Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,1 MB
Erstellt
14.11.14, 12:01
Aktualisiert
14.11.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung
zum Bauvorhaben:
Bau und Betrieb eines Bikeparks zwischen
Hürtgenwald-Vossenack und Simonskall
Auftraggeber:
Kreis Düren
Amt für Kreisentwicklung und -straßen
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 30. Juli 2014
Crossing Nature, Mountainbiking in der Eifel - Artenschutzprüfung
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Untersuchung .............................................. 1
2. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................... 1
3. Projektgebiet und Planung .................................................................................... 2
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik ........................................ 5
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna .......................................................................... 6
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse ................................................................... 6
4.3 Untersuchungsmethodik Wildkatze......................................................................... 7
5. Ergebnisse der Untersuchungen .......................................................................... 7
5.1 Vögel ...................................................................................................................... 7
5.2 Fledermäuse ........................................................................................................ 12
5.3 Wildkatze.............................................................................................................. 13
6. Eingriffsbeschreibung und Projektwirkungen ................................................... 14
7. Artenschutzprüfung ............................................................................................. 15
7.1 Vögel .................................................................................................................... 15
7.2 Fledermäuse ........................................................................................................ 17
7.3 Wildkatze.............................................................................................................. 18
8. Zusammenfassung............................................................................................... 20
9. Literatur ................................................................................................................ 21
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Crossing Nature, Mountainbiking in der Eifel - Artenschutzprüfung
1
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Untersuchung
Der Kreis Düren plant im Rahmen der Konzeptionierung des Mountainbikenetzes die
Errichtung eines Mountainbikeparcours/Übungsareals in einem Waldgebiet zwischen
den Hürtgenwalder Ortsteilen Vossenack und Simonskall. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Aspekte erforderlich. Im ersten
Schritt wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 durchgeführt (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE
& LANDSCHAFTSPLANUNG 2013). Diese Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1-3 BNatSchG nicht für alle vorgeprüften Arten sicher auszuschließen waren. Dies gilt v.a. für die Arten Wildkatze,
Raufußkauz und Grauspecht, ferner Schwarzspecht, Schwarzkehlchen, Neuntöter,
Feldschwirl und Baumpieper. Einige der für das Messtischblatt gemeldeten Fledermausarten befinden sich in einem schlechten oder ungünstigen Erhaltungszustand
(Bechsteinfledermaus, Kleiner und Großer Abendsegler). Daher war im Frühjahr/Sommer 2014 zu überprüfen, ob es im Projektbereich Vorkommen dieser (und anderer)
Fledermausarten gibt. Darüber hinaus fand eine gesonderte Untersuchung zur Wildkatze statt (TRINZEN 2014).
Die Ergebnisse der Untersuchungen und die Artenschutzprüfung werden hiermit vorgelegt.
2. Rechtliche Grundlagen
Die Anforderungen an artenschutzrechtliche Prüfungen in Fachplanungen sind in den
letzten Jahren deutlich gestiegen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
im BNatSchG in § 44 getroffen.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Da im Projektgebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht
sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf den Absatz 1 Nr. 1-3.
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2
§ 44 (5) BNatSchG sagt zudem:
„Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.“
3. Projektgebiet und Planung
Das geplante Übungsareal liegt im südlichen Teil des Gemeindegebietes Hürtgenwald
östlich der B 399 zwischen den Ortschaften Vossenack und Simonskall. Insgesamt
liegen in der derzeitigen Konzeption fünf verschiedene Streckenführungen für das
Waldgebiet zwischen diesen beiden Ortschaften vor. Die geplanten Strecken verlaufen
innerhalb von Waldflächen, Schlagfluren und am Waldrand im Landschaftsschutzgebiet LSG „Wälder der Kalltalhänge (2.2-6)“. Das Naturschutzgebiet „Kalltal und Nebentäler von Kallbrück bis Zerkall“ (2.1-7) schließt sich südwestlich an, wird aber nicht
tangiert. Es wurde randlich aber mit in das zu untersuchende Gebiet aufgenommen.
Abbildung 1: Lage des Projektgebiets zwischen Kloster/Gynmasium Vossenack und Simonskall.
Verschiedene Wanderwege durchziehen das Waldgebiet, unter anderem auch ein
historischer Wanderweg, der am westlich Ortsrand von Simonskall beginnt und dann
über einen Hohlweg (Geschützter Landschaftsbestandteil „Hohlweg nördlich Simonskall“; LB 2.4-6 gemäß Landschaftsplan Hürtgenwald) den Hang hoch führt.
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3
Abbildung 2: Ausschnitt aus der Festsetzungskarte zum Landschaftsplan 7 Hürtgenwald mit dem eingetragenen Projektbereich (rot umrandet).
Bei dem Waldabschnitt ganz im Norden am Startpunkt handelt es sich um einen Fichtenforst, in einem kleinen Abschnitt mit zum Teil gutem Unterwuchs aus Brombeeren
und Himbeeren. Eine Schneise für Gas-, Strom- und Telefonleitungen zerschneidet
den Wald in Nordwest-Südost-Richtung. Eine ausgedehnte, verbuschte Schlagflur/
Windwurffläche mit Ginster und Birken- und Ebereschenjungwuchs grenzt im oberen
Hangabschnitt an die Schneise und zieht sich über etwa die halbe Hanglänge in Richtung Simonskall. Bei dem Waldabschnitt zwischen Schlagflur/Windwurffläche und
Schneise handelt es sich um einen mittelalten Buchenwald, der im unteren Teil zwischen Altem Steinweg und Simonskaller Straße in einen Fichtenbestand übergeht. Der
Alte Steinweg wird zu beiden Seiten im südlichen Abschnitt von einem lockeren Fichtenbestand gesäumt. Unmittelbar oberhalb von Simonskall und westlich des Ortes, ein
Bereich der zum Naturschutzgebiet gehört, stocken mittelalte bis alte Buchen.
Mit der Anlage eines Mountainbike-Wegenetzes sollen Freizeitsportler sowie Vereine
angesprochen werden. Witterungsbedingt wird sich die Hauptnutzung auf die Frühjahrs-, Sommer- und Herbstmonate konzentrieren. Bisher gibt es keine Schätzungen
bezüglich der zu erwartenden Besucherzahlen. Der Wald wird bereits heute „wild“ von
Mountainbikern genutzt, was man an den Fahrspuren und wild errichteten Schanzen
und Steilkurven erkennen kann.
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Abbildung 3: Wilde, mehrere Meter breite Fahrspur durch den Wald und illegal errichtetes Bauwerk.
Geplant ist die Einrichtung von 5 Übungsstrecken unterschiedlicher Länge (siehe auch
Kapitel 6).
Abbildung 4: Geplante Streckenführungen des Mountainbikeparcours als Grundlage für die Artenschutzprüfung; erstellt durch den Kreis Düren.
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4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik
Zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage wurden im Zeitraum von Februar bis
Juli 2014 folgende Arbeiten durchgeführt:
Vögel
•
•
•
Kartierung des Raufußkauzes an drei Terminen im Frühjahr 2014 mit Hilfe der
Klangattrappe.
Kartierung der Spechte (insbesondere Schwarzspecht und Grauspecht) im Frühjahr 2014 mit Hilfe der Klangattrappe.
Brutvogelkartierung zwischen April und Juli 2014.
Fledermäuse
•
•
•
Suche nach Baumhöhlen als potenzielle Fledermausquartiere im Verlauf der Streckenverläufe.
4 Geländetage im Frühjahr/Sommer 2014 zur Erfassung der Fledermäuse mit
Hilfe des Ultraschalldetektors im projektierten Waldbereich. Aufnahme der im Gelände erfassten Signale zur Auswertung.
Rechnergestützte Spektrogrammanalyse der im Gelände aufgenommenen Signale (Avisoft SASLab Plus, Audacity, Akustika)
Wildkatze
•
Anwendung des Korridormodells als Basis für die Konfliktanalyse (TRINZEN 2014).
Das Untersuchungsgebiet geht über das Projektgebiet hinaus.
Abbildung 5: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes.
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6
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna
Die Erfassung der Brutvögel erfolgte an 6 Geländetagen im Zeitraum von April bis Juli
2014 (03.04., 06.05., 15.05., 27.05., 18.06. und 01.07.2014). Die Kartierung wurde in
Form einer Revierkartierung durch regelmäßiges Abgehen einer Linientaxierungsstrecke durchgeführt, mit der das Gesamtgebiet abgedeckt wurde. Revieranzeigende
Männchen wurden nach Lautäußerungen (Verhören des Gesanges und der Rufe) und
Verhaltensmerkmalen (z. B. Antragen von Nistmaterial, Eintragen von Futter) erfasst.
Besonderes Augenmerk wurde auf die halboffenen Bereiche (Schlagfluren) und die
älteren Laubwaldbestände gelegt, da dort am ehesten planungsrelevante Kleinvogelarten wie Neuntöter und Schwarzkehlchen bzw. Spechtarten (Schwarz-, Grau- und
Mittelspecht) zu erwarten gewesen wären. Dem Raufußkauz wurde eine eigene Untersuchungsreihe gewidmet. Hierzu erfolgten drei Begehungen nach Sonnenuntergang
mit der Klangattrappe und zwar am 25.02., 12.03. und 03.04.2014. An den gleichen
Tagen erfolgte vormittags auch eine Klangattrappenuntersuchung der Spechte
(Schwarzspecht, Grauspecht, Mittelspecht).
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse
Für Fledermäuse kann das Projekt dann problematisch sein, wenn die Übungsstrecken unmittelbar an Quartieren vorbeführen und es somit unter Umständen zu Störungen und zur Quartieraufgabe kommt. Eine solche Störung kann insbesondere erheblich sein für Arten im ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustand wie Großer und
Kleiner Abendsegler und Bechsteinfledermaus. Daher galt es in erster Linie, mögliche
Quartiere zu erfassen. Zu diesem Zweck erfolgte am 25.02.2014 ein Ablaufen der 5
Streckenkorridore mit Baumhöhlensuche. In den Laubwaldbereichen wurde die Suche
auch auf Bereiche außerhalb des Streckenverlaufes ausgedehnt. Waldbewohnende
Fledermausarten nutzen häufig alte Spechthöhlen, Astabbrüche und Ausfaulungen als
Quartier. Einzelne Tiere können auch unter Rindenabplatzungen quartieren.
Zur Erfassung des Fledermausartenspektrums erfolgen darüber hinaus im Frühjahr/
Sommer 2014 4 detektorbasierte Untersuchungen (10.04., 13.05., 22.06. und 17.07.
2014). Die Detektoruntersuchungen wurden mit einem Zeitdehnungsdetektor durchgeführt – dem TR 30 der Fa. von Laar.
Im TR 30 werden die eingehenden Ultraschallsignale digital gespeichert. Anschließend
wird der Ruf durch zeitgedehnte Entleerung des Speichers hörbar gemacht. Die Dehnung ist zehnfach. Dieses Verfahren hat im Vergleich zu anderen Methoden den Vorteil, dass alle originalen Eigenschaften des Rufs erhalten bleiben. Auch komplexe Rufe
können auf diese Art analysiert werden. Der im Detektor gespeicherte Ultraschall wird
noch im Gelände in digitaler Form auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dann
anschließend mittels einer geeigneten Software analysiert (SASLabPlus, Akustika,
Audacity).
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4.3 Untersuchungsmethodik Wildkatze
Der Wildkatze wurde eine gesonderte Untersuchung gewidmet. Die Untersuchungsmethodik wird ausführlich im Bericht beschrieben (TRINZEN 2014). Zur Anwendung
kam insbesondere das Korridormodell, welches es erlaubt, aufbauend auf den Ergebnissen von Wildkatzen-Telemetriestudien in der Eifel, die Eignung einer Landschaft für
Wildkatzen zu ermitteln und zu bewerten.
5. Ergebnisse der Untersuchungen
5.1 Vögel
Bei der Vogelkartierung wurden insgesamt 38 Vogelarten festgestellt. Darunter befinden sich 7 planungsrelevante Arten (streng geschützte Arten sowie besonders geschützte und gefährdete Arten bzw. Koloniebrüter). Dies sind: Feldlerche, Neuntöter,
Mäusebussard, Rotmilan, Sperber, Turmfalke und Waldlaubsänger.
Von diesen 7 Arten unterliegen drei einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste
NW oder Deutschland. Dies sind: Feldlerche (RL D 3, RL NW 3), Rotmilan (RL NW 3)
und Waldlaubsänger (RL NW 3).
Der Neuntöter brütet im Gebiet selbst auf einer Schlagflur im Nordwesten des Untersuchungsgebietes. Es gelang ein sicherer Brutnachweis durch die Beobachtung futtereintragender Altvögel.
Abbildung 6: Bruthabitat des Neuntöters mit (wahrscheinlichem) Brutplatz (Futtereintrag, siehe Pfeil)
unter einem Bergholunder.
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Abbildung 7: Der Neuntöter brütet im Südwesten des Untersuchungsgebietes.
Außerhalb des Untersuchungsgebietes brütet die Feldlerche auf dem angrenzenden
Grünland und der Waldlaubsänger östlich angrenzend im Wald.
Die vier Greifvogelarten Mäusebussard, Rotmilan, Sperber und Turmfalke wurden nur
bei der Nahrungssuche bzw. im Überflug gesichtet. Bruten dieser Arten gab es 2014
im Untersuchungsgebiet nicht.
Die Untersuchung des Raufußkauzes mit Hilfe der Klangattrappe zeigte keinerlei
Nachweise der Art im Untersuchungsgebiet. Auch die Klangattrappenuntersuchung
der Spechtarten Schwarzspecht, Grauspecht und Mittelspecht verlief ohne Nachweise
der Arten. Neben dem Neuntöter galt das besondere Augenmerk weiteren Arten des
Halboffenlandes, insbesondere Schwarzkehlchen, Feldschwirl und Baumpieper. Keine
dieser Arten wurde im Untersuchungsgebiet festgestellt.
Einen Überblick über die erfassten Arten zeigen die nachfolgende Tabelle und Karte.
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Tabelle 1 : Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet MTB Vossenack/Simonskall (gelb markiert: planungsrelevante Arten)
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
B = Brutvogel
1 = vom Aussterben bedroht
BV = Brutverdacht
2 = stark gefährdet
DZ = Durchzügler
3 = gefährdet
N = Nahrungsgast
R = arealbedingt selten
W = Wintergast
- = ungefährdet
Weitere Abkürzungen :
V = Vorwarnliste
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
RL NRW
2010
Turdus merula
-
-
B
Parus caeruleus
-
-
B
Buchfink
Fringilla coelebs
-
-
B
Buntspecht
Dendrocopos major
-
-
B
5
Dorngrasmücke
Sylvia communis
-
-
B
6
Eichelhäher
Garrulus glandarius
-
-
B
7
Elster
Pica pica
8
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
B
B auf benachbarten
Grünland
B
lat. Artname
1
Amsel
2
Blaumeise
3
4
Streng
geschützt
Vogelschutzrichtlinie
RL D
2007
Artname
Anhang I VS-RL
Art.4 (2) VS-RL
Status im Gebiet
9
Fitis
Phylloscopus trochilus
-
V
10
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
-
-
11
Gartengrasmücke
Sylvia borin
12
Goldammer
Emberiza citrinella
13
Grünfink
Carduelis chloris
14
Grünspecht
Picus viridis
-
-
B
15
Haubenmeise
Parus cristatus
-
-
B
17
Heckenbraunelle
Prunella modularis
18
Kleiber
Sitta europaea
-
-
B
B
19
Kohlmeise
Parus major
-
-
B
20
Mauersegler
Apus apus
-
-
N
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B
B
-
V
B
B
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Tabelle 1 : Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet MTB Vossenack/Simonskall (gelb markiert: planungsrelevante Arten)
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
B = Brutvogel
1 = vom Aussterben bedroht
BV = Brutverdacht
2 = stark gefährdet
DZ = Durchzügler
3 = gefährdet
N = Nahrungsgast
R = arealbedingt selten
W = Wintergast
- = ungefährdet
Weitere Abkürzungen :
V = Vorwarnliste
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
Vogelschutzrichtlinie
Artname
lat. Artname
RL D
2007
RL NRW
2010
Streng
geschützt
21
Mäusebussard
Buteo buteo
-
-
x
22
23
24
Misteldrossel
Mönchsgrasmücke
Neuntöter
Turdus viscivorus
Sylvia atricapilla
Lanius collurio
-
V
26
Rabenkrähe
Corvus corone
-
-
B
27
Ringeltaube
Columba palumbus
-
-
B
28
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
-
-
29
Rotmilan
Milvus milvus
-
3
30
Singdrossel
Turdus philomelos
-
-
B
Überflug (N auf Grünland)
B
31
Sommergoldhähnchen
Regulus ignicapilla
32
Sperber
Accipiter nisus
-
-
33
Tannenmeise
Parus ater
-
-
34
Turmfalke
Falco tinnunculus
-
V
35
Waldlaubsänger
