Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
69 kB
Erstellt
12.09.14, 12:00
Aktualisiert
12.09.14, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Termin: 25.09.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
115/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3, Bauamt
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
III F/Ra
05.08.2014
Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Rat der
Gemeinde Hürtgenwald, die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Aufgrund des geänderten Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW), insbesondere wegen der
Streichung des § 61 a LWG NRW (alte Fassung) und dem Erlass der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw NRW 2013 –, ist es erforderlich, die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.12.2009 in Anlehnung an die neue
Musterabwasserbeseitigungssatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW mit Stand vom
29.11.2013 zu überarbeiten.
Die Änderungen wurden in der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald (neue
Fassung) entsprechend eingearbeitet und sind in der als Anlage beigefügten Gegenüberstellung
in blauer Schriftfarbe und in Kursivschrift gekennzeichnet.
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist der § 61 a LWG
gestrichen worden. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 LWG NRW wurde eine neue
Landesrechtsverordnung über die Überwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013)
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erlassen. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsverordnung regelt § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung (neue Fassung) lediglich die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nach § 53 Abs. 1 e
Satz 1 Nr. 2 LWG NRW, und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und bei
ihrer wesentlichen Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 2 und 4 SüwVO Abw
NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind (u. a. in festgesetzten Wasserschutzgebieten pp.).
Im Bereich der Gemeinde Hürtgenwald trifft dies für private Abwasserleitungen im Bereich der
Wasserschutzgebiete der Wehebachtalsperre und der Dreilägerbachtalsperre sowie außerhalb
dieser Schutzgebiete für die sog. Indirekteinleiter (Einleitung von industriellem oder gewerblichem
Abwasser) zu. Für diese privaten Abwasserleitungen besteht gem. der neuen SüwVO Abw NRW
2013 eine Prüfpflicht bis zum 31.12.2020.
1 Anlage
Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ./.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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