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Beschlussvorlage (Anlage 1 (Friedhofssatzung))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
346 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02

Inhalt der Datei

Anlage 1 Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald vom Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der zur Zeit gültigen Satzung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am ………………. folgende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Vorschriften § § § § II. 1 2 3 4 Ordnungsvorschriften §5 §6 §7 III. Verhalten auf dem Friedhof Öffnungszeiten Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Allgemeine Bestattungsvorschriften § § § § § IV. Geltungsbereich Friedhofszweck Bestattungsbezirke Schließung und Entwidmung 8 9 10 11 12 Anzeigepflicht und Bestattungszeit Särge und Urnen Ausheben der Gräber Ruhezeiten Umbettungen Grabstätten § § § § § § § § § 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Arten der Grabstätten Reihengrabstätten Urnengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten anonyme Urnengrabstätten Ehrengrabstätten Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes an Grabstätten Entziehung und Beendigung des Nutzungsrechtes 1 V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten § 22 § 23 VI. Grabmale und bauliche Anlagen (Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen) § § § § § § VII. Gestaltung und Pflege der Grabstätten Grabmaße 24 25 26 27 28 29 Allgemeines Höhe der Grabmale und Gewächse Genehmigung von Grabzeichen Fundamentierung und Befestigung von Grabzeichen Unterhaltung von Grabzeichen Beseitigung von Grabzeichen Leichenhallen und Trauerfeiern § 30 § 31 Benutzung der Leichenhallen Trauerfeiern VIII. Schlussvorschriften § § § § § § § 32 33 34 35 36 37 38 Haftung Gebühren Rechtsbehelfe Zwangsmaßnahmen Übergangsregelung Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten 2 I. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Friedhof Bergstein, Burgstraße b) Friedhof Brandenberg, Im Bongart c) Friedhof Gey, Friedhofstraße d) Friedhof Großhau, Auf dem Hau e) Friedhof Hürtgen, Knippchen f) Friedhof Vossenack, Mestrenger Weg § 2 Friedhofszweck Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. §3 Bestattungsbezirke (1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bergstein, er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Bergstein und Zerkall. b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Brandenberg, er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Brandenberg begrenzt wird. c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gey, er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Gey, Straß, Horm und Schafberg. d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Großhau, er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Großhau und Kleinhau. e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hürtgen, er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Hürtgen begrenzt wird. f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Vossenack, er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Vossenack, Simonskall und Raffelsbrand. 3 (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. §4 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde Hürtgenwald. (2) Schließung und Entwidmung werden nach den Vorschriften für gemeindliche Satzungen öffentlich bekannt gemacht. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. (4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sollen sie bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten möglichst dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt werden. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. 4 (7) Der Friedhof Gey, alter Teil im Bereich der Leichenhalle, wird auslaufend belegt; d. h. es finden nur noch Beerdigungen in freien Wahlgrabstätten statt. Bestehende Nutzungsrechte an noch belegten Wahlgrabstätten (Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten) werden nach Ablauf der Ruhefrist grundsätzlich nicht mehr verlängert, es sei denn die Verlängerung dient der Beisetzung des Ehegatten. (8) Nach Ablauf der Ruhefristen werden die betreffenden Grabstätten grundsätzlich eingeebnet; sofern durch schriftliche Erklärung der Angehörigen die weitere Pflege der Grabstätten sichergestellt ist, bleibt die jeweilige Grabstätte mit Einverständnis der Friedhofsverwaltung längstens bis Aufhebung der Friedhofsnutzung bestehen. II. Ordnungsvorschriften §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, (1) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die vom Halter an kurzer Leine zu führen sind und Blindenhunde, (2) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/ Skateboards zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen, (3) zu lärmen, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, (4) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, (5) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (6) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. (7) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, (8) die Einrichtungen des Friedhofes (Abfallbehälter, Wasserentnahmestellen) zu anderen, als zu Zwecken der Grabpflege zu nutzen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf den Friedhöfen vereinbar sind. 5 §6 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelasssen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr zu 6 beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. Es können Ausnahmen gegen Erstattung des damit verbundenen Mehraufwandes zugelassen werden. (5) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. (6) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. 7 §9 Särge und Urnen (1) Bestattungen sind in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Die Bestattung ist von Angehörigen des/der Verstorbenen vorzunehmen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Särge sollten höchstens 2,00 m lang, 0,90 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu beantragen. § 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,50 m, b) bei allen anderen Verstorbenen mindestens 1,80 m. Die Abdeckung (Erdreich) bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. 