Phylloscopus sibilatrix
-
36
Wintergoldhähnchen
Regulus regulus
-
37
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
-
38
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
-
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Anhang I VS-RL
Status im Gebiet
N
x
x
Art.4 (2) VS-RL
x
B
B
B
B
x
N
x
3
N (Grünland)
B im benachbarten
Wald
-
B
-
B
-
B
B
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Karte 1: Brutvögel
Feldlerche
Neuntöter
Waldlaubsänger
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12
5.2 Fledermäuse
Die Überprüfung der Streckenverläufe auf als Quartier geeignete Baumhöhlen zeigte
ein ausgesprochen geringes Angebot an geeigneten Höhlen. Spechthöhlen wurden
lediglich nahe Simonskall in einem älteren Buchenbestand gefunden. Entlang der eigentlichen Trassen konnte im Februar 2014 keine einzige Spechthöhle ausgemacht
werden. Aufgrund des höchstens mittleren Alters der meisten Laubbäume waren auch
kaum Ausfaulungen oder Rindenabplatzungen vorhanden. Auch in den alten Fichtenbeständen ist das Potenzial sehr gering. Dies ließ vermuten, dass sich im relevanten
Bereich keine Fledermausquartiere, insbesondere keine Wochenstuben, befinden.
Die Fledermausuntersuchung mit dem Ultraschalldetektor ergab Nachweise von vier
Fledermausarten und zwar: Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus und (Braunes) Langohr. Bei den Langohren ist eine Differenzierung nach Ultraschallrufen kaum möglich. Beim festgestellten Vorkommen im Altbuchenbestand ist
habitatbedingt eher vom Braunen als vom Grauen Langohr auszugehen.
Alle vier Arten befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Konkrete Quartiernachweise gab es nicht, sind aber für den Altbuchenbestand westlich von Simonskall (deutlich außerhalb der Streckenführungen) nicht auszuschließen, da es dort auch
einige Baumhöhlen gibt. In diesem Bereich erfolgten die Nachweise von Wasserfledermaus und (Braunem) Langohr. Die Breitflügelfledermaus wurde am Ortsrand von
Simonskall und an der nordwestlichen Grenze zum Grünland sowie auf der Gasleitungstrasse kartiert. Die am häufigsten vorkommende Zwergfledermaus nutzte vor
allem die Waldwege, Schlagfluren sowie die Gasleitungstrasse.
Karte 2:
Fledermausnachweise
Zwergfledermaus
Breitflügelfledermaus
(Braunes) Langohr
Wasserfledermaus
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5.3 Wildkatze
Gemäß Wildkatzengutachten (TRINZEN 2014) handelt es sich beim Projektgebiet um
Bereiche, die als „günstiger Lebensraum“ zu bezeichnen sind. Das Korridormodell
zeigt darüber hinaus die am besten geeigneten Verbindungswege, die die Wildkatze
für örtliche und überörtliche Bewegungen im Raum nutzen kann. Gemäß diesem Modell tangiert das Projektgebiet „keinen der regionalen oder überregionalen (Wander)Korridore der Wildkatze“.
Auf Basis dieser beiden Aspekte (1. gute Lebensraumeignung; 2. kein Wanderungskorridor) wurde die Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens vor dem Hintergrund der Vorbelastung durch „wilde Mountainbikenutzung“ vorgenommen.
Die Ergebnisse lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (ausführlich siehe Gutachten TRINZEN 2014):
Durch den Bau und langfristigen Betrieb der Anlage sind Störungen für die residenten Wildkatzen durchaus zu erwarten.
Für die unmittelbaren Streckenbereichen ist eine generelle Meidung während der
Betriebszeiten anzunehmen.
Störungen beziehen sich fast ausschließlich auf die direkte Betriebszeit und sind
demnach zeitlich begrenzt.
Die zu erwartenden Störungen fallen v.a. ins Sommerhalbjahr, die Wurf- und Aufzuchtzeiten der Wildkatze. Der Wirkraum wird in dem steilen Gelände als vergleichsweise gering eingeschätzt (beiderseits der Strecken ca. 50 m totale Meidung, darüber hinaus bis ca. 250 Meter gestört).
Auf Populationsebene werden die Störwirkungen während der Bauphase als relativ
gering bzw. zeitlich und räumlich begrenzt angesehen, sofern sie in unkritischen
Zeiten (Herbst) durchgeführt werden.
Im Extremfall kann es zu Kollisionen und somit zu Tötungen und Verletzungen
kommen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Bau und Betrieb ist unter
Einhaltung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen aber nicht zu sehen.
Wanderungskorridore liegen außerhalb des Planungsgebietes. Eine populationsrelevante Unterbrechung der Verbindung ist nicht erkennbar.
In der Bewertung geht der Gutachter davon aus, dass die „von konkreten Störungen
betroffenen Tiere innerhalb ihres Streifgebietes in der Regel „Ausweichmöglichkeiten“
finden“, so dass „der Populationsverbund erhalten bleibt“.
Die Auswirkungen beschränken sich auf einige wenige Tiere und bezüglich der Fortpflanzung auf maximal 1-2 weibliche Tiere. Insofern wird nicht von einem erheblichen
negativen Einfluss auf die lokale Population (im Sinne der erheblichen Störung gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ausgegangen.
