Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
141 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
§ 15
Urnengrabstätten
(1)
Urnenreihengräber werden für die Beisetzung von Aschen bereitgestellt. Sie
werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist der Asche
zugeteilt.
(2)
In jedes Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(3)
Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf
der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher durch schriftliche Bekanntmachung und
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.