Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
12.09.14, 12:00
Aktualisiert
12.09.14, 12:00
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R06B4223
Bisherige Fassung
Neue Fassung
IV/Goe/081217-02
F/2014/S06A4198
Entwässerungssatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.12.2009
Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom ……………
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV NRW 1994, S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW, S. 380) sowie
der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW 2007, S. 708 ff.), in ihrer
jeweiligen zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am
17.12.2009. folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S.
666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW
2013, S. 878), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. 2009, S. 2585 ff),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff), des §
53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S.
926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW 2013, S. 135 ff.)
sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW
2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als „SüwVO Abw NRW 2013“) hat
der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am …………………
folgende Satzung beschlossen.
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das
Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das
Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das
Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms, soweit nicht Teilaufgaben
Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms, soweit nicht Teilaufgaben
vom Wasserverband Eifel-Rur wahrgenommen werden. Zur Abwasservom Wasserverband Eifel-Rur wahrgenommen werden. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG
beseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG
NRW insbesondere
NRW insbesondere
1.
die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, 1.
deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen
1
die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken,
deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen
Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine
Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine
Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2.
das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken
des 2.
Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und
Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW,
das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken
des
Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und
Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW,
3.
das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen 3.
Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung
anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder
Beseitigung,
das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen
Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung
anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder
Beseitigung,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung 4.
der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen
Anlagen an die Anforderungen des § 18 b Wasserhaushaltsgesetzes und des
§ 57 LWG NRW,
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung
der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen
Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 ff. Wasserhaushaltsgesetzes und
des § 57 LWG NRW,
5.
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden 5.
Schlamms und der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben und deren
Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür
gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben),
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden
Schlamms und der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben und deren
Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür
gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben),
6.
die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 6.
4 LWG NRW,
die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs.
4 LWG NRW,
7.
die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 7.
Abs. 1 a und b LWG NRW,
die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53
Abs. 1 a und b LWG NRW,
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet (2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet
und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen
und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen
Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen
Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen
und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche
und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche
Abwasseranlagen).
Die
öffentlichen,
dezentralen
und
zentralen
Abwasseranlagen).
Die
öffentlichen,
dezentralen
und
zentralen
Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt
ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder
ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder
2
Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden
Abwasserbeseitigungspflicht.
Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden
Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser
1. Abwasser
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51
Abs. 1 LWG NRW
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54
Abs. 1 WHG.
2. Schmutzwasser
2. Schmutzwasser
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser
gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von
Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch
häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in
seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit
zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus
Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden
und gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser
3. Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von
Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen
abfließende und gesammelte Wasser.
4. Mischsystem
4. Mischsystem
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam
gesammelt und fortgeleitet.
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam
gesammelt und fortgeleitet.
5. Trennsystem
5. Trennsystem
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt
gesammelt und fortgeleitet.
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt
gesammelt und fortgeleitet.
3
6. Öffentliche Abwasseranlage
6. Öffentliche Abwasseranlage
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst
oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten,
Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder
Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Rückstände dienen.
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst
oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten,
Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder
Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Rückstände dienen.
b) Zur
öffentlichen
Abwasseranlage
Grundstücksanschlussleitungen.
b) Zur
öffentlichen
Abwasseranlage
Grundstücksanschlussleitungen.
gehören
ferner
die
gehören
ferner
die
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein
Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf
den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen
einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein
Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf
den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen
einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die
Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in
der Gemeinde Hürtgenwald in ihrer jeweiligen zur Zeit gültigen Fassung
geregelt ist.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die
Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in
der Gemeinde Hürtgenwald in ihrer jeweiligen zur Zeit gültigen Fassung
geregelt ist.
7. Anschlussleitungen
7. Anschlussleitungen
Unter
Anschlussleitungen
im
Sinne
dieser
Satzung
werden
Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
Unter
Anschlussleitungen
im
Sinne
dieser
Satzung
werden
Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen
Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden
Grundstücks.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen
Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden
Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten
Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem
Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch
Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in
dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei
Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe)
auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten
Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem
Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch
Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in
dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei
Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe)
auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
4
8. Haustechnische Abwasseranlagen
8. Haustechnische Abwasseranlagen
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an
zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung,
Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B.
Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlagen). Sie gehören nicht
zur öffentlichen Abwasseranlage.
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an
zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung,
Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B.
Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlagen). Sie gehören nicht
zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetz
9. Druckentwässerungsnetz
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in
denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch
von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und
Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des
jeweiligen
Gesamtnetzes,
sie
sind
jedoch
Bestandteil
der
Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in
denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch
von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und
Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des
jeweiligen
Gesamtnetzes,
sie
sind
jedoch
Bestandteil
der
Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10. Abscheider
10. Abscheider
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider,
Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die
das Eindringen
schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus
dem Abwasser verhindern.
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider,
Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen
schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus
dem Abwasser verhindern.
11. Anschlussnehmer
11. Anschlussnehmer
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter
12. Indirekteinleiter
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage
einleitet oder sonst hineingelangen lässt.
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage
einleitet oder sonst hineingelangen lässt.
13. Grundstück
13. Grundstück
Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche
Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche
5
Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche
Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der
für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche
Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der
für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der
Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche
Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der
Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche
Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine
betriebsfertige
und
aufnahmefähige
öffentliche
Abwasseranlage
betriebsfertige
und
aufnahmefähige
öffentliche
Abwasseranlage
angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung
angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung
in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.
in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.
Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe
Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe
des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein
des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein
unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher
unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher
Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen
Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen
zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen (2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen
des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der
des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten
Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten
Grundstückseigentümer durch die Untere Wasserbehörde erfüllt sind.
Grundstückseigentümer durch die Untere Wasserbehörde erfüllt sind.
Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit
Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit
dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
6
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht
Niederschlagswasser.
erstreckt
sich
grundsätzlich
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
auch
auf
das (1) Das Anschlussrecht
Niederschlagswasser.
erstreckt
sich
grundsätzlich
auch
auf
das
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei (2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei
denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53
denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53
Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht
ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a
ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a
Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
§6
Benutzungsrecht
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der
Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter
Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der
haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück
anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten
(Benutzungsrecht).
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der
Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter
Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der
haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück
anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten
(Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht
eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1.
2.
3.
4.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden
oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre
Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder
behindert oder
den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder
7
1.
2.
3.
4.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden
oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre
Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder
behindert oder
den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder
5.
6.
verteuern oder
die
Klärschlammbehandlung,
-beseitigung
oder
-verwertung
beeinträchtigen oder verteuern oder
die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage
so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der
wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden
können.
5.
6.
verteuern oder
die
Klärschlammbehandlung,
-beseitigung
oder
-verwertung
beeinträchtigen oder verteuern oder
die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage
so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der
wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden
können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet
werden:
werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder
Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten
Behandlungsanlagen;
3. Abwässer
und
Schlämme
aus
Anlagen
zur
örtlichen
Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen
Gruben,
Sickerschächten,
Schlammfängen
und
gewerblichen
Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck
vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die
nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden
werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen
Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW
sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen;
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von
Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und
Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen
Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem
explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können;
8
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder
Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten
Behandlungsanlagen;
Abwässer
und
Schlämme
aus
Anlagen
zur
örtlichen
Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen
Gruben,
Sickerschächten,
Schlammfängen und
gewerblichen
Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck
vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die
nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden
werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen
Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW
sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen;
radioaktives Abwasser;
Inhalte von Chemietoiletten;
nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von
Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und
Jauche;
Silagewasser;
Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
Blut aus Schlachtungen;
gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen
Konzentrationen freisetzen kann;
feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem
explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der
Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Allgemeine Anforderungen
Lfd. Nr.
1
2
3
Lfd.Nr.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Eigenschaft Inhaltsstoffe
Temperatur
pH-Wert
Absetzbare Stoffe
Anforderungen bei anorganischen Stoffen
Eigenschaft / Inhaltsstoffe
Aluminium
Antimon
Arsen
Barium
Blei
Cadmium
Chrom
Chrom-VI
Cobalt
Cyanid, leicht freisetzbar
Eisen
Fluorid
Kupfer
Mangan
Nickel
Phosphor
Quecksilber
Selen
Silber
Allgemeine Anforderungen
Lfd.