8 § 11 Ruhezeiten (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Leichen auf dem Friedhof in Gey (an der Leichenhalle) beträgt 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Urnen 20 Jahre. § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. (3) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern/Urnenreihengräbern der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Umbettungen werden nur von Personen durchgeführt, die von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (5) Ein Anspruch auf Durchführung einer Umbettung durch Beauftragte der Gemeinde besteht nicht. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 9 IV. Grabstätten § 13 Arten der Grabstätten (1) Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Kindergrabstätten b) 1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit Grabpflege 2. Reihengrabstätten für Erdbestattungen ohne Grabpflege c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen d) anonyme Erdbestattungen e) Urnenreihengrabstätten f) Urnenreihenrasengrabstätten g) Urnenwahlgrabstätten h) anonyme Urnengrabstätten i) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 14 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Totund Frühgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. 10 § 15 Urnengrabstätten (1) Urnenreihengräber und Urnenreihenrasengräber werden für die Beisetzung von Aschen bereitgestellt. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist der Asche zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) In jedes Urnenreihengrab und Urnenreihenrasengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher durch schriftliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. § 16 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und der Reihe nach belegt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für 5, 10, 20 oder max. 30 Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als einstellige oder mehrstellige Grabstellen vergeben, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Urnenbestattungen sind zulässig. (4) Bestattungen in Wahlgrabstätten dürften nur stattfinden, Nutzungsrecht bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist besteht. (5) In jeder Wahlgrabstelle dürfen nur eine Leiche und eine Asche oder 2 Aschen beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einer Wahlgrabstätte gleichzeitig die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (6) Aschebeisetzungen in Wahlgrabstätten sind auch zulässig, wenn die Ruhefrist für die Erdbestattungen noch nicht abgelaufen ist. (7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen 11 wenn das Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 10 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (12) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (13) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (14) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet. (15) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. 12 § 17 Urnenwahlgrabstätten (1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. In eine Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. (2) Bestattungen in Urnenwahlgrabstätten dürfen nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist besteht. § 18 Anonyme Grabstätten (1) Anonyme Urnengräber werden für die Beisetzung von Aschen auf den Friedhöfen der Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 1 dieser Satzung in einem besonderen Grabfeld bereitgestellt, ohne dass sie nach Belegung einen Hinweis auf die Person des Bestatteten erhalten. Sie werden der Reihe nach belegt. (2) Anonyme Erdbestattungen (Sargbestattungen) gemeindlichen Friedhöfen vorgenommen. (3) Den Angehörigen des/der Bestatteten steht kein Gestaltungs- und Pflegerecht zu. werden auf allen § 19 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald. § 20 Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes an Grabstätten (1) Nutzungsrechte an Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühren an Angehörige der beizusetzenden Verstorbenen für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Als Angehörige gelten: a) der Ehegatte oder Lebenspartner b) die Verwandten in auf – und absteigender Linie, Adoptivkinder und Geschwister c) die Ehegatten, der unter b) bezeichneten Personen. Ausnahmen sind zulässig. (2) Nutzungsrechte entstehen mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. 13 (3) Nutzungsrechte können wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb und Verlängerung sind nur für die gesamte Grabstätte möglich. Antragsberechtigt für Wiedererwerb oder Verlängerung ist der bisherige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. (4) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten der Gemeinde gegenüber vertritt. (5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über andere Bestattungen zu entscheiden. (7) Die Gebühren für die Verlängerung oder den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes werden anteilig nach der im Zeitpunkt der Verlängerung/des Wiedererwerbs geltenden Gebührenordnung erhoben. § 21 Entziehung und Beendigung des Nutzungsrechts (1) Das Nutzungsrecht kann bei einem Verstoß gegen § 22 ohne Entschädigung entzogen werden. Für das Verfahren gilt § 22 Abs. 4 sinngemäß. (2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf dem jeweiligen Grabfeld hingewiesen. V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten § 22 Gestaltung und Pflege der Grabstätten (1) Die Gräber sind mindestens 6 Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und dauernd in Stand zu halten. Diese Verpflichtung besteht so lange, wie Rechte an den Gräbern geltend gemacht werden können. 14 (2) Werden Reihengräber/Urnenreihengräber nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder länger als 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, erfolgt ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Grabpflege durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe einer Frist von 4 Monaten. Kommen die Verantwortlichen der Aufforderung innerhalb der angegebenen Frist nicht nach, so kann die Gemeinde die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen abräumen und einebnen lassen und darüber anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinde besteht nicht. (3) Verantwortlich im Sinne des Abs. 2 sind die nächsten oder noch lebenden Angehörigen. (4) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend. Vor Bekanntmachung nach Abs. 2 erfolgt eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten mit der Maßgabe, dass der Nutzungsberechtigte Verantwortlicher ist. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Kerzen, Markierungszeichen und Gießkannen. (7) Auf Gräbern für Erdbestattungen ohne Grabpflege und Urnenreihenrasengräbern darf eine Grabplatte mit Namen, Geburts- und Sterbedaten in einer Größe von 30 cm x 25 cm ins Erdreich eingelassen werden. Die Grabstelle selber hat eine Größe von 40 cm x 40 cm. § 23 Grabmaße (1) Die Gräber haben folgende Abmessungen (angelegtes Grab; Ausmaß): Kindergrab (für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 60 cm breit 100 cm lang Reihengrab (für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene) 80 cm breit 180 cm lang Einzelwahlgrab 110 cm breit 240 cm lang Doppelwahlgrab 220 cm breit 240 cm lang 15 Urnenreihengrab/anonymes Urnengrab Urnenwahlgrab 50 cm breit 50 cm lang 100 cm breit 100 cm lang (2) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 30 cm. VI. Grabmale und bauliche Anlagen (Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen) § 24 Allgemeines (1) Auf den Gräbern können im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale und Grabeinfassungen errichtet oder verändert werden. Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und in der Darstellung der Würde des Ortes entsprechen. Ihre Maße müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe des Grabes stehen. (2) Als Material für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Als Grabschmuck (Kreuze, Statuen, Vasen u.a.) dürfen nur geschmiedetes oder gegossenes Metall und Edelmetall verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (3) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn 1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder 2. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. (4) Absatz 3 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 01.05.2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (5) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden. 16 § 25 Höhe der Grabmale und Gewächse (1) Grabmale aus Stein dürfen einschließlich Sockel auf Gräbern für Erdbestattungen nicht höher sein als a) 110 cm auf Reihengräbern b) 130 cm auf Wahlgräbern c) 80 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren (2) Grabdenkmäler aus Holz oder Eisen dürfen einschließlich Sockel auf Gräbern für Erdbestattungen nicht höher sein als a) 160 cm auf Reihen- und Wahlgräbern b) 100 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren (3) Auf Urnengräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Urnenreihengräbern: stehende Grabmale: Höhe bis zu 100 cm b) auf Urnenwahlgräbern: stehende Grabmale: Höhe bis zu 120 cm (4) Grabzeichen dürfen nicht breiter als das angelegte Grab sein. (5) Gewächse dürfen eine Höhe von 150 cm nicht übersteigen. § 26 Genehmigung von Grabzeichen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedigungen aus Stein und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form. c) Name und Anschrift der ausführenden Firma. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist. (4) Für die Genehmigung ist eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (5) Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet wurden, kann die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernen oder entfernen lassen. 17 (6) Die Errichtung eines genehmigten Grabmals ist der Friedhofsverwaltung zur Überwachung der Arbeiten zwei Tage vor Ausführung anzuzeigen. § 27 Fundamentierung und Befestigung von Grabzeichen Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 28 Unterhaltung von Grabzeichen (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern der Verantwortliche im Sinne des § 22 Abs. 3 der Satzung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 6 Wochen aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. § 29 Beseitigung von Grabzeichen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung entfernt werden. 18 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern oder nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen von den hierzu Verpflichteten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 2 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gräber abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Hürtgenwald über. Sofern Gräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Verpflichtete im Sinne des Abs. 2 sind für Reihengräber/Urnenreihengräber die noch lebende Angehörigen und für Wahlgräber/Urnenwahlgräber der letzte Nutzungsberechtigte. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 30 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem separaten Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 31 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können an der Leichenhalle oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Aufbahrungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 19 VIII. Schlussvorschriften § 32 Haftung Die Gemeinde Hürtgenwald haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde Hürtgenwald nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. § 33 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde Hürtgenwald verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 34 Rechtsbehelfe Gegen Verwaltungsakte auf Grund dieser Satzung sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I, S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) (BGBl. II 340-1), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1545). § 35 Zwangsmaßnahmen Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.000,00 €. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl. I.S. 2432). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Bürgermeister. § 36 Übergangsregelung Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofssatzung bestehenden Rechte bleiben unberührt. 20 § 37 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen §§ 24, 25, 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) entgegen § 24 Abs. 3 Ziffer 1 Grabmale oder Grabeinfassungen aus Natursteinen ohne Zertifizierung aufstellt, h) Grabmale entgegen § 27 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 22 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, j) Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden. § 38 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.05.2012 außer Kraft. 21 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 GO kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister (Axel Buch) 22