Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
148 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3
§ 22
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1)
Die Gräber sind mindestens 6 Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und dauernd in Stand zu halten. Diese Verpflichtung besteht so lange,
wie Rechte an den Gräbern geltend gemacht werden können.
(2)
Werden Reihengräber/Urnenreihengräber nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder länger als 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, erfolgt ein
Hinweis auf die Notwendigkeit der Grabpflege durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe einer Frist von 4 Monaten. Kommen die Verantwortlichen der Aufforderung innerhalb der angegebenen Frist nicht nach, so kann
die Gemeinde die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen abräumen und
einebnen lassen und darüber anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinde besteht nicht.
(3)
Verantwortlich im Sinne des Abs. 2 sind die nächsten oder noch lebenden
Angehörigen.
(4)
Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend. Vor Bekanntmachung nach Abs. 2 erfolgt eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten mit der Maßgabe, dass der Nutzungsberechtigte Verantwortlicher ist.
(5)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
(6)
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen
Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an
der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Kerzen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(7)
Auf Gräbern für Erdbestattungen ohne Grabpflege darf eine Grabplatte mit
Namen, Geburts- und Sterbedaten in einer Größe von 40 cm x 40 cm ins
Erdreich eingelassen werden.