Nr.
1
2
3
Grenzwerte
35 °C
6,5 - 10
1 – 10 ml/l
Grenzwerte
0,5 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
50 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
50 mg/l
0,1 mg/l
-
Eigenschaft Inhaltsstoffe
Grenzwerte
Temperatur
pH-Wert
Absetzbare Stoffe
35 °C
6,5 – 9,5
1 – 10 ml/l
Parameter
1.
Allgemeine Parameter
Temperatur
ph-Wert
Absetzbare Stoffe (nach ½-stündiger Absetzzeit)
2.
35 °
6,5-9,5
10 ml/l
Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
Kohlenwasserstoffindex (gesamt)
Kohlenwasserstoffindex (soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich
ist)
Absorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Phenol-Index, wasserdampfflüchtig
Organische halogenfreie Lösungsmittel
9
Grenzwert
300 mg/l
100 mg/l
20 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
100 mg/l
10 mg/l als TOC
23
24
25
26
27
28
29
30
Lfd.Nr.
31
32
33
34
35
36
37
Stickstoff aus Ammonium und
Ammoniak
Stickstoff aus Nitrit
Sulfat
Sulfid
Thallium
Vanadium
Zinn
Zink
Anforderungen bei organischen Stoffen
Eigenschaft Inhaltsstoffe
Schwerflüchtige, lipophile Stoffe
Kohlenwasserstoffindex
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX)
Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Phenolindex, wasserdampfflüchtig
Farbstoffe
Organische halogenfreie Lösemittel
100 mg/l
200 mg/l
10 mg/l
3.
600 mg/l Abwasseranlage ohne
HSZement
3.000 mg/l Abwasseranlage in
HSZement
2 mg/l
5 mg/l
5 mg/l
Grenzwerte
300 mg/l
100 mg/l
1 mg/l
4.
Metalle und Metalloide
Antimon (Sb)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom-VI (Cr)
Cobald (Co)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Zinn (Sn)
Zink (Zn)
Weitere organische Stoffe
Stickstoff aus Ammonium (NH4-N) und Ammoniak (NH3-N)
Stickstoff aus Nitrit (NH2-N)
Cyanid, leicht freisetzbar
Sulfat (SO4), Abwasseranlagen ohne HS-ZementAusführung
Sulfat (SO4), Abwasseranlagen in HS-Zement-Ausführung
Sulfid (S)
Flourid (F), gelöst
Phosphor (P), gesamt
0,5 mg/l
100 mg/l
10 g/l als TOC
5.
200 mg/l
10 mg/l
1 mg/l
600 mg/l
3.000 mg/l
2 mg/l
50 mg/l
50 mg/l
Chemische und biologische Wirkungskenngrößen
Spontane Sauerstoffzehrung
10
0,5 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
0,1 mg/l
5 mg/l
5 mg/l
100 mg/l
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese
Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom
und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon
und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon
abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine
abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine
Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen
Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit
Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit
Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit
die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen (7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen
von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls
von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls
eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des
eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des
öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann
öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann
die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser
die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser
der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag
der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag
die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen. Durch die
die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen. Durch die
Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser besonders entstehende
Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser besonders entstehende
Kosten hat der Indirekteinleiter zu tragen.
Kosten hat der Indirekteinleiter zu tragen.
(8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
(8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern,
das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach
Absatz 3 nicht einhält.
§8
Abscheideanlagen
1.
2.
das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern,
das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach
Absatz 3 nicht einhält.
