Daten
Kommune
Hürtgenwald
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14.11.14, 12:01
Aktualisiert
14.11.14, 12:01
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
10. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BIKE PARK“
BEGRÜNDUNG (ENTWURF)
Inhaltsverzeichnis
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
4.
5.
Planungsanlass ...................................................................................................................... 2
Nutzungskonzept ................................................................................................................... 4
Planungsziel ........................................................................................................................... 7
Planungsalternativen.............................................................................................................. 7
Geltungsbereich ..................................................................................................................... 8
Planungsvorgaben...................................................................................................................... 9
Regionalplan .......................................................................................................................... 9
Landschaftsplanung ............................................................................................................... 9
Erschließung .......................................................................................................................... 9
Umweltbericht ........................................................................................................................... 10
Fachgutachten ..................................................................................................................... 10
Befreiungen von den Verbotsvorschriften ........................................................................... 12
Auflagen, Bedingungen und Hinweise ................................................................................ 12
Prüfpflicht gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungs- Gesetz (UVPG) .................................. 13
Hinweise ................................................................................................................................... 14
Anlagen .................................................................................................................................... 14
Stand: 11.11.2014
Gemeinde Hürtgenwald: 9. FNP- Änderung „Bike Park“ Begründung mit UB
11.11.2014
S.2
Ziel und Zweck der Planung
1.1.
Planungsanlass
Der Kreis Düren realisiert gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen das Projekt "Crossing Nature – Mountainbiken in der Eifel" im Rahmen einer Ziel2-Förderung (EU- und Landesmittel).
Projektinhalte sind die Entwicklung, Einrichtung und Vermarktung von einem ca. 400 km langen Streckennetz für Mountainbiker und einem Bikepark im Bereich Vossenack/Simonskall.
Durch die Umsetzung des „Bike Park“ in der Region Rureifel sollen sowohl die lokale Erholungsvorsorge beziehungsweise die Vereinsstrukturen, als auch die touristische Attraktivität
gesteigert werden. Hierüber hinaus verbinden sich für die Gemeinde Hürtgenwald zusätzliche Entwicklungspotenziale, die über die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht
werden sollen.
Abb. 1: Lage im Gemeindegebiet
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Gemeinde Hürtgenwald: 9. FNP- Änderung „Bike Park“ Begründung mit UB
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Planerfordernis:
Die Flächen des geplanten „Bike Park“ liegen im südlichen Teil des Gemeindegebietes zwischen der B 399 und der Ortslage Simonskall innerhalb von Waldflächen, auf die sich die
Landschaftsschutzgebietsverordnung erstreckt. Für das Vorhaben wurde durch den Kreis
Düren eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB erteilt, die sich explizit auf einen Nutzungsumfang erstreckt, der für die Startphase des Bike Parks ausgerichtet ist unter Einbeziehung
der vorhandenen Stellplätze, Toilettenanlegen und Unterstellmöglichkeiten, aber ohne weitere bauliche Anlagen außerhalb des direkten Wegebaus (siehe auch Nutzungskonzept unter
1.2). Folglich wurde sowohl im Rahmen der Antragstellung als auch im Zuge der Baugenehmigung auf den Bau weiterer baulicher Anlagen ausdrücklich verzichtet.
Die Gemeinde Hürtgenwald legt besonderen Wert auf die Öffnung zusätzlicher bauleitplanerischer und touristischer Optionen, um im Falle einer gesteigerten Nutzung des Bike-Park
Angebotes rechtzeitig planungsrechtliche Grundlagen schaffen zu können. Hiermit wären
insbesondere höhere Nutzungsfrequenzen des Bike-Parks möglich. Insbesondere ist es aber
aus gemeindlicher Sicht ein wesentliches Entwicklungsziel, in dem hier maßgeblichen Bereich die touristischen Angebote zu bündeln, die vorhandene Infrastruktur besser und zukunftssicher auszulasten und dafür andere Bereiche schonen zu können. Mit dem Bike-Park
wird eine neue touristische Zielgruppe angesprochen und für die Region erschlossen. Spezifischen Bedürfnissen der Gästegruppe möchte die Kommune zeitnah gerecht werden können, um die touristische Wertschöpfung, die mit dem Aufenthalt der Mountainbiker einher
geht, im direkten Umfeld zu halten.
