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Beschlussvorlage (Änderung Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
93 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
Beschlussvorlage (Änderung Friedhofssatzung) Beschlussvorlage (Änderung Friedhofssatzung) Beschlussvorlage (Änderung Friedhofssatzung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 23.10.2014 öffentlich TOP- Nr.: 162/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 1 Frau Gerold Aktenzeichen: Datum: 752.031 30.09.2014 Änderung Friedhofssatzung Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald in der der Beschlussvorlage beiliegenden Fassung. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 913410 € Sachverhalt: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat die z. Zt. geltende „Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald“ vom 15.05.2012 am 10.05.2012 beschlossen. Der neue Satzungstext ist als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügt. Änderung Bestattungsgesetz Das Bestattungsgesetz vom 17.06.2003 wurde zum 01.10.2014 geändert. Nachfolgend wird auf die Änderungen eingegangen, die sich unmittelbar auf die gemeindliche Satzung auswirken: - Seite 1 von 3 - a) Bestattungszeiten Es sind Veränderungen in den Bestattungszeiten vorgenommen worden. Eine Erdbestattung darf nun schon nach 24 Stunden erfolgen. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen nunmehr innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Die Beisetzung einer Asche muss spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen. § 8 Abs. 6 der Satzung wurde entsprechend geändert. b) Grabmale/Grabeinfassungen Zukünftig ist es verboten, Grabmale und Grabeinfassungen anfertigen zu lassen, deren Herstellung durch ausbeuterische Kinderarbeit erfolgte. Die Grabsteinregelung gilt allerdings erst ab 01.05.2015, da zunächst ein Zertifizierungsverfahren geschaffen werden muss. Grabsteine aus Ländern mit Kinderarbeit dürfen auf Friedhöfen nur noch mit einem Siegel von einer anerkannten Zertifizierungsstelle aufgestellt werden. Nichtsdestotrotz ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Anpassung des Satzungstextes erforderlich. Der § 24 erhält eine entsprechende Ergänzung mit der Neufassung des Absatzes 3 sowie der Neufassung des Absatzes 4. Der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 5. Dies hat weiterhin zur Folge, dass bei § 37 „Ordnungswidrigkeiten“ ein neuer Buchstabe g) eingeführt wird. Der übrige Inhalt verschiebt sich entsprechend. Ergänzungen in der Friedhofssatzung a) § 13 Arten der Grabstätten § 13 der Friedhofssatzung zählt in Abs. 2 die unterschiedlichen Arten der Grabstätten auf. Diese Aufzählung muss um zwei Grabarten ergänzt werden. Dies sind unter Buchstabe f das sog. Urnenreihenrasengrab und unter Buchstabe i das sog. Ehrengrab. Das Urnenreihenrasengrab hat eine Größe von 40 cm x 40 cm und wird lediglich mit einer ebenerdig eingelassenen Steinplatte in den Maßen 30 cm x 25 cm bedeckt, auf welcher der Name des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedaten vermerkt werden können. Die Ergänzung der Aufzählung des § 13 Abs. 2 Buchstabe f hat Auswirkungen auf den § 15 Abs. 1 und 2 und den § 22 Abs. 7. (Die Textfassung der Satzung vom 15.05.2012 zu den jeweiligen Paragraphen ist als Anlage 2 und Anlage 3 beigefügt). Beim Ehrengrab handelt es sich um das Grab eines Geistlichen, der während seiner aktiven Dienstzeit in der jeweiligen Pfarre oder nach seiner Dienstzeit noch in der Pfarre wohnhaft, verstorben ist. b) § 16 Wahlgrabstätten In § 16 der bestehenden Satzung sind die Regelungsinhalte der sog. Wahlgräber enthalten. Das Wort „Wahl“ bezieht sich hier lediglich auf die Möglichkeit der - Seite 2 von 3 - Verlängerung des Nutzungsrechtes, nicht auf die Wahl der Lage des Grabes auf dem Friedhof. Es wird daher empfohlen, den § 16 zur besseren Information in die für Abs. 1, 2 und 5 vorgeschlagene Form zu ändern. c) § 18 Anonyme Grabstätten Nach der Satzung vom 15.05.2012 sind im § 18 „Anonyme Grabstätten“ in Abs. 2, anonyme Erdbestattungen (Sargbestattungen) nur auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Gey und Vossenack zugelassen. Weil auch hier immer mehr Anfragen aus anderen Ortsteilen gestellt werden, wird vorgeschlagen, die anonyme Erdbestattung (Sargbestattung) auf allen gemeindlichen Friedhöfen zuzulassen. Der § 18 sollte entsprechend geändert werden. Die Änderungen sind in Fettschrift vorgegeben. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den der Beschlussvorlage beigefügten Satzungstext zu beschließen. Anlagen Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -