Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
661 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
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Anlage 1
Satzung
über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Hürtgenwald
vom
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NR. 2011, S. 685), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff), § 7 der GewerbeabfallVerordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S 1938 ff., zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23
des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012,
BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW,
S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2009, S. 2353) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner
Sitzung am ………………..folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Gemeinde Hürtgenwald betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe
der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung
wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche
und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Gemeinde Hürtgenwald erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben,
die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
1.
2.
3.
4.
5.
Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen,
Einsammeln von Altpapier,
Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG),
Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies
nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist,
Einsammlung von verbotswidrigen Ablagerungen von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3)
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der
Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
(4)
Die Gemeinde Hürtgenwald kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen
1 und 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(5)
Die Gemeinde Hürtgenwald wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Hürtgenwald durchgeführt
1
werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig
Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder
Verwertbarkeit auszeichnen.
(6)
Die Aufgabe der Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle wurde von der Gemeinde
Hürtgenwald auf den ZEW übertragen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der
Gemeinde Hürtgenwald
(1)
Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Hürtgenwald umfasst das Einsammeln und Befördern von Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZEW, wo sie
sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle
werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt
werden können.
(2)
Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Hürtgenwald gegenüber dem Benutzer der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1)
Einsammeln und Befördern von Restmüll,
2)
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle
im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren pflanzlichen Abfallanteile zu
verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
3)
Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Letztere werden im
Auftrag der Systembetreiber (Duale Systeme) entsprechend § 6 Abs. 3
Verpackungsverordnung (VerpackVO) von der Gemeinde Hürtgenwald
miterfasst,
4)
Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen (Sperrmüll),
5)
Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 16 Abs. 2 dieser Satzung,
6)
Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären
Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen,
7)
Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
von Abfällen,
8)
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Biomüllgefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, sperrigem E-Schrott und Altkühlschränken, Altpapier, Grünabfälle in Form von Strauch- und Baumschnitt) sowie durch
eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücks-
2
bezogenen Abfallentsorgung (Grünschnittcontainer – während der Vegetationsperiode
in den Ortsteilen Kleinhau und Vossenack – sowie Schadstoffmobil - im jeweiligen Ortsteil an der ausgeschilderten Haltestelle zu den dort angegebenen Zeiten). Die näheren
Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt.
(3)
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus
Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen erfolgt im
Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Verpackungsverordnung.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Hürtgenwald sind gemäß § 20
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren ausgeschlossen:
1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde
Hürtgenwald nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der
Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2, Satz 1 KrWG)
- Verkaufsverpackungen im Rahmen des Dualen Systems nach § 6 Abs. 3
VerpackVO.
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art,
Menge (3,3 Kubikmeter/Woche) oder Beschaffenheit nicht mit den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt
werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im
Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese
Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die
Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Die Gemeinde Hürtgenwald kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung
des Landrates des Kreises Düren widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1)
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung
zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
(gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie
der Abfall-Verzeichnis-Verordnung), werden vom ZEW an den mobilen Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) und stationären Sammelstellen angenommen. Dies gilt
auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben,
soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
3
(2)
Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie
der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den von der Gemeinde Hürtgenwald
bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug (Schadstoffmobil) angeliefert
werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge und die stationären Sammelstellen werden
von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(3)
Das Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoffmobil wurde auf den ZEW übertragen.
§5
Anschluss- und
Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstücks ist
im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde Hürtgenwald den
Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde
Hürtgenwald haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren
Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und
Benutzungszwang
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstückes
ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die
kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen
der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur
Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten
Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle,
die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in
anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten
Wohnens.
(2)
Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden,
haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie
haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle
im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung
des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maß-
4
gaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1
GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
die in Kapitel 20 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere
gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund
ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
öffentlichen Einrichtungen.
(3)
Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke).
Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und
die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
(4)
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen.