Zusammenfassend werden folgende Maßnahmen/Einschränkungen empfohlen (komplett übernommen aus TRINZEN 2014):
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Um die für Wildkatzen nachteiligen Auswirkungen des Mountainbike-Parcours zu minimieren, werden folgende Maßnahmen/Einschränkungen empfohlen:
Für den Fall, dass der Bau des Bikeparks in der Wurf- und Aufzuchtzeit zwischen
dem 01.03. und dem 31.08. eines Jahres stattfindet, ist vorab durch einen Wildkatzenexperten sicher zu stellen, dass sich im geplanten Streckenverlauf keine als
Wurflager geeigneten Flächen befinden. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenabschnitt erst zu bauen, wenn die betroffene Fläche nachweislich nicht mehr von den
Wildkatzen genutzt wird.
Keine Verwendung von Zäunen o.ä. die eine Gefährdung darstellen können bzw.
die Zerschneidungswirkung erhöhen.
Alljährlich ist vor Beginn des Fahrbetriebs im Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige, eintägige Begehung durchzuführen, um sicher zu stellen, dass
sich im Trassenverlauf kein Wurfplatz innerhalb eines von der Wildkatze als Wurfplatz genutzten Bereiches befindet. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenverlauf in
den ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um der Wildkatze ein Ausweichen
zu ermöglichen.
Da der Parcour potenziell im Bereich von bis zu 2 Wildkätzinnen ggf. mit Jungtieren
liegt, sollten in einem störungsarmen Umfeld von 1-2 km zum Parcours 4 Stellen mit
guter Eignung als Wurfplatz geschaffen werden, z.B. in Form von Holzstapeln.
6. Eingriffsbeschreibung und Projektwirkungen
Vorgesehen ist der Bau und Betrieb von fünf ca. 2,5 bis 3 Meter breiten Strecken unterschiedlicher Länge und zwar zwei „Downhillstrecken“, einem „Singletrail“, einem
„Freeride“ und einer „Sprunglinie“. Am Startpunkt wird ein Startpodest aus Holz für ca.
20 Fahrer mit Auffahrt und Abfahrtsrampe gebaut. Es wird in die natürliche Topographie des Geländes integriert. Der geplante Streckenverlauf benötigt zur Querung des
historischen Hohlweges (Boden- und Naturdenkmal, wird als Wanderweg genutzt) eine
Holzbrücke. Die Spannweite der Holzkonstruktion hat eine Länge von ca. 4,00 m. Die
Holzbrücke wird in das bestehende Erdreich eingebaut. Darüber hinaus sollen sich
bauliche Ausformungen der Strecken auf ein Minimum beschränken. In Teilbereichen
werden Streckenmarkierungen sowie an Gefahrenpunkten ggf. Schutzmatten nötig
sein.
Es ergeben sich v.a. folgende mögliche Projektwirkungen:
Störungen während der Bauphase (gering außerhalb der Vogelbrutzeit, der Wochenstubenzeit und der Jungenaufzuchtzeit der Wildkatze im Herbst/Frühwinter;
deutlich höher in den sensiblen Zeiten ab Januar/Februar (Wildkatzenranz) bis Juli/August).
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Störungen während des Betriebes (Frühjahr bis Herbst, tagsüber), verbunden mit
Ausweichbewegungen v.a. von Vögeln (ggf. Brutplatzverlagerung) und der Wildkatze.
Lokal und kleinflächig direkte Lebensraumverluste durch Bauwerke und Streckensicherungen und indirekt in einem gewissen Umfeld durch Störungen (s.o.).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der gesamte Bereich derzeit „wild“ von Mountainbikern genutzt wird, so dass es bereits jetzt zu einer großflächigeren und nicht gelenkten, räumlich-diffusen Beanspruchung kommt, auf die sich die Tierwelt schwerer
einstellen kann, als bei einer gelenkten Routenführung. Die wesentliche Projektwirkung ergibt sich somit aus der zu erwartenden Steigerung der Besucherzahlen, die auf
den dann genutzten Strecken mit seinem Umfeld mit wesentlicheren Störwirkungen
verbunden ist, als bisher.
7. Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung bezieht sich auf die im Rahmen der Kartierung 2014 erfassten
planungsrelevanten Vogel- und Fledermausarten sowie die Wildkatze.
7.1 Vögel
Aus der Gruppe der Vögel brüten die Arten Feldlerche, Neuntöter und Waldlaubsänger
im und am Rande des Untersuchungsgebietes. Als Nahrungsgäste bzw. im Überflug
wurden die vier Greifvogelarten Mäusebussard, Rotmilan, Sperber und Turmfalke erfasst.
Tötung und Verletzung von Vögeln gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Nach derzeitigem Stand brüten zwar keine planungsrelevanten Arten innerhalb der
geplanten Streckenverläufe, da aber alle Vogelarten besonders geschützt sind, gilt das
Tötungsverbot und die damit verbundenen Auflagen hier grundsätzlich.
Tötungen und Verletzungen von Brutvögeln könnten sich bei baulichen Aktivitäten
(Gehölzentnahme, Baufeldfreimachung) während der Vogelbrutzeit ergeben. Derartige
Maßnahmen sind daher nur außerhalb der Vogelbrutzeit, also nicht zwischen dem 01.
März und 30. September eines Jahres möglich. Da die eigentliche Jungvogelaufzucht
in der Regel im August spätestens abgeschlossen ist, kann ggf. nach örtlicher Kontrolle und Abstimmung mit der ULB bereits Anfang September mit baulichen Maßnahmen
begonnen werden. Weitere Ausnahmen benötigen eine fachgutachterliche Begleitung
und Genehmigung durch die ULB.
