Daten
Kommune
Hürtgenwald
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121 kB
Erstellt
17.11.14, 12:01
Aktualisiert
17.11.14, 12:01
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Inhalt der Datei
R06B4314
Bisherige Fassung
Neue Fassung
S06C4314
S06D4314
Satzung
Satzung
der Gemeinde Hürtgenwald über die Straßenreinigung
der Gemeinde Hürtgenwald über die Straßenreinigung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV.
NW. 1975 S. 91), geändert durch Gesetz vom 11.07.1978 (GV. NW. S.
290) – SGV. NW 2023 – in Verbindung mit §§ 3 bis 5 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen (Str.ReinG NW) vom
18.12.1975 (GV. NW. S 706) hat die Gemeinde Hürtgenwald in seiner
Sitzung am ……………. folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche
Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten als
öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den
Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht
umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege.
Zur Fahrbahn gehören auch die Radwege, Sicherheitsstreifen,
Parkstreifen und Haltebuchen; Gehwege sind selbstständige
Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger
vorgesehen oder geboten ist.
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW.
2023), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Straßen vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706/SGV. NRW. 2061), in den
zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in
seiner Sitzung am ………….. folgende Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald (Straßenreinigungssatzung)
beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche
Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten als
öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den
Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht
umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege.
Zur Fahrbahn gehören auch die Radwege, Sicherheitsstreifen,
Parkstreifen, Bushaltestellenbuchten sowie die befestigten
Seitenstreifen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung
durch Fußgänger vorgesehen oder geboten sind; als Gehwege
gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 240
Straßenverkehrsordnung (StVO).
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst
insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und
Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen bei
Schnee- und Eisglätte.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst
insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und
Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen bei
Schnee- und Eisglätte.
§2
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der Gehwege wird in dem in § 3 festgelegten
Umfang den Eigentümern des an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücks (§ 4) auferlegt.
(1) Die Reinigung der Gehwege wird in dem in § 3 festgelegten
Umfang den Eigentümern des an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücks (§ 4) auferlegt.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren
Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen,
wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen
wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange
wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren
Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen,
wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen
wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange
wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1
(1) Die Gehwege sind an jedem Samstag zu reinigen. Fällt ein
Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist die Reinigung am
vorangehenden Werktag auszuführen.
(1) Die Gehwege sind einmal in der Woche (außer sonntags und an
Feiertagen) zu reinigen. Fällt ein Samstag auf einen gesetzlichen
Feiertag, so ist die Reinigung am vorangehenden Werktag auszuführen.
Die Gehwege sind
in der Zeit vom 01.04.-30.09. bis spätestens 13.00 Uhr und
in der Zeit vom 01.10.-31.03. bis spätestens 14.00 Uhr
zu säubern.
Die Gehwege sind
in der Zeit vom 01.04.-30.09. bis spätestens 13.00 Uhr und
in der Zeit vom 01.10.-31.03. bis spätestens 14.00 Uhr
zu säubern.
Die Reinigungspflicht umfasst:
a) die Beseitigung von Schmutz, Gras, Unkraut, Laub, Schlamm
und anderem Unrat,
b) die Entfernung von Eis und Schnee,
c) das Bestreuen der Gehwege bei Glätte mit abstumpfenden
Mitteln.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und
sonstiger Unrat dürfen nicht in vorhandene Straßeneinläufe
gekehrt werden und sind nach Beendigung der Säuberung
unverzüglich zu entfernen.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und
sonstiger Unrat dürfen nicht in vorhandene Straßeneinläufe
gekehrt werden und sind nach Beendigung der Säuberung
unverzüglich zu entsorgen.
(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr
erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten.
(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr
erforderlichen Breite von 1 m von Schnee freizuhalten.
(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei
die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen
grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei
die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen
grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen),
in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine
hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
a) in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen),
in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine
hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen,
Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw.
Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen,
Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw.
Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder
sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; salzhaltiger
oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf
ihnen nicht gelagert werden.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder
sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; salzhaltiger
oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf
ihnen nicht gelagert werden.
(4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des
Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des
folgenden Tages zu beseitigen.
(4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des
Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des
folgenden Tages zu beseitigen.
(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse
müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte
bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang
gewährleistet ist.
(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse
müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte
bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang
gewährleistet ist.
(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des
Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr
hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert
wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten
sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von
Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn
geschafft werden.
(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des
Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr
hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert
wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten
sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von
Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn
geschafft werden.
(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung
des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen
unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung
des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen
unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
§4
Begriff des Grundstücks
§4
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der
Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der
Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch
einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel
auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben,
Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von
der Straße getrennt ist.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch
einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel
auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben,
Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von
der Straße getrennt ist.
§5
Benutzungsgebühren
§5
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der
öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach einer besonderen
Gebührenordnung gemäß § 5 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3
StrReinG NW.
(1) Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der
öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach einer besonderen
Gebührenordnung gemäß § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3
StrReinG NW.
(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an
der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder
Straßenteile entfällt, für die Gebührenpflicht nicht besteht, trägt
die Gemeinde.
(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an
der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder
Straßenteile entfällt, für die Gebührenpflicht nicht besteht, trägt
die Gemeinde.
§6
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht
nachkommt,
b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
§6
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht
nachkommt,
b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 NR. 1 OWiG ist der
Gemeindedirektor.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 NR. 1 OWiG ist der
Bürgermeister.
§7
Inkrafttreten
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am …………….. in Kraft. Die Satzung der Gemeinde
Hürtgenwald über die Straßenreinigung in der Fassung der
Bekanntmachung vom ………………… zum gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die Satzung der Gemeinde
Hürtgenwald über die Straßenreinigung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 06.12.1978 sowie die Änderungssatzung vom
18.12.1986 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Die vorstehende Straßenreinigungssatzung wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Die vorstehende Straßenreinigungssatzung wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Hürtgenwald, den …………….
Hürtgenwald, den …………….
Thomas
Bürgermeister
Axel Buch
Bürgermeister