Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
14.11.14, 12:01
Aktualisiert
14.11.14, 12:01
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Inhalt der Datei
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
“Crossing Nature-Mountainbiking in der Eifel”
Vossenack-Simonskall
Auftraggeber:
Kreis Düren
Amt für Kreisentwicklung und -straßen
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 07. Mai 2013
Crossing Nature, Mountainbiking in der Eifel - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung..................................................... 1
2. Projektgebiet und Planung ..................................................................................... 1
3. Datengrundlage: „Fachinformationssystems geschützte Arten“ des LANUV
NRW sowie @ LINFOS............................................................................................. 2
4. Habitatstrukturen und faunistisches Potenzial .................................................... 3
5. Projektwirkungen..................................................................................................... 6
6. Artenschutzrechtliche Erstbewertung ................................................................... 7
6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) ............................ 8
6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ........................... 8
6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten) .............................................................................................................. 9
7. Zusammenfassende Bewertung............................................................................. 9
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
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Crossing Nature, Mountainbiking in der Eifel - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
1
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung
Der Kreis Düren plant im Rahmen der Konzeptionierung des Mountainbikenetzes die
Errichtung eines Mountainbikeparcours/Übungsareal in einem Waldgebiet zwischen
den Hürtgenwalder Ortsteilen Vossenack und Simonskall. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Aspekte erforderlich. Im ersten
Schritt wird eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 durchgeführt. Grundlage für die Bewertung sind hierbei einerseits die Habitatbedingungen vor Ort und das sich daraus
ergebende Lebensraumpotenzial und zum zweiten die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten aus dem „Fachinformationssystem geschützte Arten“
des LANUV NRW.
2. Projektgebiet und Planung
Das geplante Übungsareal liegt im südlichen Teil des Gemeindegebietes Hürtgenwald
östlich der B 399 zwischen den Ortschaften Vossenack und Simonskall. Die geplante
Strecke verläuft entlang einer Gasleitungstrasse innerhalb von Waldflächen im Landschaftsschutzgebiet.
Abbildung 1: Lage des Projektgebiets zwischen Kloster und K 36.
Bei dem für das Übungsareal ausgewählten Waldteil handelt es sich um eine bereits
für Gas-, Strom- und Telefonleitungen genutzte Schneise. Der Rand der Schneise ist
gesäumt von Brombeersträuchern. Der rechts und links der Schneise angrenzende
Wald besteht aus jungen bis mittelalten Nadel- und Laubgehölzen. Die in Anspruch zu
nehmende Teilfläche beträgt etwa 1 ha.
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Mit der Anlage sollen Freizeitsportler sowie Vereine angesprochen werden, weshalb
eine ganzjährige Laufzeit denkbar ist. Witterungsbedingt wird sich die Hauptnutzung
voraussichtlich jedoch überwiegend auf die Frühjahrs-, Sommer- und Herbstmonate
konzentrieren. Bisher gibt es keine Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Besucherzahlen.
3. Datengrundlage: „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW sowie Fundortkataster @ LINFOS
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5304 Nideggen 14 Fledermausarten, Biber, Haselmaus und Wildkatze, 37
Vogelarten, 2 Amphibien- und 2 Reptilienarten und eine Schmetterlingsart an.