Abb. 2: Lage des Änderungsbereichs im FNP (ohne Maßstab)
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1.2.
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Nutzungskonzept
Der geplante Bike-Park“ liegt im Bereich zwischen Gymnasium (Internat, Kloster) im Norden
und der Ortslage Simonskall im Süden.
Abb. 3: Erholungsort Simonskall – Konzentrationsbereich touristischer und sonstiger Einrichtungen
Fünf Streckenkorridore à 5 m Breite (2 Downhill, 1 Freeride, 1 Singletrail, 1 Spunglinie) verlaufen vom Startpunkt südlich des Klosters/Gymnasiums Vossenack bis zur K 36 vor der
Ortslage Simonskall. Der exakte Verlauf kann erst beim Bau vor Ort festgelegt werden.
Die Gesamtstreckenlänge liegt bei ca. 4,5 km.
Fachmännisch geplante und errichtete Fahrtechnikelemente werden aus natürlichen Materialien in die Streckenführung integriert. Der Streckenbau (Drainage, Hangabstützung, Abschläge, Sickerbereiche, etc.) erfolgt unter gleichen Gesichtspunkten.
Info- und Hinweistafeln an Start und Ziel sowie an Kreuzungspunkten (Verhaltensregeln für
Biker, Streckenverläufe, etc. auf Infotafel – „Achtung Biker kreuzen“ sowie „Achtung Wanderer kreuzen“ – „Seid fair zueinander!“) sollen Betrieb und gefahrlose Benutzung gewährleisten.
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Streckenkorridore:
Am Startpunkt aller Strecken wird ein Startpodest aus Holz (Maße ca.
2 m hoch, 3 m breit, 4 m lang) errichtet. Zur Querung des historischen Hohlweges wird eine
Holzbrücke errichtet.
Abb. 4: Übersicht der Streckenkorridore
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Downhillstrecke 1 ( mittlerer Schwierigkeitsgrad)
Ein sogenannter Flowtrail wird Sprünge und Anliegerkurven im Gelände bieten, wobei der
Verlauf auf relativ ebenem Untergrund gewählt wird. Er beinhaltet neben technisch anspruchsvollen Passagen unterschiedliche Sprungelemente, Steilkurven und eine Holzbrücke.
Diese Strecke ist so angelegt, dass schwierigere Abschnitte einfach umfahren werden können ohne den „flow“ zu verlieren. Sie bietet dem Anfänger die Möglichkeit, sich ohne große
Gefahren an den Downhillsport heranzutasten.
Downhillstrecke 2 ( hoher Schwierigkeitsgrad)
Hier müssen schwierige technische Abschnitte überwunden werden, was auf Grund der
Steilheit und der damit verbundenen Geschwindigkeit Erfahrung und gutes Fahrvermögen
voraussetzen. Sehr schwer zu befahrene Elemente können aber auch auf dieser Strecke via
„chickenways“ umfahren werden. Die Sprünge sind höher und weiter, gehen oft über Hindernisse und sind in Anfahrt, Absprung und Landung deutlich anspruchsvoller gestaltet.
Freeride Strecke ( mittlerer Schwierigkeitsgrad)
Die Strecke kann als Familienabfahrt genutzt werden und ist prädestiniert für Fahrkurse und
Anfängerschulungen. Sie wird unterschiedliche Elemente des Sports aufweisen und ein hohes Maß an Abwechslung bieten. Neben natürlichen Elementen sind hier auch Steilkurven
z.T. in Holzausführung („wallride“) zu befahren. Sprünge liegen teilweise in unterschiedlichen
Schwierigkeitsgraden vor, woraus sich die Möglichkeit ergibt, die Abfahrt als blau oder als
grün auszuweisen. Sie sind oft in Form eines „tables“ ausgeführt, d.h. der Raum zwischen
Absprung und Landung ist eben verfüllt. Das bietet Sicherheit, da sich der Anfänger vorsichtig an einen Sprung herantasten oder diesen gar überfahren kann, ohne einen Sturz zu riskieren.
Sprunglinie ( hoher Schwierigkeitsgrad)
Sie wird die „Fun“ Linie des Parks sein. Hier geht es nicht um Geschwindigkeit sondern um
„style“. Sprünge sind so gebaut („geshaped"), dass der Sportler hoch und weit springen kann
(„airtime“), um in der Luft „tricks“ zu zeigen. Steilkurven und „wallride“ (steile Holzwand im
Halbkreis einer Kurve) werden möglichst weit oben befahren und rausgesprungen.
Die Sprunglinie befindet sich im oberen Bereich des Parks und verläuft am äußeren Rand
der Freeride Strecke, mit der Option am Ende auf diese abzubiegen. Sie ist bewusst recht
kurz. Die Fahrer wiederholen gerne diese Linie, um einzelne Sprünge gezielt zu üben.
Single Trail (blau)
Single Trail ( leichter Schwierigkeitsgrad)
Der Single Trail verläuft am Rand des Bike Parks. Er weist keine Verzweigungen zu den übrigen Abfahrten auf und ist in das Wegenetz von „Crossing Nature“ eingebunden. Die Abfahrt
ist mit jedem geländetauglichen Fahrrad zu befahren, Gefahrenstellen sind bewusst entschärft und auf Sprünge wird verzichtet. Besonderer Wert wird hier auf die Anpassung an
natürliche Gegebenheiten gelegt, im Verlauf des Trails werden Steinpassagen genutzt und
kleine Anlieger eingefügt. Diese Strecke kann ebenso sehr gut von Familien oder Einsteigern
genutzt werden.
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Sonstige Belange:
Umfangreiche Abstimmungsgespräche und Ortsbegehungen wurden bereits durchgeführt
mit der Unteren Landschaftsbehörde, dem Forst, dem Eifelverein und dem beauftragten
Gutachterbüro. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Arbeitssitzungen des „Runden Tisch
Eifel“ betroffenen Verbände, Vereine, Kommunen, Fraktionen und Behörden an der Planung
beteiligt. Auch der Kreisentwicklungsausschuss und der Landschaftsbeirat sind involviert.
1. Artenschutz
Im Rahmen der Planung wurden umfangreiche Artenschutzgutachten (Stufe 1 und 2), eine
Konfliktanalyse Wildkatze und eine Stellungnahme zum Belang Rotwild in Auftrag gegeben;
die Ergebnisse werden berücksichtigt. Die Ergebnisse aller Gutachten gehen in die Endplanung ein. (siehe auch 3. Umweltbericht)
2. Lärmschutz
Mit einer Lärmbelästigung ist im Rahmen des Bikepark- Betriebes nicht zu rechnen, da die
Fahrer einzeln die Streckenabfahrten nutzen. Einzig mit Gesprächen am Start- oder Zielpunkt (in der Ortslage Simonskall) in gängiger Lautstärke ist zu rechnen.
3. Parken
Parkflächen sind in ausreichender Zahl auf einem kreiseigenen Parkplatz an der K 36 gegenüber dem Ehrenfriedhof vorhanden. Eine sichere Erreichbarkeit des Startpodestes in
einer kurzen Distanz ist über einen Weg zwischen Gymnasium und Sportplatz gegeben.
4. Pipeline
Die Streckenkorridore passieren die vor Ort vorhandene Gastrasse. Bereits im Vorfeld der
Planungen wurden erste positive Gespräche mit der Betreibergesellschaft Open Grid Europe
GmbH geführt. Die aktuellen Planunterlagen wurden bereits zur Vorabinformation den Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt. Eine offizielle Beteiligung der Firma erfolgt über die
Beteiligungsschritte im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 10. FNP- Änderung.
1.3.
Planungsziel
Ziel der 10. FNP- Änderung ist es, die Voraussetzungen für die künftige Weiterentwicklung
des „Bike Park“ zu schaffen und die touristische Inwertsetzung der Gesamtfläche mit Hochseilklettergarten und dem Erholungsort Simonskall nachhaltig zu stärken, siehe auch Abb. 3.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des geplanten „Bike Park“
Waldfläche dar. Diese Flächendarstellung bleibt im FNP erhalten. Diese Walddarstellung
überlagernd wird eine Zweckbestimmung Bike Park ergänzt.
Eine Waldumwandlung im Sinne des Forstrechts ist daher nicht erforderlich, sondern der
Wald bleibt wirtschaftlich genutzter Erholungswald.
1.4.
Planungsalternativen
Im Rahmen der Standortfindung für den „Bike- Park“ wurden auch alternative Standorte gesucht und geprüft. In einer Potentialanalyse im Jahr 2008 wurden 4 verschiedene Standorte
durch das Büro freiluftKonzepte analysiert:
Kleinhau (Motocross- Strecke)
Nideggen (Kurpark)
Schmidt (Scheidbaum)
Brück (Auf dem Lüpötz)
In der Sitzung des „Runden Tisches Eifel“ am 04.11.2008 wurde basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens der Standort "Kurpark Nideggen" als beste und zu realisierende Option festgelegt. Der Rat der Stadt Nideggen hat sich in seiner Sitzung am 08.09.2010 jedoch
gegen die Errichtung eines Mountainbike-Parcours im Kurpark ausgesprochen. Damit gab es
keinen geeigneten Standort mehr.
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Aus Reihen der lokalen MTB-Szene wurde an den Kreis Düren herangetragen, dass das
Gelände zwischen Vossenack und Simonskall optimale Bedingungen erfüllt. Nach hausinterner Prüfung durch die Kreisverwaltung Düren konnte der Bereich als geeignet eingestuft und
in den Förderantrag integriert werden.
Vorgaben sind hierbei:
leichte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Vorhandensein von Infrastruktur (Parkplätze / Toiletten / Gastronomie usw.)
Möglichkeiten für MTB als Schulsport
unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der einzelnen Strecken bei einer ausreichenden
Streckenlänge und -führung
Nach einer naturschutzfachlichen Ersteinschätzung konnte durch die Kreisverwaltung Düren
festgestellt werden, dass das Vorhaben in der vorgegebenen Form in keinem anderen Bereich mit nennenswert geringeren Folgen für Natur und Landschaft hätte durchgeführt werden können, da in erster Linie Nadelwaldforste in einem ohnehin schon stark durch Besucherverkehr beanspruchten Waldbereich betroffen sind (dichtes vorhandenes Waldwegeund Wanderwegenetz).
Der Wald bleibt in der vorhandenen Struktur und Eigenschaft erhalten, der Charakter der
Landschaft ändert sich nicht.
1.5.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 10. FNP- Änderung umfasst eine Fläche von ca. 11 ha.
Abb. 5: Geltungsbereich 10. FNP- Änderung (ohne Maßstab)
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2. Planungsvorgaben
2.1.
Regionalplan
Der rechtswirksame Regionalplan (Teilabschnitt – Region Aachen) stellt den Bereich der 10.
FNP- Änderung als „Waldbereich“ und „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 10. FNP- Änderung wird durch eine Anfrage gemäß § 34 LPlG bei der Bezirksregierung Köln angefragt, ob die Planungen der Gemeinde
Hürtgenwald den Zielen der Landesplanung entsprechen.
2.2.