§8
Abscheideanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder
Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist von der Einleitung in die
Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist von der Einleitung in die
11
öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und
dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur,
wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in
entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und
dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur,
wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in
entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine
Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm
Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm
zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden,
zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden,
wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde
wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde
eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen (3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen
und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber
und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber
hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die
hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die
Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz
Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz
der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen (4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen
Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht
Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht
zugeführt werden.
zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser
Satzung
verpflichtet,
sein
Grundstück
in
Erfüllung
der
Satzung
verpflichtet,
sein
Grundstück
in
Erfüllung
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem
Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser
Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende
Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende
Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche
Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche
Abwasseranlage
einzuleiten
(Benutzungszwang),
um
seine
Abwasseranlage
einzuleiten
(Benutzungszwang),
um
seine
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51
Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in
Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur
landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur
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Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist
das
häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die
das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das
Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und
Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und
3 dieser Satzung.
3 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das
Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der
baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein
baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein.
Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen
Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen,
Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen,
nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den
nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den
Anschlussberechtigten
angezeigt
wurde,
dass
das
Grundstück
Anschlussberechtigten
angezeigt
wurde,
dass
das
Grundstück
angeschlossen werden kann.
angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
§ 10
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden,
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden,
wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen
wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen
Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, (2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor,
wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers
wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers
lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
13
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück
anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der
Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die
Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz
2
LWG
NRW,
wenn
die
ordnungsgemäße
Verwendung
des
Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück
anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der
Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die
Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz
2
LWG
NRW,
wenn
die
ordnungsgemäße
Verwendung
des
Niederschlagswassers als Brauchwasser (z. B. Spülung der Toilette und zum
Waschen der Wäsche) auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an
den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von
Nachbargrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die
Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der
Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der
Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen
Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen
Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen
Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen
Druckpumpe
sowie
die
dazugehörige
Druckleitung
bis
zur
Druckpumpe
sowie
die
dazugehörige
Druckleitung
bis
zur
Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu
Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu
halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung
halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung
über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der
über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der
Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten
Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung
Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung
der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der
der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt.Der
Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des
Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des
Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende
Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende
Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach
Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten (3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten
verlangen.
verlangen.
14
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine
Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
(5) Die Gemeinde kann die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer in (5) Die Gemeinde kann die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer in
Abweichung von den Bestimmungen dieser Satzung durch öffentlichAbweichung von den Bestimmungen dieser Satzung durch öffentlichrechtliche Vereinbarungen festlegen.
rechtliche Vereinbarungen festlegen.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen
Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den
Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den
Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In
Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In
Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in
Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in
Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für
Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für
Niederschlagswasser
herzustellen.
Auf
Antrag
können
mehrere
Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere
Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über
Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über
den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im
den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im
Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige
Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden
Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden
Grundstücke.
Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus
dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb
dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb
der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß
der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß
den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die
den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die
Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück
hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (DINhat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (DINNorm beachten) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes
Norm beachten) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes
einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der
einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der
Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem
Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem
Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden
Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden
war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von
war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von
15
der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes
abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich
und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der
Inspektionsöffnung ist unzulässig.
der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes
abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich
und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der
Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der
Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und
Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und
Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende
Unterhaltung
der
haustechnischen
Abwasseranlagen
sowie
der
Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der
Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der
Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der
Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung
Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung
ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur
öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem
öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem
Grundstückseigentümer zur
ordnungsgemäßen
Entwässerung
des
Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des
Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die
Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die
Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame (8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame
Anschlussleitung
entwässert
werden.
Die
Benutzungsund
Anschlussleitung
entwässert
werden.
Die
Benutzungsund
Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.
Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage
vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen
vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen
Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf
Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf
seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung
seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung
mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen
Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier
Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier
Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen.
Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen.
Besteht
Anschlussund
Benutzungszwang
an
die
öffentliche
Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche
16
Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den
Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann
erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der
offenen Baugrube erfolgt ist.
Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den
Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann
erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der
offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der (2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der
Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses
Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses
der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten
der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten
des Anschlussnehmers.
des Anschlussnehmers.
§ 15
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt
Bestimmungen des
die
Verordnung
zur
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen
§ 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013 -).
welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1
durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer
LWG NRW, § 8 Abs. 1SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu
gesonderten Satzung der Gemeinde.
betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten
werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der
LWG NRW durchgeführt werden.