Art
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Braunes Langohr
Status
Erhaltungszustand in
NRW (kontinental)
Art vorhanden
Art vorhanden
schlecht
günstig
Breitflügelfledermaus
Europäischer Biber
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
günstig
günstig
günstig
schlecht
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
ungünstig
ungünstig
ungünstig
günstig
Kleine Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Teichfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
günstig
ungünstig
günstig
günstig
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Vögel
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
günstig
ungünstig
günstig
Eisvogel
Feldlerche
Feldschwirl
Fischadler
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
günstig
Flussregenpfeifer
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
ungünstig
ungünstig (abnehmend)
günstig
ungünstig (abnehmend)
Gänsesäger
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
günstig
günstig
günstig
günstig
günstig
günstig
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Status
Erhaltungszustand in
NRW (kontinental)
Vögel
Krickente
Löffelente
Mehlschwalbe
Wintergast
Durchzügler
sicher brütend
günstig
günstig
günstig
Mittelspecht
Mäusebussard
Nachtigall
Neuntöter
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
günstig
günstig
günstig
günstig
Pirol
Rauchschwalbe
Raufußkauz
Rotmilan
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
ungünstig (abnehmend)
günstig
ungünstig
ungünstig
Schellente
Schwarzkehlchen
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
günstig
ungünstig
schlecht
günstig
Sperber
Tafelente
Turmfalke
Turteltaube
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
günstig
günstig
günstig
ungünstig (abnehmend)
Uhu
Waldkauz
Waldohreule
Wespenbussard
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
ungünstig (zunehmend)
günstig
günstig
ungünstig
Zwergsäger
Zwergtaucher
Amphibien
Geburtshelferkröte
Wintergast
sicher brütend
günstig
günstig
Art vorhanden
ungünstig
Kreuzkröte
Reptilien
Mauereidechse
Schlingnatter
Art vorhanden
ungünstig
Art vorhanden
Art vorhanden
ungünstig
ungünstig
Art vorhanden
ungünstig
Art
Säugetiere
Schmetterlinge
Blauschillernder Feuerfalter
3
Da im Rahmen der Vorprüfung keine faunistische Kartierung des Bestandes vorgenommen wurde, stellen diese Daten die Grundlage für die Artenschutzrechtliche Erstbewertung dar. Zusätzlich lieferte die Datenabfrage im Fundortkataster @LINFOS keine weiteren Hinweise auf geschützte Arten im Plangebiet.
4. Habitatstrukturen und faunistisches Potenzial
Beim projektierten Bereich handelt es sich um eine im Zuge des Gasleitungsbaus und
der Pflege und Wartung entstandene etwa 26 Meter breite Schneise innerhalb eines
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Waldbereiches in stark geneigter Hanglage. Die Trasse wird regelmäßig von Gehölzbewuchs freigehalten, so dass sie sich über das Jahr maximal zu einer Wildkrautflur
entwickelt. Dominant im Bestand ist die Brennnessel.
Abbildung 2 und 3: Kurzgehaltene Trasse der Gasleitung und einer Stromleitung.
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Durch die hohe Nutzungsintensität der Trasse ist das faunistische Potenzial der Fläche
eingeschränkt. Auf den ersten Blick gibt es ein gewisses Potenzial für Vogelarten des
Halboffenlandes wie Baumpieper, Schwarzkehlchen, Feldschwirl und Neuntöter. Hier
gibt es auf Schlagfluren im Umfeld aber deutlich bessere Standorte, die nicht gestört
sind. Bei der Besichtigung der Fläche im Mai 2013 wurden mithin keine der genannten
Arten angetroffen. Im Wald brütende Vogelarten, insbesondere Eulen und Greife,
könnten die Trasse zur Nahrungssuche nutzen. Es ist aber nicht davon auszugehen,
dass die Fläche diesbezüglich essenziell ist, da im Umfeld großflächig offene Grünlandflächen an den Wald angrenzen. Eine größere Bedeutung dürfte die Fläche für
Fledermäuse haben. Die Grenzlinie zum Wald schafft interessante Leitlinien und Nahrungshabitate, die mit einiger Wahrscheinlichkeit genutzt werden, etwa als Verbindung
zwischen der Hochfläche und dem Kalltal. Auch für die Wildkatze kann der Bereich
von Bedeutung sein. Soweit im umliegenden Wald Reviere mit Schlaf- und Wurfplätzen von Wildkatzen liegen, wovon mit einiger Sicherheit auszugehen ist, so kann die
offene Fläche insbesondere zur Zeit der Jungenaufzucht eine wichtige Bedeutung als
Jagdhabitat haben – und dies nicht nur bei Nacht.
Beim angrenzenden Wald handelt es sich um einen Mischbestand aus Nadel- und
Laubbäumen. Oberhalb der Schneise (westlich) befindet sich eine Grünlandfläche.
