Daten
Kommune
Wesseling
Größe
106 kB
Datum
12.09.2012
Erstellt
29.09.12, 06:18
Aktualisiert
29.09.12, 06:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 28.09.2012
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 17. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
vom Mittwoch, den 12.09.2012 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
9.
Änderung der Richtline zur Kindertagespflege
Vorlagennummer: 157/2012
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
Punkt 3.2.
Darüber hinaus ist im begründeten Einzelfall von Personen nicht deutscher
Muttersprache nachzuweisen, dass sie über Sprachkenntnisse verfügen, die der Stufe
B2 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen.
Punkt 3.3.
Alle Tagespflegepersonen müssen eine Vereinbarung zur Sicherstellung des
Schutzauftrages nach §8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Wesseling schließen.
Punkt 6.1.
eine mehr als 30 Tage dauernde Unterbrechung der Tagespflege.
Punkt 7.1
streichen des Satzes: Diese Regelung wird analog zum GTK getroffen.
Punkt 8.1.
Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der
vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird in den
ersten zwei Jahren der Tätigkeit ein Stundensatz von 4,50 € je Tagespflegekind gezahlt,
wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige Berufsausbildung für die Tätigkeit
abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und
Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts erfolgreich absolviert
hat und ein Zertifikat darüber vorweisen kann. Danach erhöht sich der Stundensatz
automatisch auf 5 €. Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen
bis zu einem Wert von 3,50 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden, z.B. für
die Dauer der Qualifizierung.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus
der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,30 € je Stunde) und
der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (2,20 – 3,70 € je Stunde)
Die Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die
Kindertagespflegeperson kein weiteres Betreuungsgeld von den Eltern erhält.
Ausgenommen sind Gelder für Verpflegung und Pflegemittel.
Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB
IX ein erhöhter Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich die anerkannte Förderleistung
auf das 1,5 fache.
Führt unter den vorgenannten Bedingungen der erhöhte Förderbedarf im besonders
begründeten Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, kann die
anerkannte Förderleistung auf das 2,5 fache erhöht werden.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden
Kalendermonats
an
die
Tagespflegeperson.
Beginnt
oder
endet
das
Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats, werden die Förderung des
Sachaufwandes und die anerkannte Förderleistung bis Monatsende gewährt.
Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes, reduziert sich die
Geldleistung um den Sachaufwand.
Sofern die Betreuungszeiten weniger als 10 Stunden wöchentlich umfassen, ist eine
Förderung der Kindertagespflege im besonders begründeten Einzelfall zu entscheiden.
Erfolgt eine Betreuung in einer Randzeit, von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und nach
16.30 Uhr bis 22.00 Uhr, wird das doppelte Betreuungsgeld bezahlt.
Erfolgt eine Betreuung über Nacht in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die mehr
als die Hälfte der o.g. Betreuungszeit beträgt, wird das Betreuungsgeld hälftig bezahlt. *
Punkt 8.2.
Streichen des Satzes: In begründeten Einzelfällen kann die Teilnahmegebühr ganz
oder als Darlehen gewährt werden.
Punkt 8.3.
Nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Unfallversicherung wird als
Jahressumme erstattet. Als maximaler Betrag wird der Beitrag für die
Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege
anerkannt.
Punkt 8.4.
Nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung werden zur
Hälfte erstattet. Dabei werden pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des
Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 39,90 € ) erstattet.
Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60.
Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.
Punkt 8.5.
Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und
Pflegeversicherung (zur Zeit 14,9% / 1,95%) werden der Tagespflegeperson hälftig
erstattet. Besteht ein Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung gilt die
Hälfte des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung als angemessen
Punkt 11.4.
Ersetzt wird GTK durch Kibiz.
Punkt 12.
Die Richtlinien treten zum 01.01.2013 in Kraft. Die Richtlinien zur Kindertagespflege
vom 01.07.2007, treten gleichzeitig außer Kraft.
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 12.09.2012
Seite 2
*Die Zeiten sind aus dem Handbuch des Bundesverbandes für Kindertagespflege
entnommen worden.
Frau Kappen nimmt an der Abstimmung nicht teil. Für Frau Kappen nimmt Frau Laux an der Abstimmung
teil.Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 12.09.2012
Seite 3