Gemeinde.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen
nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013
durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder
unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder
Fortleiten
von
Schmutzwasser
oder
mit
diesem
vermischten
Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der KellerBodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie
zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen.
Ausgenommen von der Prüfplficht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW
2013 Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind,
dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
17
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt
sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO
Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6
SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen,
die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer
wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit
prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende
Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 ‚Abs. 3 und Abs. 4
SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch
gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW
Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw.
Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr
obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3
LWG NRW) informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen
nach altem Recht gem. § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013 gelten
die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln
der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden
Regeln trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der
Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2
der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der
Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten
Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde
durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2
bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die
Gemeinde erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und
Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw
NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung
den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen
18
haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich
grundsätzlich aus
§ 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche
Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
2013 kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW
2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16
Indirekteinleiter
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen,
Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
§ 16
Indirekteinleiter
deren (1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen,
Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
deren
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Gemeinde mit (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Gemeinde mit
dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge
dem Antrag nach §14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge
zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei
zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat
Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat
der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des
der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des
Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu
Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu
erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im
erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im
Sinne des § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des
Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG handelt, genügt in der Regel die
Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen
sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich
herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser
Satzung vorliegt.
19
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen
sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich
herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser
Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die
für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und
für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und
Zustand
der
haustechnischen
Abwasseranlagen
und
der
Zustand
der
haustechnischen
Abwasseranlagen
und
der
Hausanschlussleitung zu erteilen.
Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände
beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage
zurückzuführen
sein
können
(z.B.
Verstopfungen
von
Abwasserleitungen),
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten
drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten
erheblich ändern,
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und
Benutzungsrechtes entfallen.
1.
2.
3.
4.
5.
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände
beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage
zurückzuführen
sein
können
(z.B.
Verstopfungen
von
Abwasserleitungen),
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten
drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten
erheblich ändern,
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und
Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit (3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit
Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu
Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu
betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich
ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von
ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen
Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das
Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das
Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen
Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen
zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist. Die
zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist. Die
Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.
Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.
20
§ 19
Haftung
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine
ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach
ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach
den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und
den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und
Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder
Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder
einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen
einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen
oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen
oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage entstehen.
Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
die
Gemeinde
von (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
die
Gemeinde
von
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt
hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch
hervorgerufen werden.
Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch
entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht
entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht
vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für
Grundstückseigentümer
ergeben,
gelten
entsprechend
für
Grundstückseigentümer
ergeben,
gelten
entsprechend
für
Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und
Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und
Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1.
berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen
Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch
Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
1.
2.
berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen
Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch
Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder
der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
21
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder
einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder
einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
2.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder
hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die
Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der
Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
2.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder
hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die
Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der
Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3. § 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über
die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche
Abwasseranlage einleitet.
3. § 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über
die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche
Abwasseranlage einleitet.
4. § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heizoder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die
öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet
oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt
oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen
Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
4. § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heizoder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die
öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet
oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt
oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen
Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet
5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet
6. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das
Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen
zuführt.
6. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das
Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen
zuführt.
22
7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als
Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben.
7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als
Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben.
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Prüfschächte oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Prüfschächte oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige
Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert.
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige
Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert.
10. § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht
oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
10. § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht
oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
11. § 15
Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren
Einrichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis
zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt
11. § 15
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und
Funktionsprüfung der Gemeinde entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser
Satzung nicht vorlegt.
12. § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder
nicht rechtzeitig benennt oder ein entsprechendes Verlangen der
Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die
Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
12. § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder
nicht rechtzeitig benennt oder ein entsprechendes Verlangen der
Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die
Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13. § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde
Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der
Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum
Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten,
oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen
Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
13. § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde
Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der
Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum
Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten,
oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen
Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen
Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste
öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen
Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste
öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
23
(3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 werden mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 werden mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
§ 22
Inkrafttreten
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
Gemeinde vom 09.05.1996 außer Kraft.
die Satzung der Gemeinde vom 18.12.2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 18.12.2009
Der Bürgermeister
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den ………………
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
(Axel Buch)
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