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Beschlussvorlage (Freibad Vossenack; Bericht des Fördervereins über die gemachten Erfahrungen der diesjährigen Freibadsaison sowie Beratung über das weitere Vorgehen)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
86 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
Beschlussvorlage (Freibad Vossenack;
Bericht des Fördervereins über die gemachten Erfahrungen der diesjährigen Freibadsaison sowie Beratung über das weitere Vorgehen) Beschlussvorlage (Freibad Vossenack;
Bericht des Fördervereins über die gemachten Erfahrungen der diesjährigen Freibadsaison sowie Beratung über das weitere Vorgehen) Beschlussvorlage (Freibad Vossenack;
Bericht des Fördervereins über die gemachten Erfahrungen der diesjährigen Freibadsaison sowie Beratung über das weitere Vorgehen)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 23.10.2014 134/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 4 Herr Graß, Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 574.0 08.10.2014 öffentlich TOP- Nr.: Freibad Vossenack; Bericht des Fördervereins über die gemachten Erfahrungen der diesjährigen Freibadsaison sowie Beratung über das weitere Vorgehen Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. Er erkennt das große ehrenamtliche Engagement des Fördervereins zum Erhalt des Freibades und die hiermit erzielten Kosteneinsparungen in der diesjährigen Freibadsaison an. Zum weiteren Vorgehen beschließt er wie folgt: Ist im Rahmen der Beratungen unter Berücksichtigung der mündlichen Ausführungen des Fördervereins zu entscheiden. Finanzielle Auswirkungen ? Ja Ist noch zu entscheiden, abhängig von verschiedenen Faktoren Sachverhalt: Inhaltlich wird zunächst auf die umfangreichen Beratungen in der Sache Ende des vergangenen und zu Beginn diesen Jahres verwiesen. Letztmalig hatte der Rat unter anderem in seinen Sitzungen - Seite 1 von 3 - a) am 20.02.2014 einstimmig beschlossen, dass die Gemeinde das Freibad Vossenack in der Badesaison unter der Voraussetzung weiter betreibt, dass der Förderverein die Gemeinde bei den Vorbereitungsarbeiten und während der Saison im Badebetrieb unterstützt, b) am 08.04.2014 einstimmig den unterbreiteten Vorschlag zu den Öffnungszeiten und den geltenden Eintrittspreisen (mit einer Änderung im Bereich der Familienkarten) beschlossen, c) am 08.04.2014 einstimmig beschlossen, weitere Beratungen und Entscheidungen über investive Maßnahmen im Freibad (mögliche Sanierung des Beckens und der Schwimmbadtechnik) bis zum Herbst 2014 zurückzustellen. Das Freibad konnte mit großer Unterstützung durch den Förderverein und seiner Mitglieder in der Zeit vom 07.06.2014 bis zum 14.09.2014 geöffnet werden. Zu der Sitzung des Rates werden die Verantwortlichen des Fördervereins eingeladen und gebeten ausführlich über die Freibadsaison und die gemachten Erfahrungen zu berichten. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich die Aufwendungen für die Gemeinde dank des Engagements durch den Förderverein erheblich reduziert haben. Ferner ist ein Gutachten und Maßnahmenkonzept des Sachverständigen Fred Lenzen, Aldenhoven, der sich auf Initiative des Fördervereins das Freibad angeschaut hat, diesen Unterlagen beigefügt (Anlage 1). Hiernach lassen sich durch Investitionen in die Schwimmbadtechnik die Kosten für Strom, Energie und Abwasser weiter senken. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, über einen jährlichen Betriebskostenzuschuss, über die Finanzierung notwendiger Investitionen und über die Frage der zukünftigen Trägerschaft zu beraten. Im Hinblick auf die bevorstehenden Haushaltsberatungen für das Jahr 2015 sollte nach Möglichkeit kurzfristig Klarheit über die offenen Fragen herrschen. Bereits zum heutigen Zeitpunkt scheint sich abzuzeichnen, dass die Trägerschaft des Freibades zum kommenden Jahr auf eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) – abgekürzt UG übertragen werden könnte. Zu dieser Unternehmensform führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf den Internetseiten unter www.existenzgruender.de (Rubrik Gründungswissen – Rechtsformen) wie folgt aus (auszugsweise Wiedergabe): UG (haftungsbeschränkt) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH. Die UG (haftungsbeschränkt) ist für Gründerinnen und Gründer kleiner Unternehmen, insbesondere Dienstleister, geeignet, die ihre Haftung beschränken möchten und deren Unternehmen mit geringem Kapital auskommen. Gründung Die UG (haftungsbeschränkt) wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet. Das Stammkapital beträgt mindestens einen Euro. Wobei sich die Kapitalhöhe immer am konkreten Bedarf orientieren sollte, denn eine unzureichende Kapitalausstattung birgt immer auch eine hohe Insolvenzgefahr. Das Mindeststammkapital bei der Unternehmergesellschaft muss in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe aufgebracht werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Rücklage bilden und Umwandlung in GmbH Gewinne dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25 Prozent des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht. Wenn die Gesellschaft keine Gewinne - Seite 2 von 3 - erzielt, muss sie auch nichts in die gesetzliche Rücklage einstellen. Die Ansparpflicht darf aber nicht dadurch umgangen werden, dass Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden, z. B. durch überhöhte Geschäftsführerbezüge. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro, fallen die Beschränkungen weg. Der Gesellschaft steht es frei, in eine „normale“ GmbH umzufirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten. Anmeldung und Eintragung im Handelsregister Für die Anmeldung der UG (haftungsbeschränkt) beim elektronischen Handelsregister muss das beurkundete Musterprotokoll vorliegen. Haftung Es gelten die Haftungsregelungen des GmbH-Gesetzes. Dazu gehört auch die Insolvenzantragspflicht, deren Verletzung strafbar ist und die Geschäftsführer in die persönliche Haftung bringt. Gegenüber Gläubigern haftet die UG – in der Regel – nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem privaten Vermögen, allerdings gibt es Ausnahmen. Beispiele: Gesellschafter haften zusätzlich mit Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen). Unternehmensbezeichnung Der Name kann in Form einer Personen-, Sach-, Phantasie- oder Mischfirma gewählt werden. Der Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)" ist verpflichtend. Zum Beispiel: „Meier UG (haftungsbeschränkt)“. Steuern Die UG muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie den Solidaritätszuschlag entrichten. Bei Gewinnausschüttungen an Anteilseigner ist Kapitalertragsteuer fällig. Buchführungspflicht Die UG ist eine Variante der GmbH. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Sie ist zur gesetzlichen Buchführung (doppelte Buchführung samt Jahresbilanz) verpflichtet. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Der Rat hat eine Abwägung zwischen den finanziellen Belastungen für die Gemeinde Hürtgenwald bei einem Weiterbetrieb des Freibades Vossenack (in welcher Organisationsform auch immer) einerseits und den nachteiligen Auswirkungen bei Schließung dieser kommunalen Einrichtung für Einwohner und Gäste andererseits zu treffen. Zu den Einzelpunkten wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in dieser Vorlage und die mündlichen Ausführungen des Fördervereins im Rahmen der Sitzung verwiesen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -