Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
85 kB
Erstellt
28.03.14, 16:00
Aktualisiert
28.03.14, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 08.04.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
46/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3
Frau Marx
Aktenzeichen:
Datum:
I 643-0 Ma/Ra
11.03.2013
Erlass einer Satzung über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der
Erschließungsanlage "Auf dem Heiligenfeld" (von der Einmündung der "Kallstraße" bis zur
Einmündung in die Straße "Hammergasse") im Bebauungsplangebiet Nr. A 2 im Ortsteil
Bergstein
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die als
Anlage beigefügte Satzung über die Abweichung von Herstellungsmerkmalen bei der Erschließungsanlage „Auf dem Heiligenfeld“ (von der Einmündung der „Kallstraße“ bis zur Einmündung in
die Straße „Hammergasse“) im Bebauungsplangebiet Nr. A 2 im Ortsteil Bergstein.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Die Gemeindestraße „Auf dem Heiligenfeld“ im Ortsteil Bergstein (von der Einmündung der „Kallstraße“ bis zur Einmündung in die Straße „Hammergasse“) ist in den Jahren 2010 bis 2012 erstmalig ausgebaut worden. Eine Vorausleistung wurde im September 2010 erhoben. Um die Erschließungsanlage nunmehr abrechnen zu können, müssen die Herstellungsmerkmale der
gemeindlichen Beitragssatzung erfüllt werden.
Die Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen sind in § 8 der gemeindlichen Erschließungssatzung vom 03.06.1988 abschließend geregelt. Dies hat zur Folge, dass
eine auszubauende Erschließungsanlage erst nach Erfüllung der satzungsmäßigen Herstellungs- Seite 1 von 2 -
merkmale fertiggestellt und somit abrechenbar ist. Weicht der Ausbau der Erschließungsanlage
von den Herstellungsmerkmalen ab, so ist es gemäß § 8 Abs. 3 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung erforderlich, speziell für diese Erschließungsanlage die Herstellungsmerkmale
durch Ratsbeschluss neu festzulegen. Dieser Abweichungsbeschluss ist als Satzung öffentlich
bekannt zu machen.
Nach § 8 Abs. 1 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung sind die Straßen endgültig
hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem
übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und folgende Bestandteile aufweisen:
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke,
b) beidseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke,
c) Entwässerungseinrichtungen betriebsfertig,
d) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.
Die Erschließungsanlage „Auf dem Heiligenfeld“ ist als verkehrsberuhigter Bereich auf einer
Ebene ausgebaut, d. h., dass Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge auf dieser Straße
gleichberechtigt sind. Auf die Herstellung beidseitiger Gehwege wurde verzichtet. Innerhalb der
Mischflächen sind gekennzeichnete Parkflächen ausgewiesen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Abweichungssatzung für die Erschließungsanlage „Auf dem Heiligenfeld“ trägt dem tatsächlich erfolgten Ausbau Rechnung und legt dementsprechend die
Bestandteile und Herstellungsmerkmale neu fest. Um die Beitragspflicht überhaupt entstehen zu
lassen, schlage ich den Erlass der beigefügten Abweichungssatzung vor.
1 Anlage
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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