§7
Ausnahmen vom
Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
-
soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
-
soweit Abfälle einer Rücknahme – oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde Hürtgenwald an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
-
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig
zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber
durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26
Abs.4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
-
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind,
durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige
Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
-
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
5
§8
Ausnahmen vom Anschlussund Benutzungszwang
an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
(1)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß
besteht insoweit dann, wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige
schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch
fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden
kompostierbaren Stoffe vollständig sowie ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des §
7 Abs. 3 KrWG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten),
nicht entsteht (Eigenverwertung). Daher sind gekochte Speisereste und Schalen
von Zitrusfrüchten von der Eigenkompostierung ausgeschlossen und in das
Restabfallgefäß zu geben. Der Kompost ist auf den eigenen Flächen
(mindestens 25 m² offene Gartenerde pro Hausbewohner) unterzubringen
und der Anschlusspflichtige hat dies durch eine verbindliche schriftliche
Erklärung gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald zu versichern und die
Verwertung aller kompostierbaren Abfälle im Wege der Eigenkompostierung
dauerhaft nachzuweisen. Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige/n fest, ob und
inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1
Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt
werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm
anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2.
Halbsatz KrWG besteht.
§9
Selbstbeförderung zu
Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen - davon ausgenommen sind Abfälle zur Verwertung aus
anderen Herkunftsbereichen als privater Haushaltungen, deren Einsammeln und Befördern
durch die Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind
verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns
entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils gültigen Fassung
zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder
Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des
Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
6
§ 10
Abfallbehälter und
Abfallsäcke
(1)
Die Gemeinde Hürtgenwald bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art,
Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und
wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den
Zeitpunkt der Abfuhr.
(2)
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a)
schwarze Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 60 l, 120 l und 240 l
sowie 1.100 l Container,
b)
schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für Biomüll in den Gefäßgrößen
120 l, 240 l,
c)
grauer Beistellsack mit der Aufschrift „Restabfall Gemeinde Hürtgenwald“ für
Restmüll.
§ 11
Anzahl und Größe
der Abfallbehälter
(1)
Jedes Grundstück erhält wenigstens einen Restmüllbehälter. Ebenfalls erhält jedes
Grundstück, sofern keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt,
eine oder mehrere Biotonnen.
(2)
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 l pro Person und Woche
vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der
Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche.
Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Volumen von 5 l pro
Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass
abweichend vom durchschnittlichen Restmüllanfall pro Person durch Abfallvermeidung
und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.
(3)
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag,
bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungsund Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen
werden. Die Gemeinde Hürtgenwald legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf.
eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
7
Unternehmen/
je Platz/
Einwohner-
Institution
Beschäftigten/
gleichwert
Bett
a) Krankenhäuser,
Kliniken und
ähnliche Einrichtungen
b) öffentliche
Verwaltungen,
Geldinstitute,
Verbände,
Krankenkassen,
Versicherungen,
selbständig
Tätige der freien
Berufe
selbständige
HandelsIndustrie- u.
Versicherungsvertreter
c) Schulen,
Kindergärten
d) Speisewirtschaften,
Imbissstuben
e) Gaststättenbetriebe, die nur
als
Schankwirtschaft
konzessioniert
sind, Eisdielen
f) Beherbergungsbetriebe
g) LebensmittelEinzel- und
Großhandel
h) sonstige Einzelu. Großhandel
je Platz
1
je 3 Beschäftigte
1
je 10 Schüler/Kind
1
je Beschäftigten
4
je Beschäftigten
2
je 4 Betten
1
je Beschäftigten
2
je Beschäftigten
0,5
8
i)
Industrie,
Handwerk und
übrige Gewerbe
je Beschäftigen
0,5
(4)
Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B.
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende)
einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftige werden zu ½ bei der Veranlagung
berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit
beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(5)
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt
werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem
nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.
(6)
Wird bei zwei aufeinanderfolgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer
die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden
(z. B. 120 Liter statt 60 Liter).
§ 12
Standplatz und Transportweg
für Abfallbehälter und Sperrgut
(1)
Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr
ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, und
die abzuholenden Wertstoff- und Beistellsäcke sowie Sperrgut und Altpapier dürfen nur
am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr vor den Gebäuden oder den Grundstücken, für die sie ausgegeben worden sind und wo der Abfall entstanden ist, bereitgestellt werden, ohne dass
der Verkehr gefährdet wird. Keinesfalls dürfen sie am Abend vor dem Abfuhrtag bereitgestellt werden. Anweisungen der mit der Abfuhr Beauftragten ist Folge zu leisten. Wenn
das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann oder das Aufstellen
vor dem eigenen Grundstück eine Verkehrsgefährdung mit sich bringen würde, kann die
Gemeinde Hürtgenwald den Aufstellungsort bestimmen. Nach der Entleerung sind die
Behälter unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückzustellen.
