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Beschlussvorlage (Anlage 3 (§ 13))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
164 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
Beschlussvorlage (Anlage 3 (§ 13)) Beschlussvorlage (Anlage 3 (§ 13))

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Inhalt der Datei

Anlage 3 § 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von dem von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragten Abfuhrunternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Abfuhrunternehmens. (2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde Hürtgenwald gestellten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde Hürtgenwald bereitzustellen 1.) Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. 2.) Altpapier ist gebündelt oder in Kartons oder Papiersäcken zur Abholung bereitzustellen. Die Abholung erfolgt zu den von der Gemeinde Hürtgenwald festgelegten Terminen, welche dem Abfallkalender zu entnehmen sind. 3.) Bioabfälle sind in den schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Als Bioabfälle werden Grün- und nicht gekochte (sog. Nativorganische) Küchenabfälle bezeichnet. Diese sind vorrangig auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Eigenkompostierung zu verwerten. Bioabfälle, die auf diesem Wege nicht verwertet werden, sind in die Bioabfallbehälter einzufüllen und der Abfallsammlung der Gemeinde Hürtgenwald zu überlassen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den Restmüllbehälter einzufüllen. Zusätzlich besteht während der Vegetationsperiode (März – November) die Möglichkeit, pflanzliche Grünabfälle aus dem Garten, zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bereit-gestellten Grünabfallcontainern zu den jeweils von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Benutzungszeiten zu bringen, sofern sie nicht durch die Abfallbesitzer kompostiert, als Mulchmaterial verwertet oder in die Biotonne eingefüllt werden. 4.) Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsver-packungen aus diesen Materialien) sind in den „Gelben Sack“ einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem Gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. 5.) Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektrische Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes getrennt zu sammeln. Hierzu sind die separaten Abfuhren zu nutzen. 6.) Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereit-zustellen. Beistellsäcke können ebenfalls zur Abholung bereitgestellt werden. Für Sperrmüll ist eine Anmeldung erforderlich. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfall-behälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Gemeinde Hürtgenwald gibt Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Sammelcontainer rechtzeitig bekannt. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Sammelcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden.