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Beschlusstext (Satzung zur Änderung der Satzung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
80 kB
Datum
04.02.2014
Erstellt
22.02.14, 06:14
Aktualisiert
22.02.14, 06:14
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Stadt Wesseling Wesseling, den 21.02.2014 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 24. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 04.02.2014 um 18:30 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. Satzung zur Änderung der Satzung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Wesseling Vorlagennummer: 10/2014 Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Aufgrund von § 27 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW S. 564), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel 1 Die §§ 2, 3, 6 und 7 werden wie folgt gefasst: „§ 2 (1) Die Wahl der Mitglieder findet hinsichtlich des Wahltages entsprechend den Bestimmungen des § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen statt. (2) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. §3 Für die Rechtsstellung gilt die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe, Treupflicht, Entschädigung, Rechte und Pflichten und Freistellung (§§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Abs. 5 Nr. 1) entsprechend. §6 Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates weiter aus. §7 Für die Wahl zum Integrationsrat gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 S. 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Hinsichtlich des § 29 des Kommunalwahlgesetzes kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.02.2014 Seite 2