Landschaftsplanung
Das Plangebiet der 10. FNP- Änderung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
Hürtgenwald (2010) des Kreises Düren. Durch das Vorhaben Bike Park ist folgender besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft betroffen:
Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Wälder der Kalltalhänge" Ziffer 2.2-6 „
Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) „Hohlweg nördlich Simonskall“ gemäß Festsetzung Ziffer 2.4-6
Verbotsregelungen
Im Landschaftsschutzgebiet (LSG) sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen. So ist es
unter anderem verboten, bauliche Anlagen zu errichten, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen zu bauen, Schilder aufzustellen, Aufschüttungen vorzunehmen, Pflanzenbestände zu beschädigen, außerhalb von Wegen mit Fahrrädern zu fahren sowie Sportveranstaltungen außerhalb von befestigten Wegen und Plätzen durchzuführen.
Die gleichen Verbote sind im Übrigen auch im betroffenen LB festgesetzt.
Da oben genannte Verbote betroffen sind, ist eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erforderlich.
Eingriffsregelungen
Die Durchführung des Bauvorhabens stellt gemäß BNatSchG einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar. Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen. (Ersatzmaßnahmen).
2.3.
Erschließung
Der „Bike Park“ wird über die B 399 und K 36 erschlossen. Weitere zusätzliche, separate
Erschließungsanlagen sind nicht erforderlich. Parkflächen sind in ausreichender Zahl auf
einem kreiseigenen Parkplatz an der K 36 gegenüber dem Ehrenfriedhof vorhanden. Eine
sichere Erreichbarkeit des Startpodestes in einer kurzen Distanz ist über einen Weg zwischen Gymnasium und Sportplatz gegeben. Regelungen zur Erschließung innerhalb der 10.
FNP- Änderung sind nicht erforderlich.
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3. Umweltbericht
Für das Verfahren wird eine formale Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. In dieser werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren bis zur öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplan- Entwurfes erarbeitet und mit den Fachbehörden abgestimmt.
3.1.
Fachgutachten
Um die Belange des Landschaftsschutzes im Rahmen des Aufstellungsverfahrens angemessen berücksichtigen zu können wurden zu Beginn der Umweltprüfung bereits folgende
Untersuchungen durchgeführt:
Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1
Nachtrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1
Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1
Konfliktanalyse Wildkatze
Landschaftspflegerischer Begleitplan
07.05.2013
05.09.2013
30.07.2014
06.07.2014
18.08.2014
Mit Ausnahme der Konfliktanalyse Wildkatze (Manfred Trinzen) wurden die Untersuchungen
erarbeitet durch das „Büro für Ökologie und Landschaftsplanung“, Hartmut Fehr. Die Untersuchungen werden als Anlage dieser Begründung beigefügt. Nachfolgend werden die wesentlichen Aussagen der Untersuchungen dargestellt:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Der landschaftspflegerische Begleitplan berücksichtigt neben der direkten Beanspruchung
durch die befahrenen Trails auch Störwirkungen (ca. 3m) in die Seitenräume, die auch Einfluss auf die räumliche Verteilung der vor Ort vorkommenden Tiere (Wildkatze, Rot-, Rehund Muffelwild, Vögel) hervorgerufen werden. Der notwendige Ausgleich sollte in Form
einer Beruhigung und natürlichen Entwicklung einer bisher als Wirtschaftswald genutzten
Waldfläche erfolgen. Dies dient dann auch den durch den Bike Park gestörten Wildarten als
Rückzugs- und Reproduktionsraum. Ergänzend sind für die Wildkatze im näheren Umfeld
vier Bereiche als Wurfplatz herzurichten. Alternativ wäre ein Rückgriff auf das Ökokonto des
Landesbetriebes Wald und Holz denkbar.
Nach Abschluss der Maßnahme ist dieser Wert nochmals zu überprüfen und die konkret
festgestellten Eingriffsfolgen sind nach zu bilanzieren.
Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung erfolgt eine Feintrassierung im Sinne der
Eingriffsvermeidung/-minimierung. So wird vor Ort die jeweils am besten geeignete und
mit den geringsten Eingriffen verbundene Trasse festgelegt. Bis zur endgültigen Bilanzierung
muss eine Abstimmung hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen mit dem Forstamt erfolgen.
Artenschutzrechtliche Prüfung und Konfliktanalyse
Konfliktanalyse zu Auswirkungen auf Wildkatzenpopulation
Die Vergehensweise und d i e wesentlichen Erkenntnisse/Ergebnisse aus den vor genannten Untersuchungen werden nachfolgend kurz skizziert.
Im ersten Schritt wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe 1 durchgeführt
(2013). Diese Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht für alle vorgeprüften Arten sicher auszuschließen waren. Dies galt vor allem für die Arten Wildkatze, Raufußkauz und Grauspecht, ferner Schwarzspecht, Schwarzkehlchen, Neuntöter, Feldschwirl und Baumpieper.
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Einige der für das Messtischblatt gemeldeten Fledermausarten befinden sich in einem
schlechten oder ungünstigen Erhaltungszustand (Bechsteinfledermaus, kleiner und großer
Abendsegler). Daher war im Frühjahr/Sommer 2014 zu überprüfen, ob es im Projektbereich Vorkommen dieser (und anderer) Fledermausarten gibt. Darüber hinaus fand eine
gesonderte Untersuchung zur Wildkatze statt.
Die Ergebnisse der Untersuchung und der Artenschutzprüfung ergaben:
- Vögel
Zum Schutz brütender Vögel allgemein und der planungsrelevanten Brutvogelarten im Speziellen ist eine Bauzeitenregelung, ggf. unter fachgutachtlicher Begleitung notwendig. Darüber hinaus ergaben sich keine weiteren Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen.
Fazit:
Bis auf eine Bauzeitenregelung, ggf. kombiniert mit einer fachgutachterlichen Baubegleitung, gibt es keine zu definierenden Schutz- und Vermeidungsmaß- nahmen für Vögel.
Das Projekt Bike Park ist zulässig im Sinne des Artenschutzes.
- Fledermäuse
Bei der Kartierung der Fledermäuse wurden vier Arten erfasst: Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, (braunes) Langohr und Wasserfledermaus. Quartiere konnten im
Trassenraum nicht nachgewiesen werden. Das Höhlenangebot der meisten nur mittelalten
Laubbäume und der Nadelhölzer ist sehr gering. Der "beste Baumbestand" befindet sich
westlich von Simonskall, deutlich außerhalb des Werkbereiches der hiesigen Maßnahmen.
Fazit:
Bis auf eine Bauzeitenregelung, ggf. kombiniert mit einer fachgutachterlichen Baubegleitung und ggf. notwendigen Feinanpassungen der Streckenverläufe, gibt es keine zu
definierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse. Das Projekt ist zulässig im Sinne des Artenschutzes.
- Wildkatze
Für die Wildkatze wurden umfassende Maßnahmen empfohlen. Sie beziehen sich auf den
Zeitpunkt des Baus sowie auf den Betrieb. Alljährlich ist vor Beginn des Fahrbetriebs im
Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige, eintägige Begehung durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich im Trassenverlauf kein Wurfplatz befindet. Ist dies der
Fall, so ist dieser Streckenabschnitt in den ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um
der Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen. Darüber hinaus empfiehlt der Fachgutachter, dass im störungsarmen Umfeld vier Stellen mit guter Eignung als Wurfplatz geschaffen
werden (z.B. Holzstäbe). Unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Vorhaben verträglich im Sinne des Wildkatzenschutzes. Um Störungen im Zug
des Baus zu vermeiden, empfiehlt der Fachgutachter, außerhalb der Wurf- und
Aufzuchtzeiten (01.03.-31.08.) zu arbeiten. Nimmt man die Ranzzeit im (Januar) Februar
dazu, läge der optimale Bauzeitpunkt im Sinne des Wildkatzenschutzes zwischen September und Dezember.