Eine Tötung oder Verletzung planungsrelevanter Vogelarten infolge des Betriebs des
Bikeparks ist nicht im signifikanten (also über das natürliche Lebensrisiko hinausgehenden) Maße zu erwarten. Dies gilt sowohl für Brutvögel, als auch für die Nahrungsgäste und Überflieger.
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Störungen von Vögeln gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Störungen sind im artenschutzrechtlichen Sinne dann erheblich, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die
Brutplätze der beiden planungsrelevanten Brutvogelarten Feldlerche und Waldlaubsänger liegen deutlich außerhalb der Trassenführungen. Vergleichsweise nah (50-60
Meter) liegt der Brutplatz des Neuntöters zur westlichsten Trasse. Diese schwenkt von
Norden durch den Fichtenforst führend im Bereich der Gastrasse auf den bestehenden
Weg und verläuft dann durch den unterhalb liegenden Gehölzbestand.
Die bisherige Nutzung des Weges (meist gelegentlich durch Spaziergänger und Radfahrer; vermutlich auch durch Mountainbiker) hat nicht dazu geführt, dass die ansonsten bestens geeignete Schlagflur nicht als Neuntöterbrutplatz genutzt wird. Die natürliche Sukzession auf der Fläche wird hingegen schon sehr bald dazu führen, dass die
Fläche nicht mehr als Brutplatz geeignet ist. Dies wird spätestens in 2-3 Jahren der
Fall sein. Die Fläche ist in ihrer jetzigen Ausdehnung zudem so groß, dass bei einer
Feinanpassung des Brutplatzes eine störungsfreie Brut auch nach Einrichtung eines
Bikeparks in den nächsten 2-3 Jahren möglich ist. Danach wird der Neuntöter auf der
dann zu hoch aufgewachsenen Fläche hier nicht mehr brüten können. Auf die Population wird weder der eine noch der andere Effekt substanzielle Auswirkungen haben.
Bis vor kurzem befand sich hier noch ein Fichtenforst, der gänzlich ungeeignet war.
Erst mit Abholzen des Bestandes entstand die Freifläche, die nunmehr im Jahr 2014 –
als Bruthabitat auf Zeit - bebrütet werden konnte.
Für alle übrigen Vogelarten sind populationsrelevante Störungen auszuschließen.
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
Eine direkte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten lässt sich während der
Bauphase durch die bereits erläuterte Bauzeitenregelung vermeiden. Zerstörungen
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Betrieb des Bikeparks sind nicht zu sehen.
Auf den projektierten Trassen gibt es keine Nachweise von Brutplätzen planungsrelevanter Brutvogelarten. Der Neuntöterbrutplatz liegt ca. 50-60 Meter vom nächsten Trail
entfernt, getrennt durch einen bereits bestehenden Weg. Hier kann es ggf. zu einer
Feinanpassung des Brutplatzes kommen, solang die Schlagflur die Funktion noch erfüllen kann. Mit ihrer Entwicklung wird das erst kürzlich entstandene Bruthabitat wieder
verloren gehen.
Für Nahrungsgäste gehen definitionsgemäß keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten
verloren.
Fazit Vögel
Bis auf eine Bauzeitenregelung, ggf. kombiniert mit einer fachgutachterlichen Baubegleitung, gibt es keine zu definierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Vögel. Das Projekt ist u.E. zulässig im Sinne des Artenschutzes.
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7.2 Fledermäuse
Bei der Fledermauskartierung wurden vier Arten (Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, (Braunes) Langohr und Wasserfledermaus) erfasst, davon zwei (Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus) im Bereich des Bikeparks und zwei weitere (Langohr,
Wasserfledermaus) im Altbuchenbestand westlich von Simonskall deutlich außerhalb
des Wirkbereichs des Projektes.
Tötung und Verletzung von Fledermäusen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Eine Tötung oder Verletzung im Zuge des Baus könnte nur aus der Entnahme von
besetzten Quartierbäumen resultieren. Eine Gehölzentnahme ist aber höchstens im
Einzelfall notwendig. Der Bikepark soll so in den Waldbestand integriert werden, dass
möglichst keine Gehölze entnommen werden. Sollte dies dennoch im Einzelfall der
Fall sein, so findet eine Gehölzentnahme zum einen nur nach örtlicher Kontrolle statt,
wobei dann im Zweifelsfall (z.B. bei einem Baum mit Höhlen oder Spalten) auf die Entnahme zugunsten eines weniger geeigneten Baumes (Wegeumleitung) verzichtet wird.
Zum zweiten greift die oben angesprochene Bauzeitenregelung. Insofern ist sicher
gewährleistet, dass es nicht zu Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen im
Quartier kommt.
Eine Tötung oder Verletzung im Zuge des Betriebes ist im Sinne einer angemessenen
Bewertung nicht zu sehen, zumal der Betrieb tagsüber stattfindet und die Fledermausaktivitäten sich auf die Spätabend-, Nacht- und Frühmorgenstunden beschränken.
