Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,3 MB
Datum
30.09.2014
Erstellt
13.10.14, 12:02
Aktualisiert
13.10.14, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Gemeinsame Stellungnahme
des Zweckverbands Entsorgungsregion West (ZEW)
und der AWA Entsorgung GmbH
zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle,
Stand März 2014
im Beteiligungsverfahren
Generelle Anmerkungen und Forderungen:
Die kommunalen Interessen in der Abfallwirtschaft werden auch vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU e.V.) vertreten. In dieser Funktion hat der VKU den
Entwurf einer Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan
Siedlungsabfälle erarbeitet (Stand: 25.06.2014), welcher sich der ZEW und die AWA
Entsorgung GmbH vorbehaltlich der Verabschiedung im Landesvorstand vollumfänglich anschließt.
Dies vorausgeschickt, folgende weitere generelle Anmerkungen und Forderungen:
Gemäß § 30 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind die Bundesländer für die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen (AWP) zuständig.
In Nordrhein-Westfalen ist für die Aufstellung des AWP nach § 17 Landesabfallgesetz NRW das Ministerium für Klimaschutz-, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes NRW als oberste Abfallwirtschaftsbehörde (MKULNV
NRW) zuständig. Dabei wird der AWP im Benehmen mit den fachlich betroffenen
Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben.
Gemäß § 31 Absatz 2 KrWG sind bei der Aufstellung der AWP die Städte und Gemeinden, die Landkreise sowie ihre jeweiligen Zusammenschlüsse (z. B.: Zweckverbände) und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen.
Mit Verfügung vom 10.03.2014 hat das MKULNV NRW nach langer vorbereitender
Diskussion mit den zu beteiligenden Institutionen, Fachverbänden und Behörden den
Entwurf eines AWP für NRW - Teilplan Siedlungsabfälle - vorgelegt.
Die zu beteiligenden Institutionen, darunter auch ZEW und AWA sind vom MKULNV
NRW aufgefordert worden, bis zum 30. September 2014 Stellung zu nehmen.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
AWP haben die Ziele der Abfallvermeidung und Verwertung sowie die für die Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderliche Abfallbeseitigungsanlagen darzustellen
(Entsorgungssicherheit). Dabei sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraumes von
mind. 10 Jahren zu erwartenden Entwicklungen zu berücksichtigen. Eine Fortschreibung der Abfallwirtschaftspläne ist alle 5 Jahre vorgesehen.
Die in den AWP aufgenommenen Ziele und Festlegungen sind von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern bei der Aufstellung und Fortschreibung ihrer jeweiligen Abfallwirtschaftskonzepte zu beachten. Zudem liefern sie die Grundlage dafür,
Entscheidungen hinsichtlich der Realisierung von Verwertungs- und Behandlungsanlagen in den einzelnen Gebietskörperschaften zu treffen (Stichwort: Planungssicherheit).
Räumlich ist der im Entwurf vorliegende AWP NRW begrenzt auf das Land NRW;
der sachliche Geltungsbereich erfasst dabei alle Abfälle, die den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden bzw. zu überlassen sind. Selbstverständlich sind auch andere relevante Abfallströme, die dem Verwertungsregime
unterliegen, darstellbar.
Für die eigenen Planungen des ZEW als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(örE) stellt sich nachteilig dar, dass gewerbliche Abfälle zur Verwertung statistisch
AWP nicht erfasst werden und dies, obwohl der ZEW zu jeder Zeit zur Annahme dieser Abfälle verpflichtet ist. Deren konkrete Kenntnis ist für die Auslegung und Realisierung der öffentlichen Entsorgungsanlagen und deren wirtschaftlichen Betriebes
zentral und damit unerlässlich. Die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte bauen
ebenfalls darauf auf.
Forderung 1:
Alle gewerblichen Abfälle zur Verwertung müssen umfassend statistisch erfasst und in der Landesplanung berücksichtigt werden.
Die Ziele des vom MKULNV aufgestellten Entwurfs eines „ökologischen Landesabfallplans“ sehen die Intensivierung folgender Punkte vor:
a) Förderung der Abfallvermeidung
b) Stärkung der regionalen Entsorgungsautarkie und des Näheprinzips
c) Steigerung der Bioabfallerfassung
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Zu Punkt a): Förderung der Abfallvermeidung und Abfallberatung
Die Bestandsaufnahme in NRW hat gezeigt, dass abfallvermeidende Maßnahmen
und die Abfallberatung in der überwiegenden Anzahl der Kommunen in NRW - in
recht unterschiedlichem Umfang - stattfindet.
Gegenüber dem gültigen AWP des Landes wird im vorliegendem Entwurf dem Bereich Förderung der Abfallvermeidung nicht nur wesentlich mehr Raum, sondern
auch wesentlich mehr Inhalt in Form von konkreten Maßnahmen und Beispielen gegeben. Gleiches gilt für die im KrWG geforderte 2. Stufe der Abfallhierarchie: Vorbereitung zur Wiederverwertung.
Die Behandlung beider Themenbereiche der Abfallhierarchie lehnt sich sehr stark an
das Abfallvermeidungsprogramm Deutschlands an, welches im Juli 2013 beschlossen wurde. Während in den zurückliegenden Jahren der Fokus auf Maßnahmen in
der Öffentlichkeitsarbeit oder zur Sensibilisierung lag, sollen zukünftig die Wiederverwendung und die Verbesserung der Nutzungsintensität einen höheren Stellenwert
einnehmen.
Dazu wird die Gründung einer Stiftung oder Agentur für Abfallvermeidung und
Wiederverwendung angeregt als die Institution, die gerade solche Aktivität bündelt,
vernetzt und zielgerichtet. Beispielhaft werden die Bekanntmachung von Best Practice Beispielen und das Initiieren von Wettbewerben angeführt. Die Einrichtung einer
solchen Institution wird ausdrücklich befürwortet, da gerade die Vernetzung von in
diesen Bereichen Tätigen ein hohes Synergiepotential bietet. Die Erfahrung zeigt,
dass eine zentrale Anlaufstelle (Wissenspool) auf schnelle gute Aktionen, Maßnahmen, Ausstellungen usw. publik machen bzw. hinweisen kann. Auch sollte das Wissen bzgl. Fördermöglichkeiten, Knowhow Transfer und schon vorliegende Erfahrungen oder Studien gebündelt werden, um nicht durch zeitaufwendige eigene Recherchen das ohnehin knapp in den Kommunen zur Verfügung stehende Personal zu
binden.
Forderung 2:
Das MKULNV wird gebeten die Einrichtung einer Stiftung oder Agentur für Abfallvermeidung und Wiederverwendung vorantreiben und umsetzen.
Möglichkeiten, die Wiederverwendung von Abfällen zu stärken, werden im AWP detailliert und zutreffend dargestellt.
Die Menge der Abfälle, die der Wiederverwendung zugeführt werden, kann jedoch
nur wirkungsvoll gesteigert werden, wenn die Schritte Sammlung, Vorbereitung zur
Wiederverwendung und Abgabe an Folgenutzer effizient in ihren Abläufen, in der
Fläche (gemeindeübergreifend) und in der Finanzierung geregelt und organisiert
sind.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Forderung 3:
Wertstoffhöfe sollten hierzu stadt- und gemeindegrenzenübergreifend von den
Bürgern genutzt werden dürfen. Die Landesregierung soll die dafür erforderlichen Rechtsänderungen kurzfristig umsetzen.
Dies führt zu höherem Entsorgungskomfort, verkürzt häufig Entsorgungswege und
steigert dadurch die Bereitschaft der Bürger/innen, wiederverwendbare und verwertbare Abfälle abzugeben.
Für die z. T. notwendige Aufarbeitung von Abfällen (z. B. Möbel, Elektrogeräte oder
Altkleider) mit dem Ziel der ortsnahen Abgabe/Verkauf in Sozialkaufhäusern, ist die
Einbindung sozialer Einrichtungen unverzichtbar. Diese Aktivitäten müssen koordiniert werden. Darüber hinaus sind die Kosten der Erfassung, Aufbereitung und Abgabe über Abfallgebühren zu finanzieren, soweit die Verkaufserlöse nicht ausreichen.
Forderung 4:
Die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der gegenseitigen Aufgabenübertragung sind in der abfallwirtschaftlichen Praxis zu umständlich. Hier sollte
der AWP und in der Folge das Landesabfallgesetz NRW die Zuständigkeiten
für die Erfassung im Bringsystem von wiederverwendbaren und verwertbaren
Abfällen von den Gemeinden auf die Kreise erweitern.
Gewerbeabfallberatung
Aufgrund der Erfahrungen der AWA/des ZEW im Bereich der Überlassungspflicht
von Abfällen aus den Gewerbebetrieben an die örE sollte insbesondere hinsichtlich
der Gewerbeabfallberatung verstärkt darauf hingewirkt werden, dass auch Gewerbebetriebe entsprechend der Anzahl ihrer Mitarbeiter/innen und der Art ihres Gewerbes, Abfallmengen zur Beseitigung an die Stadt/ Gemeinde zu überlassen haben.