Nördlich der Schneise verläuft ein großflächiger Fichtenbestand mittleren Alters, der
auf mittlerer Höhe der Schneise von einem etwa 10 m breiten Streifen aus jungen bis
mittelalten Laubgehölzen wie Birken und Buchen gesäumt wird. Vereinzelt findet man
Lärchen entlang des unteren Teils der Schneise. Der obere Bereich südlich der
Schneise ist durch einen kleinen Teil Fichtenforst und einer daran angrenzenden
Schlagflur gekennzeichnet. Unterhalb des ersten kreuzenden Waldwegs besteht der
Baumbestand westlich der Schneise überwiegend aus Lärchen. Der mittlere bis untere
Bereich der Schneise wird von jungen bis mittelalten Buchen gesäumt. Unterhalb der
K 36 wird die Schneise von jungen bis alten Laubgehölzen wie Buchen, Erlen, Eschen,
Eichen gesäumt, während sich nördlich hinter dem Laubbaumbestand Fichtenforst
anschließt. Während Brombeerhecken auf beiden Seiten der Schneise vom oberen bis
unteren Bereich vorkommen, befinden sich Ginsterhecken lediglich im unteren, nördlichen Bereich der Schneise. Von nördlicher Richtung kommend kreuzt ein kleiner Bach
die Schneise im unteren Bereich.
In diesem Zustand hat der Nadelholzbestand ein nur geringes bis mäßiges Lebensraumpotenzial für die Tierwelt, insbesondere für gefährdete und streng geschützte
Arten. Für Fledermäuse besteht dort lediglich ein eingeschränktes Potenzial als Jagdhabitat. Hier ist am ehesten der aufgelichtete Bereich zu nennen. Das Quartierpotenzial ist aufgrund kaum vorhandener Baumhöhlen sehr gering. Die teils vorhandenen
Laubholzbestände sind noch zu jung, um wertvolle Habitatstrukturen hervorzubringen.
Auch hier sind Baumhöhlen kaum vorhanden.
Ein sehr geringes Lebensraumpotenzial besteht auch für Amphibien und Reptilien. Im
Forst sind keine Gewässer vorhanden, die als Laichhabitat dienen können. Auch die
Eignung als Sommer- oder Winterhabitat ist im von Nadeln bedeckten Forst gering.
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Für Vögel ist das Lebensraumpotenzial im Nadelholzforst aufgrund der Habitatausprägung gering. Arten des Offenlandes und der Gewässer sind gänzlich auszuschließen.
Für die meisten Waldarten ist der Bestand wenig attraktiv. Spechte bevorzugen eindeutig Laubgehölze für die Anlage ihrer Höhlen. Diese kommen in Teilen zwar auch
vor, sind aber häufig noch zu jung. Der Schwarzspecht nutzt auch Nadelholzforste zur
Nahrungssuche, insbesondere wenn sie im räumlichen Verbund zu den Brutplätzen im
Laubwald liegen. Geeignete Altbestände sind im nahen Umfeld aber nicht vorhanden.
Auch für Eulenarten wie die Waldohreule oder Greifvögel wie den Sperber gibt es in
Nadelholzforsten ein gewisses Lebensraumpotenzial. Nicht auszuschließen ist in solchen Beständen ein Vorkommen des seltenen Raufußkauzes. Ansonsten dominieren
in der Regel häufige und ungefährdete Arten, die in ihrem Bestand nicht bedroht sind.
Gerechnet werden muss in jedem Fall mit dem Vorkommen der Wildkatze. Die Kombination aus Laub- und Nadelwald, Schlagfluren und offenen Schneisen ist ein idealer
Lebensraum für die störungsempfindliche Art.
Für weitere Artengruppen, wie Libellen, Heuschrecken, Käfer u.a. sind die Lebensraumbedingungen „nicht außergewöhnlich genug“, um seltenere oder gefährdete Arten
zu beherbergen. Weder sind die Standortbedingungen besonders feucht, noch besonders trocken oder besonnt. Insofern ist hier nicht mit Standortspezialisten, die in der
Artenschutzrechtlichen Prüfung besonders zu beachten wären, zu rechnen.