Störungen von Fledermäusen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Störungen wären denkbar, wenn eine häufig befahrene Trasse unmittelbar neben einen besetzten Quartierbaum platziert würde. Dies ist nicht anzunehmen. Zum einen
wurden keine derartigen Quartiere gefunden und auch das im Bikeparks selbst ermittelte Artenspektrum (Zwerg- und Breitflügelfledermaus – Gebäudefledermäuse) deutet
nicht auf das Vorhandensein solcher Quartiere hin. Zum zweiten kann im Zuge der
fachgutachterlichen, ökologischen Baubegleitung im Zweifelsfall immer noch eine andere Feintrassierung ermittelt werden, wenn wider Erwarten potenziell geeignete
Bäume gefunden werden, an denen der jeweilige Trail sonst vorbeilaufen würde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zumindest Einzeltiere häufig ihr Baumhöhlenquartier wechseln, so dass keine enge Bindung an speziell nur einen bestimmten
Baum gegeben ist. Lediglich Wochenstuben werden in der Regel stetiger besetzt. Hierauf wurden keinerlei Hinweise in den Streckenverläufen gefunden.
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
Wie bei den Vögeln beschrieben, könnte eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten sich aus der Entnahme von Reproduktionsstätten – hier Wochenstubenbäumen – ergeben. Eine Entnahme von Bäumen ist aber höchstens im Einzelfall gegeben, wie oben beschrieben. Nach örtlicher Kontrolle kann hier im Zweifelsfall auch
eine andere Feintrassierung gewählt werden, um den Baum zu erhalten. Insofern ist
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sichergestellt, dass es nicht zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
Fledermäuse kommt.
Fazit Fledermäuse
Bis auf eine Bauzeitenregelung, ggf. kombiniert mit einer fachgutachterlichen Baubegleitung und ggf. notwendigen Feinanpassungen der Streckenverläufe, gibt es keine
zu definierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse. Das Projekt
ist u.E. zulässig im Sinne des Artenschutzes.
7.3 Wildkatze
Der Wildkatze wurde eine eigene Studie gewidmet (TRINZEN 2014). Innerhalb derer
geht der Gutachter davon aus, dass der Bereich eine gute Lebensraumqualität hat und
von Wildkatzen genutzt wird. Wichtige Wanderungskorridore sind aber nicht betroffen.
Tötung und Verletzung von Wildkatzen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Im Gutachten wird beschrieben, dass es im Extremfall zu Kollisionen und somit zu
Tötungen und Verletzungen von Wildkatzen kommen kann. Ein solcher Fall ist immer
konstruierbar – auch für andere Arten wie Vögel oder gar Fledermäuse. Letztlich ist
aber einzuschätzen, ob es sich um ein Risiko handelt, welches über das allgemeine
Lebensrisiko hinausgeht. Somit kommt auch der Gutachter zu dem Schluss, dass ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Bau und Betrieb nicht zu sehen ist.
Als Schutzmaßnahmen muss gemäß Wildkatzengutachten alljährlich vor Beginn des
Fahrbetrieb im Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige Begehung stattfinden, um sicherzustellen, dass sich im Trassenverlauf kein Wurfplatz innerhalb eines
von der Wildkatze als Wurfplatz genutzten Bereiches befindet. Ist dies der Fall, so ist
dieser Streckenverlauf in den ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um der
Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen. Darüber hinaus ergeht auch hier die Empfehlung, die baulichen Aktivitäten auf die Herbst- und frühen Wintermonate zu konzentrieren.
Störungen von Wildkatzen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Der artenschutzrechtliche Störungsbegriff bezieht sich auf die Lokalpopulation. Wenngleich klar ist, dass es insbesondere durch den Betrieb des Bikeparks zu Störungen
von Wildkatzen dahingehend kommt, dass es zumindest über Tag Meidungs- und
Ausweichbewegungen geben wird, geht der „Fachgutachter Wildkatze“ davon aus,
dass die „von konkreten Störungen betroffenen Tiere innerhalb ihres Streifgebietes in
der Regel „Ausweichmöglichkeiten“ finden“, so dass „der Populationsverbund erhalten
bleibt“.
Die Auswirkungen beschränken sich auf einige wenige Tiere und bezüglich der Fortpflanzung auf maximal 1-2 weibliche Tiere. Insofern wird nicht von einem erheblichen
negativen Einfluss auf die lokale Population (im Sinne der erheblichen Störung gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ausgegangen.
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Wenngleich demnach populationsrelevante Störungen nicht gegeben sind, sollte im
Sinne des vorsorglichen Artenschutzes möglichst eine weitere Bündelung von Strecken vorgenommen werden. In der hier zugrunde gelegten Streckenkonzeption liegen
die vier östlich geführten Trails relativ nah beieinander. Die westliche Strecke macht
jedoch einen weit nach Westen ausladenden Bogen. Um den Störungsbereich möglichst auf das Notwendigste zu reduzieren, empfehlen wir, die westliche Trasse möglichst weit nach Osten zu verschieben, so dass sich insgesamt ein deutlich geringerer
gestörter Bereich ergibt. Dies kommt nicht nur der Wildkatze zugute, sondern auch
anderen Wildarten (Rot-, Reh- und Muffelwild) sowie der Vogelwelt.
Die weit ausladende, westliche
Schleife sollte nach Osten verlegt
werden, um den gestörten Raum
zu reduzieren.
Abbildung 8: Vorschlag zur Reduzierung des gestörten Raumes.
Um Störungen im Zuge des Baus zu vermeiden, empfiehlt der Fachgutachter, außerhalb der Wurf- und Aufzuchtzeiten (01.03. bis 31.08.) zu arbeiten. Nimmt man die
Ranzzeit im (Januar) Februar dazu, läge der optimale Bauzeitpunkt im Sinne des
Wildkatzenschutzes zwischen September und Dezember. Für den Fall, dass innerhalb
der Wurf- und Aufzuchtzeiten gebaut wird, ist vorab durch einen Wildkatzenexperten
sicher zu stellen, dass sich im geplanten Streckenverlauf keine als Wurflager geeigneten Flächen befinden. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenabschnitt erst zu bauen,
wenn die betroffene Fläche nachweislich nicht mehr von den Wildkatzen genutzt wird.