Regelmäßige Kontrollen über die Angemessenheit des Volumens der Sammelbehältnisse für die Abfälle sind geboten.
Forderung 5:
1. Die Landesregierung wird aufgefordert, die Verpflichtung von Gewerbebetrieben zur ausreichenden Bereitstellung von Behältervolumen im
AWP und im Landesabfallgesetz zu berücksichtigen.
2. Zur Verbesserung der Planungssicherheit und Gebührengerechtigkeit
sollte die Verpflichtung für Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe
zur Erstellung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten (BAK) wieder eingeführt werden. Die Landesregierung wird aufgefordert, die hierzu notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Zu Punkt b): Regionale Entsorgungsautarkie
Im vorliegenden Entwurf des AWP wird das zentrale Ziel einer regionalen Entsorgungsautarkie verfolgt. Das MKULNV sieht dabei nur die Bildung von drei Entsorgungsregionen vor.
Das MKULNV fordert im Entwurf auf, innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe
des AWP entsprechende Kooperationen auf freiwilliger Basis einzugehen. Das Land
hält sich nach Ablauf dieser 2-Jahres-Frist ausdrücklich vor, die Zuweisung zu einer
Region als verbindlich zu erklären, sofern es diesen Schritt aufgrund der Entwicklung
für geboten hält. Generell wird im AWP-Entwurf Kooperation auf freiwilliger Basis
ausdrücklich Vorrang eingeräumt, das heißt auch über die jeweiligen Grenzen der
Regionen sind abfallwirtschaftliche Kooperationen in der Zukunft jederzeit möglich.
Forderung 6:
ZEW und AWA bedauern, dass nicht bereits unmittelbar mit dem Instrument
der Zuweisung gearbeitet wird und fordern die Landesregierung dringend auf,
dies zu überdenken. Die rechtlichen Möglichkeiten sind ohne Gesetzesänderungen bereits gegeben.
Bezüglich der Zuordnung zu Entsorgungsregionen wird auf die Aussagen zu
Kapitel 2.3 verwiesen. Hier wird die Notwendigkeit von 4 statt 3 Entsorgungsregionen begründet.
Zu Punkt c): Steigerung der Bioabfallerfassung erfolgt die Stellungnahme im
Kapitel 4.2
Anmerkungen und Forderungen zu einzelnen Kapiteln im AWP:
Zu Kapitel 2.3 Vorschlag zur Bildung von Entsorgungsregionen
Wir schließen uns diesbezüglich der nachstehenden, auszugsweise übernommenen
Begründung des VKU zum AWP vom 25.6.2014 an.
Forderung 7:
Das MKULNV wird aufgefordert, bei der Aufteilung des Landes NRW in Entsorgungsregionen das 4-Regionen-Modell vorzuschlagen. Das bisher dargestellte 3-Regionen-Modell führt zu ungerechten Lösungen.
Im Entwurf des AWP werden als Planungs- und Abwägungskriterien zur Bildung der
Regionen vergleichbare Größenordnungen in Bezug auf die vorhandenen überlassenen Abfälle und Behandlungskapazitäten angeführt.
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1.
2.
3.
4.
Minden
MBA Pohlsche Heide
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Borken
MVA Bielefeld
MBRA
Münster
Münster
Coesfeld
Warendorf
SBS Ennigerloh
MVA Hamm
Recklinghausen
Kleve
MA Paderborn
Wesel
RZR Herten II
MVA Asdonkshof
GMVA
MHKW Essen
Oberhausen
Niederrhein
Bochum
Duisburg
Essen
Mühlheim
Krefeld
Paderborn
Soest
MA Bochum
MHKW Iserlohn
Hagen
MVA
Hagen
MVA Düsseldorf
Wuppertal
Düsseldorf
Märkischer
Mönchen-Rhein-KreisMVA Wuppertal Kreis
Solingen
gladbach Neuss
MVA Solingen Remscheid
WSAA Neuss
MHKW Leverkusen
Heinsberg
RMVA Köln
MVA Weisweiler
RheinErft
Kreis
LeverkusenRheinischBergischer
Kreis
Köln
Aachen
Düren
Höxter
BGR Soest
Unna
EnnepeRuhrKreis
Mettmann
Viersen
Hamm
GelsenRZR Herten I
Bottrop kirchen Herne
Dortmund
MKVA Krefeld
Lippe
Gütersloh
MBA Borken
Westliches Rheinland
Rheinland/Bergisches Land
Westfalen/ östl. Ruhr
Mitte
OberBergischer
Kreis
MA Meschede
Hochsauerlandkreis
Olpe
SiegenWittgenstein
Bonn Rhein-Sieg-Kreis
MA Erftstadt
MVA Bonn
w estliches Rheinland
Rheinland / Bergisches Land
Euskirchen
Westfalen / w estliches Ruhrgebiet
Mitte
./.