5. Projektwirkungen
Geplant ist der Bau eines oder mehrerer Übungsparcours für Mountainbikefahrer auf
den Leitungstrassen. Darüber hinaus wird das Wegenetz derzeit auf eine Eignung und
ggf. einen Ausbau für Mountainbikefahrer überprüft. Dies ist aber nicht Bestandteil der
hiesigen Artenschutzprüfung.
Konkrete Daten zur Projektgestaltung liegen derzeit noch nicht vor. Die Intensität des
Eingriffs dürfte v.a. vom Aufkommen an Fahrern und den daraus resultierenden Störungen, die in das Umfeld wirken, abhängig sein. Zu berücksichtigen sind auch indirekte Wirkungen, etwa der Rücktransport von unten angelangten Fahrern an den Startpunkt mit PKW oder Transportern sowie evt. logistische Einrichtungen (Materialausgabe, Wartung usw.). Insofern stellen die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Störungen erheblichere Wirkungen dar, als etwa die bauliche Beanspruchung des vergleichsweise geringwertigen Lebensraumes auf der Trasse selbst.
Eine abschließende Beurteilung ist letztlich erst möglich, wenn ein schlüssiges Konzept zum Bau und Betrieb des Mountainbikeparcours vorliegt. Die nachfolgende Artenschutzprüfung ist daher als Erstbewertung zu verstehen, die ggf. zu vertiefen ist.
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6. Artenschutzrechtliche Erstbewertung
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen.
Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören
§ 44 (5) BNatSchG sagt zudem:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig
sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang
IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Im Folgenden wird das Vorhaben auf dieser Grundlage einer artenschutzrechtlichen
Erstbewertung unterzogen. A priori auszuschließen ist das Vorkommen besonders
geschützter Pflanzenarten. Eine Bewertung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt
daher.
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6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Die Errichtung des Parcours ist voraussichtlich mit baulichen Einrichtungen verbunden.
Aufgrund der vorhandenen Leitungen sind die Möglichkeiten allerdings eingeschränkt.
Nichtsdesdotrotz ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt möglicher Bauarbeiten
Vögel auf der Fläche brüten. Daher sind derartige Arbeiten nur außerhalb der Vogelbrutzeit möglich. Sollten mit den Bauarbeiten auch Gehölzentnahmen verbunden sein,
so gilt dies in besonderem Maße. Außerdem erfordert eine Gehölzentnahme eine vorhergehende Untersuchung auf Fledermausquartiere. Diese muss in der Aktivitätszeit
der Fledermäuse vorgenommen werden (also spätestens bis Ende September), insbesondere wenn Bäume im Winter beseitigt werden.
Während des Betriebes ist nicht damit zu rechnen, dass Tiere verletzt oder getötet
werden. Hier ist eher mit einem Ausweichen von Arten in die Umgebung zu rechnen.
Für streng geschützte Amphibien und Reptilien sind Verletzungs- und Tötungstatbestände nicht zu sehen. Dies gilt sowohl für die Errichtung und den Betrieb der Mountainbikestrecke.
6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern
auch auf das Umfeld. Für die meisten möglicherweise vorkommenden Arten ist in diesem Sinne nicht mit erheblichen Störungen zu rechnen. Das Potenzial im Hinblick auf
Fledermausquartiere ist im Umfeld recht gering, so dass nicht davon auszugehen ist,
dass es durch den Betrieb während des Tages zu erheblichen Störungen im Quartier
kommt. Die meisten Vogelarten werden mit einer Feinanpassung des Brutstandortes
reagieren, so dass es auch hier nicht zu populationsrelevanten Störungen kommen
wird.