(2)
Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn
der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiken verbunden ist, sind die Abfallbehälter, die Wertstoff- und Beistellsäcke, das Sperrgut und
das Altpapier an die vom Sammelfahrzeug noch befahrbare nächstmögliche Abfuhrstelle
zu stellen. Die Abfallentsorgung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen
durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können.
(3)
Kann der Abfall durch Umstände, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den
festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten
regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht.
9
§ 13
Benutzung der
Abfallbehälter
(1)
Die Abfallbehälter werden von dem von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragten
Abfuhrunternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Abfuhrunternehmens.
(2)
Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde Hürtgenwald gestellten Abfallbehälter,
Abfallsäcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren
Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum
Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt
werden.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden.
(4)
Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier,
Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen
sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der
Abfallentsorgung durch die Gemeinde Hürtgenwald bereitzustellen
1.)
Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten
Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
2.)
Altpapier ist gebündelt oder in Kartons oder Papiersäcken zur Abholung
bereitzustellen. Die Abholung erfolgt zu den von der Gemeinde Hürtgenwald
festgelegten Terminen, welche dem Abfallkalender zu entnehmen sind.
3.)
Bioabfälle sind in den schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel einzufüllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem
Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Unter Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch
abbaubaren organischen Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft
(Küchen- und Gartenabfälle) zu verstehen.
Nicht als Bioabfall, sondern über den Restabfall zu entsorgen, ist sog.
„kompostierbares“ und sonstiges handelsübliches Kleintier- und
Katzenstreu (mit und ohne Exkremente), Hundekot und sonstigen
Fäkalien.
Nicht in die Biotonne gehören Verpackungen aus Glas, Kunststoff und
Metall.
Zur Intensivierung einer getrennten Erfassung von Nahrungsmitteln
und Küchenabfällen dürfen Sammelbeutel aus biologisch abbaubaren
Werkstoffen (Bioabfallsäcke) durch den Abfallerzeuger/-besitzer
genutzt werden, wenn diese nach DIN zugelassen sind und das RALGütezeichen („Keimling“) tragen.
10
Der Anlage 2 (Positivliste „Bioabfälle“) zu dieser Satzung kann
entnommen werden, welche Abfälle als Biogut (Küchen- und
Gartenabfälle) gelten. Im übrigen gilt § 3 Abs. 7 KrWG.
Zusätzlich besteht während der Vegetationsperiode (März – November) die
Möglichkeit, pflanzliche Grünabfälle aus dem Garten, zu den von der Gemeinde
Hürtgenwald bereitgestellten Grünabfallcontainern zu den jeweils von der
Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Benutzungszeiten zu bringen,
sofern sie nicht durch die Abfallbesitzer kompostiert, als Mulchmaterial
verwertet oder in die Biotonne eingefüllt werden.
4.)
Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen aus
diesen Materialien) sind in die „Gelbe Tonne“ einzufüllen, die dem
Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in dieser gelben Tonne zur
Abholung bereitzustellen.
5.)
Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen
Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektrische
Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes getrennt zu sammeln. Hierzu sind die separaten
Abfuhren zu nutzen.
6.)
Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der
auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem
schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Beistellsäcke können
ebenfalls zur Abholung bereitgestellt werden. Für Sperrmüll ist eine Anmeldung
erforderlich.
(5)
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden,
dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter
geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter
eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine
Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr
geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es
ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen
oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.
(6)
Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das
Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in
die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(7)
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen entstehen, richten sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(8)
Die Gemeinde Hürtgenwald gibt Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und
die Standorte der Sammelcontainer rechtzeitig bekannt.
(9)
Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Sammelcontainer für Glas nur werktags
in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden.