Der derzeit vom Kreis Düren geplante Bauzeitpunkt im Herbst 2015 ist sowohl für die
Wildkatze, als auch für Vögel und Fledermäuse optimal.
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Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wären dann gegeben, wenn durch
den Bau der Trails oder ihren späteren Betrieb Wurfplätze und Schlafplätze verloren
gehen würden, für die es im Umfeld keine Ausweichhabitate gibt, so dass nicht mehr
gewährleistet ist, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Gemäß Aussage des Fachgutachters
ist eine Zerstörung in diesem Sinne nicht zu sehen. Im Umfeld gibt es Ausweichhabitate und der Populationsverbund bleibt erhalten. Wanderungskorridore liegen außerhalb
des Planungsgebietes. Eine populationsrelevante Unterbrechung dieser wichtigen
Verbindungen ist nicht erkennbar.
Darüber hinaus gelten die bereits erläuterten Schutzmaßnahmen im Falle des Baus
und bei Betrieb des Bikeparks (alljährliche Kontrolle vor der Eröffnung). Im Sinne des
vorsorglichen Artenschutzes wird zudem die oben erläuterte Reduzierung des gestörten Raumes empfohlen.
Zudem gibt der Fachgutachter die Empfehlung, in einem störungsarmen Umfeld von 12 km zum Parcours 4 Stellen mit guter Eignung als Wurfplatz zu schaffen, z.B. in Form
von Holzstapeln. Dieser Vorschlag wird aufgegriffen und in den Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen. Hierzu wird im Laufe des weiteren Verfahrens eine
Abstimmung mit dem Forst getroffen.
Fazit Wildkatze
Unter Berücksichtigung von im Fachgutachten Wildkatze (TRINZEN 2014) formulierten
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Vorhaben u.E. zulässig im Sinne des
Artenschutzes.
8. Zusammenfassung
Basierend auf den Ergebnissen einer Artenschutzprüfung Stufe 1 (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2013) wurden zwischen Frühjahr und Sommer 2014 Kartierungen der Vögel und der Fledermäuse vorgenommen. Der Wildkatze wurde eine
eigene Studie gewidmet (TRINZEN 2014). Diese Untersuchungen stellen die Grundlage
für die Artenschutzprüfung dar. Bei der Vogelkartierung wurden 38 Arten erfasst, darunter 7 planungsrelevante Arten und zwar die Brutvogelarten Feldlerche, Neuntöter
und Waldlaubsänger und die Gastvögel Mäusebussard, Rotmilan, Sperber und Turmfalke. Zum Schutz brütender Vögel allgemein und der planungsrelevanten Brutvogelarten im Speziellen ist eine Bauzeitenregelung, ggf. unter fachgutachterlicher Begleitung
notwendig. Darüber hinaus ergeben sich keine weiteren Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen. Bei der Kartierung der Fledermäuse wurden vier Arten erfasst: Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, (Braunes) Langohr und Wasserfledermaus. Quartiere
konnten im Trassenraum nicht nachgewiesen werden. Das Höhlenangebot der meist
nur mittelalten Laubbäume und der Nadelgehölze ist sehr gering. Der „beste“ Baumbestand befindet sich westlich von Simonskall deutlich außerhalb des Wirkbereiches
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der hiesigen Maßnahme. Da höchstens im Einzelfall eine Gehölzentnahme im Zuge
des Baus notwendig sein kann und dies dann unter fachgutachterlicher Begleitung
stattfindet, ist sichergestellt, dass es weder zu Tötungen und Verletzungen, noch zu
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse kommt. Populationsrelevante Störungen sind ebenfalls nicht anzunehmen. Über die Bauzeitenregelung
mit örtlicher Kontrolle hinaus gibt es somit keine weitergehenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen.
Für die Wildkatze wurden umfassendere Maßnahmen empfohlen. Sie beziehen sich
auf den Zeitpunkt des Baus sowie auf den Betrieb. Alljährlich ist vor Beginn des Fahrbetriebs im Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige, eintägige Begehung durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich im Trassenverlauf kein Wurfplatz
befindet. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenabschnitt in den ersten 14 Tagen für
den Betrieb zu sperren, um der Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen. Darüber
hinaus empfiehlt der Fachgutachter, dass im störungsarmen Umfeld vier Stellen mit
guter Eignung als Wurfplatz geschaffen werden (z.B. Holzstapel). Hierzu wird eine
Abstimmung mit dem Forst stattfinden.
Um den gestörten Bereich im Bikeparkgelände zu reduzieren, empfehlen wir zudem,
den nach Westen weit ausladenden Bogen einer Teilstrecke deutlich nach Osten zu
verlagern. Der Kreis Düren hat signalisiert, dass hierzu eine Alternativplanung erstellt
wird. Unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Vorhaben verträglich im Sinne des Wildkatzenschutzes.
9. Literatur
BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013): Artenschutzrechtliche Vorprüfung „Crossing Nature – Mountainbiking in der Eifel“, Vossenack-Simonskall.
Im Auftrag des Kreises Düren. Amt für Kreisentwicklung und –straßen.
Stand: 5. September 2013.
TRINZEN, M. (2014): Konfliktanalyse zu Auswirkungen des MTB-Sports auf dem Gelände des Mountainbike-Parcours Vossenack-Simonskall (Kreis Düren,
NRW) auf die dortige Wildkatzenpopulation. Im Auftrag des Kreises Düren.
Stand: Juli 2014.
Stolberg, 30. Juli 2014
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