Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
105 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
§8
Ausnahmen vom Anschlussund Benutzungszwang
an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
(1)
Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige/n schlüssig und
nachvollziehbar nachweisen/nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch
fachlich und technisch in der Lage ist/sind, alle auf dem Grundstück anfallenden
kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG
auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls
der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B.
Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der
Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige/n fest,
ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17
Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt
werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm
anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2.
Halbsatz KrWG besteht.