11
§ 14
Zulassung einer
Entsorgungsgemeinschaft
für Bioabfall
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für Bioabfall eine Entsorgungsgemeinschaft für
zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft
kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne
der §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
§ 15
Häufigkeit und
Zeit der Leerung
(1)
Alle Abfuhrtermine, mit Ausnahme der Termine für die Sperrgutsammlung und die
Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Sammlung werden im Abfallkalender der Gemeinde
Hürtgenwald bekannt gegeben.
(2)
Die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter für Restmüll und Bioabfälle werden
wie folgt entleert:
Restmüll 60 l, 120 l, 240 l
- 14-täglich,
Biomüll 120 l, 240 l
-
14-täglich,
Container 1.100 l
-
14 täglich oder wahlweise
monatlich.
Die Abfuhr der gelben Tonne erfolgt im 4-Wochen-Rhythmus.
(3)
Die Bündelsammlung für Altpapier wird je Ortsteil durchgeführt. Die Termine hierzu
werden im Einvernehmen mit den sammelnden Vereinen festgelegt und im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben.
(4)
Die Abholung von Sperrgut sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt auf
Anforderung des Anschlussberechtigten.
12
§ 16
Sperrmüll, Elektround Elektronik-Altgeräte
(1)
Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die
nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können
(Sperrmüll) werden auf Anfordnung des Anschlussberechtigten und jedes
anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald von der Gemeinde
Hürtgenwald außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren.
Sperrgut muss frei sein von:
a)
Hausabfall,
b)
Wiederverwertbaren Stoffen (z. B. Hohlglas, Papier, Pappe,
Grünabfällen), soweit ein getrenntes Sammelsystem besteht,
c)
Schad- und Problemstoffen,
d)
Bauschutt/Baustellenabfällen (z. B. Fenster, Türen, Waschbecken,
Steine, Erdreich usw.),
e)
Altreifen,
f)
Autos und Motorräder sowie Teilen davon,
g)
Ölöfen und Öltanks,
h)
Elektroschrott.
(2)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder
zu einer von der Gemeinde Hürtgenwald benannten Sammelstelle zu bringen.
Dies betrifft Elektro- und Elektronikgeräte aller Größen. Geräte bis zu einer
Kantenlänge von 30 cm müssen zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt
gegebenen Terminen am Schadstoffmobil abgegeben werden. Hierüber hinaus
können alle Geräte aller Größen an der Übergabestelle beim ELC in Horm abgegeben werden.
§ 17
Anmeldepflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde Hürtgenwald den erstmaligen
Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden
Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl
unverzüglich anzumelden.
(2)
Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der
neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde Hürtgenwald unverzüglich zu
benachrichtigen.
13
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/
Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung
über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in
Kliniken und ähnlichen Einrichtungen sowie Beherbergungsunternehmen.
(2)
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das
Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des
Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des
Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald ist zur Prüfung,
ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1
KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser
Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3)
Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde Hürtgenwald
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz)
wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1)
Unterbleibt die der Gemeinde Hürtgenwald obliegende Abfallentsorgung bei
vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge
von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen
Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
(2)
In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren
oder auf Schadensersatz.
14
§ 20
Benutzung der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1)
Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer, Abfallerzeuger/Abfallbesitzer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung
gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden
sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit
Abfallfahrzeugen zu Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2)
Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(3)
Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände
werden als Fundsachen behandelt.
(4)
Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte
Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde
Hürtgenwald und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde
Hürtgenwald werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen
Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde
Hürtgenwald erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte
und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten
gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle
sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer
werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschlussund Benutzungspflichtige vorhanden sind.
15
§ 23
Begriff des Grundstückes
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt,
in dem er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde Hürtgenwald
zum Einsammeln und Befördern überlässt;
b) als Eigentümer eines Grundstückes, das von privaten Haushalten zu Wohn-
zwecken genutzt wird, entgegen § 6 Satz 1 dieser Satzung sein Grundstück
nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht
eine Ausnahme von Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung besteht;
c) als Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B.