Fazit:
Nach Einschätzung des Gutachters (Manfred Trinzen, Juli 2014) ist zwar zu erwarten,
dass der betroffene Bereich als Aufenthalts- und Reproduktionsraum aufgrund des hohen
Störpotential nicht mehr geeignet ist, allerdings wirkt sich dies nicht populationsverschlechternd aus, da ausreichend Ausweichmöglichkeiten bestehen und der Populationsverbund
erhalten bleibt.
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3.2.
Befreiungen von den Verbotsvorschriften
Auf Basis der grundsätzlichen Ausführungen der Kreisverwaltung Düren zum Bauvorhaben
Bike Park und nach Prüfung der bereitgestellten Planunterlagen lässt sich feststellen, dass
von den o. g. Verbotsvorschriften eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 LG NRW
erteilt werden kann.
Mit der geografischen Lage am Rande des Nationalparks nimmt der Handlungsdruck zu, im
Nationalpark nicht zulässige Aktivitäten in den angrenzenden Bereichen durch eine gezielte
Lenkung maßvoll und naturverträglich zu reglementieren.
Entscheidende Faktoren für eine Befreiung sind:
1. Dass die Anlage nach den vorgelegten Unterlagen nach Prüfung und Ausschluss bestimmter Varianten artenschutz- und schutzgebietsverträglich errichtet und betrieben werden
kann.
2. Nach Einrichtung der Anlage eine Lenkung der Biker eintritt, die die Wahrscheinlichkeit
von "illegalen" Befahrungen in schutzwürdigen Lebensräumen – nicht nur im betroffenen
Waldbereich – erheblich verringert und
3. dadurch ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist.
Es ist keine weitere Schaffung von Infrastruktur erforderlich.
Die notwendigen Stellplätze und die sanitären Anlagen entlang der K 36 liegen im Eigentum des Kreises Düren und sind umfänglich nutzbar. Sie liegen gänzlich außerhalb des
Areals des Bike-Parks entlang des öffentlichen Verkehrsraumes. Übersichtstafeln und
Hinweisschilder werden im Zuge der intensiven ökologischen Baubegleitung verstandortet
und soweit erforderlich wird eine ordnungsgemäße Genehmigung herbeigefügt
Sofern seitens des Betreibers künftig zusätzliche Maßnahmen angedacht sind, die eine
Genehmigungspflicht auslösen, wird über den in Abstimmung befindli-chen Projektvertrag
sichergestellt, dass der Betreiber entsprechende Anträge zu stellen hat.
3.3.
Auflagen, Bedingungen und Hinweise
Zur Vermeidung bzw. Minimierung der Folgen des Baus und Betriebes des Bike Parks in der
beantragten Form sind nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde ( ULB) folgende Voraussetzungen insbesondere aus Sicht des Artenschutzes und zur Schonung der
Schutzgüter unbedingt einzuhalten:
1. Der Fahrbetrieb ist auf konkrete Zeiträume zu beschränken, in den Wintermonaten
ist der Fahrbetrieb einzustellen (z.B. Befahrung vom 01.04. bis 31.10.- analog Höhenerlebnispfad und Steganlage Todtenbruch)
2. Vermeidung/Minimierung von Erdeingriffen bzw. Fundamentierungen oder Erdeinbauten innerhalb des LB 2.4.6 durch Brückenbauwerk oder Sprungelemente
