Daten
Kommune
Wesseling
Größe
80 kB
Datum
04.02.2014
Erstellt
22.02.14, 06:14
Aktualisiert
22.02.14, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 21.02.2014
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 24. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 04.02.2014 um 18:30 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Satzung zur Änderung der Satzung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt
Wesseling
Vorlagennummer: 10/2014
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Aufgrund von § 27 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW S. 564), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am 11. Februar 2014 folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Bildung des Integrationsrates
der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
Die §§ 2, 3, 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 2
(1) Die Wahl der Mitglieder findet hinsichtlich des Wahltages entsprechend den Bestimmungen des § 27 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen statt.
(2) Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in
das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
§3
Für die Rechtsstellung gilt die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über
Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe, Treupflicht, Entschädigung, Rechte und Pflichten und
Freistellung (§§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Abs. 5 Nr. 1) entsprechend.
§6
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates weiter aus.
§7
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 S. 1 und
§ 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Hinsichtlich des § 29 des Kommunalwahlgesetzes kann
eine abweichende Regelung getroffen werden. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.02.2014
Seite 2