Bei zwei Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, ist eine
Beurteilung schwierig: Wildkatze und Raufußkauz. Die Schneise kann durchaus im
Aktionsraum der störungsempfindlichen Wildkatze liegen und wichtige Funktionen im
Lebenszyklus der Art erfüllen. Gerade zur Zeit der Jungtieraufzucht treten die Weibchen zur Mäusejagd häufiger aus Waldgebieten aus, um auf Lichtungen und auf Wiesen am Waldrand zu jagen. Bei einer Nutzung als Mountainbike-Übungsstrecke geht
diese Funktion verloren und es kommt zu Störwirkungen in den Wald hinein. Davon
können durchaus mehrere Tiere betroffen sein, da sich die Streifgebiete mehrerer
Wildkatzen nachweislich häufig überschneiden. Sollten Teile des Parcours gar in den
angrenzenden Wald hineingebaut werden, so ist ein Verlust größerer bislang störungsarmer Teile des Streifgebietes anzunehmen. Insofern ist – insbesondere dann,
wenn nicht nur die Leitungstrasse genutzt werden soll - zur Klärung der Sachlage eine
vertiefende Untersuchung der Wildkatze nötig. Gleiches gilt für den Raufußkauz. Dieser reagiert empfindlich auf Störungen im Habitat. Da sich die Art wie die Wildkatze in
einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, können Störungen durchaus populati-
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onsrelevante Wirkungen haben. Daher ist auch im Hinblick auf den Raufußkauz im
Rahmen der Vorprüfung keine abschließende Beurteilung möglich. Es bedarf der Vertiefung durch weitergehende Untersuchungen.
6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Der Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegt dann nicht
vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Hiervon ist bei den meisten Arten sicher auszugehen. Zum einen ist
das Potenzial auf der Leitungstrasse insgesamt so gering, dass kaum mit dem Vorhandensein planungsrelevanter Arten zu rechnen ist, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätte zerstört werden könnten. Sollte dies dennoch der Fall sein, so ist in der Regel
davon auszugehen, dass diese Arten in die Umgebung ausweichen. Schwierig ist die
Einschätzung im Hinblick auf die schon beim Störungstatbestand besprochenen Arten
Wildkatze und Raufußkauz. Der Betrieb der Übungsstrecke kann zu so erheblichen
Störwirkungen in das Umfeld führen (insbesondere wenn das Umfeld selber in den
Parcours integriert wird), dass es über die Grenze der Strecke hinaus zu Lebensraumverlusten und Verdrängung kommt. Da die Bedeutung des beanspruchten Bereiches
auf Grundlage der momentan vorliegenden Daten nicht bekannt ist, kann schwer eingeschätzt werden, wie relevant eine solche Beeinflussung wirkt. Insofern bedarf es
auch zur abschließenden Beurteilung des Tatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG einer vertiefenden Untersuchung von Wildkatze und Raufußkauz.
Bei den übrigen Arten ist nicht mit relevanten Lebensraumverlusten im Sinne des Gesetzes zu rechnen.
7. Zusammenfassende Bewertung
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG lässt für
die meisten potenziell vorkommenden Arten keine erhebliche Beeinträchtigung erkennen, die Verbotstatbestände auslöst. Zu beachten sind Schutzzeiten im Hinblick auf
die Vogelbrut und bei Entnahme von Gehölzen ein vormaliger Fledermaus-Check.
Nicht sicher auszuschließen sind erhebliche Projektwirkungen im Hinblick auf die Arten
Wildkatze und Raufußkauz. Zu diesen Arten sind vertiefende Untersuchungen nötig,
um zu einer abschließenden Beurteilung der Sachlage zu kommen. Dies gilt v.a. in
Zusammenhang mit möglichen erheblichen Störungen, aber auch hinsichtlich des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Erschwert wird die Prognose dadurch,
dass die mit der Umsetzung des Projektes verbundenen Eingriffe noch nicht konkret
bekannt sind. Wie wird ein Parcours genau aussehen? Welche baulichen Einrichtungen sind nötig? Mit welchem Benutzeraufkommen ist zu rechnen? Geht/gehen der/die
Parcours über die bestehende Waldschneise hinaus in den Wald hinein. Gibt es einen
Pendelverkehr durch den Wald, der Nutzer wieder zum Startpunkt bringt? Viele Fragen
sind noch offen.
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Soweit die Planung weitergeführt wird, ist daher sowohl eine Konkretisierung des Eingriffs als auch eine vertiefende Betrachtung der genannten Arten Wildkatze und Raufußkauz nötig. Auf dieser Basis lässt sich dann eine Artenschutzprüfung der Stufe 2
erarbeiten.
Stolberg, 07. Mai 2013
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