gewerblich/industriell genutzt werden, entgegen § 6 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1
dieser Satzung die Grundstücke nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme vom Anschlusszwang
gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung besteht;
d) von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke
gemäß § 13 Abs. 4, dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt;
e) entgegen § 13 Abs. 9 dieser Satzung Depotcontainer außerhalb der Zeit
werktags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr befüllt;
f) als Grundstückseigentümer nicht die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12
Abs. 1 dieser Satzung trifft, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne
Zeitverlust zu sichern;
g) die Behälter und das Sperrgut gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 dieser Satzung
nicht vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie ausgegeben worden
sind und wo der Abfall entstanden ist oder nicht an dem von der Gemeinde
Hürtgenwald bestimmten Aufstellungsort zu Entsorgung bereitstellt oder die
Behälter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 6 dieser Satzung nach der Entleerung nicht
wieder unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückstellt;
h) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser Satzung das Sperrgut bereits vor
dem Abfuhrtag zur Abfuhr bereitstellt;
16
i) entgegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung schadstoffhaltige Abfälle nicht zu
den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen an das
Sammelfahrzeug anliefert;
j) als Grundstückeigentümer den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraus-
sichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen
sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge
oder auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl nicht unverzüglich
anmeldet;
k) als Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigter, Abfallbesitzer oder
Abfallerzeuger seine Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 dieser Satzung, über § 17
dieser Satzung hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, nicht nachkommt;
l) bei der Stellung eines Antrag zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang falsche Angaben macht;
m) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht,
wegnimmt oder vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie nicht ausgegeben worden sind oder wo der Abfall nicht entstanden ist, zusätzlich bereitstellt;
n) Abfallbehälter entgegen der Befüllungsvorgabe in § 13 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5,
Abs. 6 dieser Satzung befüllt oder entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung Abfälle
neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer legt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet
werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald
vom 19.07.2012 außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald
Abfallarten-Positiv-Katalog
Anlage 2
Positivliste „Bioabfälle“
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
17
Anlage 1
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald
vom
Abfallarten-Positivkatalog
der Abfälle, die entsprechend § 2 eingesammelt werden:
Abfälle aus privaten Haushalten (Müllabfuhr)
200101
Papier und Pappe
200201
biologisch abbaubare Abfälle (Biotonne)
200301
gemischte Siedlungsabfälle (Hausmüll)
200307
Sperrmüll
200135*
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die
gefährliche Stoffe enthalten
Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten (Schadstoffmobil)
200113*
Lösemittel 200114* Säuren
200115
Laugen
200117*
Fotochemikalien
200119*
Pestizide
200121*
Leuchtstoffröhren u. a. quecksilberhaltige Abfälle
200123*
gebrauchte Geräte, die Flurchlorkohlenwasserstoffe
enthalten
200126*
Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter
200125 fallen
200127*
200129*
Farben, Druckfarben, Klebestoffe und Kunstharze, die
gefährliche Stoffe enthalten
Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
200131*
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
200135*
200136*
Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die
gefährliche Stoffe enthalten
nicht gefährlicher Elektroschrott
200137*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält
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Anlage 2
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald
vom
Positivliste „Bioabfälle“ als Anlage zur kommunalen Abfallentsorgungssatzung
Küchenabfälle:
Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung
Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten
Verdorbene bzw. abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse,
Brot, Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste (ohne Verpackung)
Kaffeesatz (incl. Filtertüten), Kaffeepads, Teebeutel
Speisereste, roh und gekocht -auch Knochen und Gräten-, aber keine
flüssigen Speisen
Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf)
Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- oder Teigresten)
Eier- und Nussschalen
Gartenabfälle:
Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftung:
sog. „Unkräuter“
Gemüse- und Salatpflanzen
Blumen und Stauden
Außerdem:
Fallobst
Rasenschnitt
Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Laub, Kiefern-/Tannennadeln, Zapfen, Moos
Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung)
Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen
Sonstige Abfälle:
Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz
Hinweise:
Bioabfälle sauber sammeln!
In die Restabfalltonne gehören Kleintier-, Katzenstreu und Exkremente!
Nicht in die Biotonne gehören Verpackungen aus Glas, Kunststoff und
Metall!
(Abbildung: der "Keimling“ ist ein EU-weites Zeichen der European Bioplastics e.V. und wird von den beauftragten Zertifizierungsorganisationen Din Certco
und Vinçotte nach standardisierten Verfahren vergeben).
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