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Beschlussvorlage (Anlage 1 zu Vorlage Nr. 130/214)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
207 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02

Inhalt der Datei

S06A4198 Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom …………… Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW 2013, S. 878), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. 2009, S. 2585 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff), des § 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW 2013, S. 135 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als „SüwVO Abw NRW 2013“) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am ………………… folgende Satzung beschlossen. §1 Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms, soweit nicht Teilaufgaben vom Wasserverband Eifel-Rur wahrgenommen werden. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW, 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 ff. Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 LWG NRW, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben und deren Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben), 6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW, 7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW, (2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. 1 (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. 2. Schmutzwasser Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. 4. Mischsystem Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen. c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Hürtgenwald in ihrer jeweiligen zur Zeit gültigen Fassung geregelt ist. 7. Anschlussleitungen Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. 2 a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlagen). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 9. Druckentwässerungsnetz Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. 10. Abscheider Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 11. Anschlussnehmer Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend. 12. Indirekteinleiter Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt. 13. Grundstück Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. §3 Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). §4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück 3 verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer durch die Untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der pflicht befreit ist. Abwasserbeseitigungs- §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht. §6 Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). §7 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. 2. 3. 4. 5. 6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. 2. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können; Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen; 4 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden; flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen; radioaktives Abwasser; Inhalte von Chemietoiletten; nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten; flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche; Silagewasser; Grund-, Drainage- und Kühlwasser; Blut aus Schlachtungen; gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können; Emulsionen von Mineralölprodukten; Medikamente und pharmazeutische Produkte. (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind: Allgemeine Anforderungen Lfd. Nr. 1 2 3 Eigenschaft Inhaltsstoffe Grenzwerte Temperatur pH-Wert Absetzbare Stoffe 35 °C 6,5 – 9,5 1 – 10 ml/l Parameter 1. Grenzwert Allgemeine Parameter Temperatur ph-Wert Absetzbare Stoffe (nach ½-stündiger Absetzzeit) 2. 35 ° 6,5-9,5 10 ml/l Organische Stoffe und Stoffkenngrößen Schwerflüchtige lipophile Stoffe Kohlenwasserstoffindex (gesamt) Kohlenwasserstoffindex (soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist) Absorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) Phenol-Index, wasserdampfflüchtig Organische halogenfreie Lösungsmittel 5 300 mg/l 100 mg/l 20 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l 100 mg/l 10 mg/l als TOC 3. Metalle und Metalloide Antimon (Sb) Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom-VI (Cr) Cobald (Co) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Zinn (Sn) Zink (Zn) 4. 0,5 mg/l 0,5 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l 1 mg/l 0,2 mg/l 2 mg/l 1 mg/l 1 mg/l 0,1 mg/l 5 mg/l 5 mg/l Weitere organische Stoffe Stickstoff aus Ammonium (NH4-N) und Ammoniak (NH3-N) Stickstoff aus Nitrit (NH2-N) Cyanid, leicht freisetzbar Sulfat (SO4), Abwasseranlagen ohne HS-Zement-Ausführung Sulfat (SO4), Abwasseranlagen in HS-Zement-Ausführung Sulfid (S) Flourid (F), gelöst Phosphor (P), gesamt 5. 200 mg/l 10 mg/l 1 mg/l 600 mg/l 3.000 mg/l 2 mg/l 50 mg/l 50 mg/l Chemische und biologische Wirkungskenngrößen Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen. (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen. Durch die Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser besonders entstehende Kosten hat der Indirekteinleiter zu tragen. (8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. 2. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt; das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält. 6 §8 Abscheideanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist von der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst. (3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. §9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen. (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. 7 § 10 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. (2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. § 11 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z. B. Spülung der Toilette und zum Waschen der Wäsche) auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbargrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. § 12 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. (5) Die Gemeinde kann die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer in Abweichung von den Bestimmungen dieser Satzung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen festlegen. § 13 Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die 8 öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (DIN-Norm beachten) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde. (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. (8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten. § 14 Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist. (2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. 9 § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013 -). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Gemeinde. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfplficht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 ‚Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gem. § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regeln trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. 10 § 16 Indirekteinleiter (1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde. § 17 Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. § 18 Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. 2. 3. 4. 5. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern, für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. (3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. § 19 Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften 11 Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. § 20 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. 2. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist. 2. § 7 Absatz 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt. 3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. 5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet 6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt. 12 7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben. 8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4 die Prüfschächte oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält 9. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert. 10. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt. 11. § 15 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt. 12. § 16 Absatz 2 der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt. 13. § 18 Absatz 3 die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde vom 18.12.2009 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 13 d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den ……………… Der Bürgermeister (Axel Buch) 14