3. Einhaltung der Bauzeit zwischen Oktober und März, wenn möglich nur bis
Januar, da dann die Ranzzeit der Wildkatzen beginnt
4. Keine Verwendung von Zäunen, die eine Gefährdung für die Wildkatzen bedeuten bzw.
die Zerschneidungswirkung erhöhen
5. Einbeziehung einer ökologischen Baubegleitung in jedem Schritt Planung und Umsetzung zur Sicherung der Eingriffsminimierung und artenschutzrechtlicher Feinheiten bei der
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konkreten Trassenfixierung sowie bei der Errichtung der Bauwerke und der Erdbewegungen
6. Vor Beginn des Fahrbetriebes im Frühjahr ist von einem Wildkatzenexperten im Rahmen
einer einmaligen, eintägigen Begehung festzustellen, ob sich innerhalb des Gebietes ein
Wurfplatz befindet. Sollte dies der Fall sein, so ist der betroffene Streckenverlauf in den
ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um den Wildkatzen ein Ausweichen zu ermöglichen
7. Im näheren Umfeld der Anlage ist an geeigneten Stellen die Schaffung von 4 geeigneten
Wurfplätzen für die Wildkatze z.B. durch Anlage von Holzpoltern oder Wurzelhöhlen (Zurückgekippte Wurzelteller bei Windwurf o. ä.) durchzuführen.
3.4.
Prüfpflicht gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungs- Gesetz (UVPG)
Im Vorfeld der Planungen zum Bike Park wurde bereits geprüft, ob der geplante Bike Park
durch seine Lage im Außenbereich (siehe 2.2 Landschaftsplanung, Seite 10) eine Prüfpflicht
gemäß UVPG auslöst. Die Prüfung durch die Kreisverwaltung Düren hat folgendes Ergebnis:
1. In der Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum UVPG wird ein Vorhaben in Form
des geplanten "Bike-Park" nicht aufgeführt und kann in seiner spezifischen Ausführung auch
keinem aufgeführten Vorhaben zugeordnet werden. Somit ist aus Sicht des Kreises Düren
rein formal weder eine UVP noch eine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich.
2. Gemäß § 2 des UVPG (Begriffsbestimmung) umfasst die UVP die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf
den Menschen incl. dessen Gesundheit
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
und deren Wechselwirkungen
Im Rahmen der Projektentwicklung wurden folgende Gutachten erstellt:
Artenschutzrechtliche Prüfung
Gutachten zur Wildkatze
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung
Aussagen zur Bodenerosion
Zudem sind die umweltrelevanten Fachämter des Kreises Düren sowie das zuständige Regionalforstamt beteiligt worden und haben Ihre Stellungnahme abgegeben.
Im Rahmen der Sitzungen des Kreisentwicklungsausschusses und des „Runden Tisches
Eifel“ sind bereits die Politik, die Verbände, die betroffenen Träger öffentlicher Belange und
die Kommunalvertreter informiert und beteiligt worden.
Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung vom 01.10.2014 bereits einer Befreiung von den
Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes zugestimmt.
Die Erkenntnisse aus den o.g. Beteiligungen und Fachinformationen wurden in die Planung
integriert und entsprechende Auflagen und Bestimmungen zur Minimierung der Störungen,
der ökologischen Baubegleitung sowie der Nachbilanzierung der Eingriffsfolgen als Bestandteil der Baugenehmigung aufgenommen.
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Fazit
Alle erforderlichen Belange wurden abgeprüft. Zwar ist die UVP-Pflicht nicht gegeben, eine
Ermittlung und Berücksichtigung der umweltrelevanten Belange erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht dargestellt.
4. Hinweise
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Die Flächen des Höhenerlebnispfades einschließlich der Erschließungswege wurden bereits
parallel zum Aufstellungsverfahren durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (Bezirksregierung Düsseldorf) nach Kampfstoffen abgesucht.
5. Anlagen
Folgende Untersuchungen wurden durchgeführt und werden der Begründung als Anlage
beigefügt:
Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr, 07.05.2013
Nachtrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, 05.09.2013
Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 2, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr 30.07.2014
Konfliktanalyse Wildkatze. Manfred Trinzen, 06.07.2014
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr, 18.08.2014
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