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Beschlussvorlage (Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
69 kB
Erstellt
12.09.14, 12:00
Aktualisiert
12.09.14, 12:00
Beschlussvorlage (Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 25.09.2014 öffentlich TOP- Nr.: 115/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: 3, Bauamt Herr Franke Aktenzeichen: Datum: III F/Ra 05.08.2014 Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald, die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein € Sachverhalt: Aufgrund des geänderten Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW), insbesondere wegen der Streichung des § 61 a LWG NRW (alte Fassung) und dem Erlass der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw NRW 2013 –, ist es erforderlich, die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.12.2009 in Anlehnung an die neue Musterabwasserbeseitigungssatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW mit Stand vom 29.11.2013 zu überarbeiten. Die Änderungen wurden in der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald (neue Fassung) entsprechend eingearbeitet und sind in der als Anlage beigefügten Gegenüberstellung in blauer Schriftfarbe und in Kursivschrift gekennzeichnet. Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist der § 61 a LWG gestrichen worden. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 LWG NRW wurde eine neue Landesrechtsverordnung über die Überwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013) - Seite 1 von 2 - erlassen. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsverordnung regelt § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung (neue Fassung) lediglich die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW, und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und bei ihrer wesentlichen Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 2 und 4 SüwVO Abw NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind (u. a. in festgesetzten Wasserschutzgebieten pp.). Im Bereich der Gemeinde Hürtgenwald trifft dies für private Abwasserleitungen im Bereich der Wasserschutzgebiete der Wehebachtalsperre und der Dreilägerbachtalsperre sowie außerhalb dieser Schutzgebiete für die sog. Indirekteinleiter (Einleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser) zu. Für diese privaten Abwasserleitungen besteht gem. der neuen SüwVO Abw NRW 2013 eine Prüfpflicht bis zum 31.12.2020. 1 Anlage Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ./. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -