Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
93 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 23.10.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
162/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 1
Frau Gerold
Aktenzeichen:
Datum:
752.031
30.09.2014
Änderung Friedhofssatzung
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald
die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde
Hürtgenwald in der der Beschlussvorlage beiliegenden Fassung.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
913410
€
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat die z. Zt. geltende „Satzung über die Ordnung auf
den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald“ vom 15.05.2012 am
10.05.2012 beschlossen.
Der neue Satzungstext ist als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügt.
Änderung Bestattungsgesetz
Das Bestattungsgesetz vom 17.06.2003 wurde zum 01.10.2014 geändert.
Nachfolgend wird auf die Änderungen eingegangen, die sich unmittelbar auf die
gemeindliche Satzung auswirken:
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a) Bestattungszeiten
Es sind Veränderungen in den Bestattungszeiten vorgenommen worden.
Eine Erdbestattung darf nun schon nach 24 Stunden erfolgen. Erdbestattungen und
Einäscherungen müssen nunmehr innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Die Beisetzung
einer Asche muss spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
§ 8 Abs. 6 der Satzung wurde entsprechend geändert.
b) Grabmale/Grabeinfassungen
Zukünftig ist es verboten, Grabmale und Grabeinfassungen anfertigen zu lassen, deren
Herstellung durch ausbeuterische Kinderarbeit erfolgte. Die Grabsteinregelung gilt
allerdings erst ab 01.05.2015, da zunächst ein Zertifizierungsverfahren geschaffen werden
muss. Grabsteine aus Ländern mit Kinderarbeit dürfen auf Friedhöfen nur noch mit einem
Siegel von einer anerkannten Zertifizierungsstelle aufgestellt werden.
Nichtsdestotrotz ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Anpassung des Satzungstextes
erforderlich. Der § 24 erhält eine entsprechende Ergänzung mit der Neufassung des
Absatzes 3 sowie der Neufassung des Absatzes 4. Der bisherige Absatz 3 wird zum
Absatz 5. Dies hat weiterhin zur Folge, dass bei § 37 „Ordnungswidrigkeiten“ ein neuer
Buchstabe g) eingeführt wird. Der übrige Inhalt verschiebt sich entsprechend.
Ergänzungen in der Friedhofssatzung
a) § 13 Arten der Grabstätten
§ 13 der Friedhofssatzung zählt in Abs. 2 die unterschiedlichen Arten der Grabstätten auf.
Diese Aufzählung muss um zwei Grabarten ergänzt werden. Dies sind unter Buchstabe f
das sog. Urnenreihenrasengrab und unter Buchstabe i das sog. Ehrengrab.
Das Urnenreihenrasengrab hat eine Größe von 40 cm x 40 cm und wird lediglich mit einer
ebenerdig eingelassenen Steinplatte in den Maßen 30 cm x 25 cm bedeckt, auf welcher
der Name des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedaten vermerkt werden können.
Die Ergänzung der Aufzählung des § 13 Abs. 2 Buchstabe f hat Auswirkungen auf den
§ 15 Abs. 1 und 2 und den § 22 Abs. 7. (Die Textfassung der Satzung vom 15.05.2012 zu
den jeweiligen Paragraphen ist als Anlage 2 und Anlage 3 beigefügt).
Beim Ehrengrab handelt es sich um das Grab eines Geistlichen, der während seiner
aktiven Dienstzeit in der jeweiligen Pfarre oder nach seiner Dienstzeit noch in der Pfarre
wohnhaft, verstorben ist.
b) § 16 Wahlgrabstätten
In § 16 der bestehenden Satzung sind die Regelungsinhalte der sog. Wahlgräber
enthalten. Das Wort „Wahl“ bezieht sich hier lediglich auf die Möglichkeit der
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Verlängerung des Nutzungsrechtes, nicht auf die Wahl der Lage des Grabes auf dem
Friedhof. Es wird daher empfohlen, den § 16 zur besseren Information in die für Abs. 1, 2
und 5 vorgeschlagene Form zu ändern.
c) § 18 Anonyme Grabstätten
Nach der Satzung vom 15.05.2012 sind im § 18 „Anonyme Grabstätten“ in Abs. 2,
anonyme Erdbestattungen (Sargbestattungen) nur auf den Friedhöfen in den Ortsteilen
Gey und Vossenack zugelassen. Weil auch hier immer mehr Anfragen aus anderen
Ortsteilen gestellt werden, wird vorgeschlagen, die anonyme Erdbestattung
(Sargbestattung) auf allen gemeindlichen Friedhöfen zuzulassen. Der § 18 sollte
entsprechend geändert werden.
Die Änderungen sind in Fettschrift vorgegeben.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den der Beschlussvorlage beigefügten
Satzungstext zu beschließen.
Anlagen
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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