrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels
eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf
seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend
bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze
herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern
und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des
Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen
Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den
Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme
der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits
bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten
dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder
Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
(5) Die Gemeinde kann die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer in Abweichung von
den Bestimmungen dieser Satzung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen festlegen.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und
ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine
Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für
Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt
werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die
8
öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser
Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so
gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen
Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch
funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (DIN-Norm beachten) auf seinem
Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder
verändert, so hat der Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem
Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In
Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer
Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung
muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der
Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur
Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die
Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden
Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die
Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung
entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch
abzusichern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist,
Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich
ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren
Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der
Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der
Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die
öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss
vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des
Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer
eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese
sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
9
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung
zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –
SüwVO Abw NRW 2013 -). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61
Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass
die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die
ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW
gegenüber der Gemeinde.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte
oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfplficht sind nach § 7 Satz 2
SüwVO Abw NRW 2013 Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes
Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw
NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks
bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen
Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen
für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 ‚Abs. 3 und Abs. 4
SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung
gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen
Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen
der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW)
informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gem. § 53 Abs.
1 e Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4
SüwVO Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein
anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden
Regeln trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013
genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch
den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw
NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe
Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit
geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung,
sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus
§ 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen
in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO
Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
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§ 16
Indirekteinleiter
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom
häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach
§ 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden
Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu
geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des
Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im
Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der
Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein
Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug
dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen
Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird,
die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B.
Verstopfungen von Abwasserleitungen),
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den
Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern,
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind
berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der
Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung
erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a
Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu
überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung
der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie
haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften
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Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen
oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden.
Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen
Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1.
2.
berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende
Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder
der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren
Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
2.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der
Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das
Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3. § 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
4. § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in
entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß
einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage
zuführt.
5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet
6. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
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7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne
dieses der Gemeinde angezeigt zu haben.
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Prüfschächte oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der
Gemeinde herstellt oder ändert.
10. § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht
rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
11. § 15
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde
entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt.
12. § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig
benennt oder ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine
unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall
und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13. § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit
Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen
Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen
Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage
vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € geahndet.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der
Gemeinde vom 18.12.2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
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d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den ………………
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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