./.
Die Unterschiede bzgl. der Auslastung mit örE-Mengen und die errichteten Behandlungskapazitäten sind beim 3-Regionen-Modell wesentlich stärker ausgeprägt als
beim 4-Regionen-Modell, so dass die aufgestellten Kriterien im 4-Regionen-Modell
besser erfüllt werden:
3-Regionen-Modell
(MKULNV)
Auslastung
Mengen
mit
örE
Errichtete Kapazitäten
Region Rheinland:
4-Regionen-Modell
ZEW-/ AWA-Forderung
58 %
Region westl. Rheinland:
65 %
Region
Rheinland/Bergisches Land:
60 %
Region Westfalen:
78 %
Region Westfalen/östl. Ruhrgebiet:
69 %
Region EKOCity:
68 %
Region Mitte:
65 %
Region Rheinland:
500
kg/Ea
Region westl. Rheinland:
Region
Rheinland/Bergisches Land:
400
kg/Ea
500
kg/Ea
Region Westfalen:
300
kg/Ea
Region Westfalen/östl. Ruhrgebiet:
400
kg/Ea
Region EKOCity:
700
kg/Ea
Region Mitte:
500
kg/Ea
Um auch der zur Zeit gegebenen strukturellen Ungleichbehandlung der Gebührenzahler in NRW entgegenzuwirken, die vor allem die Bürgerinnen und Bürger
in den Kommunen betrifft, welche die Maßnahmen aus früheren Abfallwirt-
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
schaftsplänen des Landes umgesetzt haben, ist anzustreben, innerhalb des
Landes NRW die Gebühren zu vereinheitlichen.
Forderung 8:
1. Schaffung von einheitlichen und gerechten Abfallgebührenstrukturen in
ganz NRW, um den ruinösen Wettbewerb zu beenden.
2. Die Abfallgebühren sollen transparent und von den Preisüberwachungsbehörden geprüft sein.
3. Die Quersubventionierung von Wettbewerbspreisen ist zu untersagen,
da dies dem öffentlichen Preisrecht widerspricht und gegen Europarecht verstößt.
Die Ergebnisse der derzeit durchgeführten Ausschreibungen der örE verschärfen
den oben genannten Trend der Unterschiede in den Entsorgungsgebühren.
Mit der Bildung der zuvor genannten Entsorgungsregionen soll in einer relativ großzügigen Betrachtungsweise das europarechtlich vorgegebene Prinzip der Nähe umgesetzt werden. Während der derzeit gültige, noch von der schwarz-gelben Landesregierung am 30.3.2010 in Kraft gesetzte AWP das gesamte Land NRW als mit dem
europäischen Nähe-Prinzip vereinbar definiert hat, will die jetzige Landesregierung
dem Nähe-Prinzip wieder zum Durchbruch verhelfen.
Allerdings sollten diejenigen, die wirtschaftliche Vorteile dadurch haben, dass sie
nicht die nächstgelegene Anlage für die thermische Behandlung ihrer Beseitigungsabfälle nutzen, einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zahlen. Dieser Ausgleich sollte sich an der vermeidbaren Kilometerleistung pro Tonne orientieren. Dabei
müssen auch ökologische Aspekte berücksichtigt werden (siehe hierzu Kapitel 4.4).
Zu Kapitel 3.4 Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Die Bestimmunen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung werden lediglich in
ihrer restriktiven Wirkung beschrieben. Dabei ist bei den dargestellten Auslastungsgraden der Anlagen bis auf weiteres genügend Kapazität vorhanden, auch Abfälle
aus dem Ausland zu verarbeiten.
Die unter den Zielen der Abfallwirtschaftsplanung aufgeführte Möglichkeit, zeitlich
befristete Notentsorgungsmaßnahmen aus dem europäischen Ausland oder dem
Prinzip der Nähe widersprechende Importe von Siedlungsabfällen durchzuführen,
sollte durch das Land durch eine entsprechend konstruktive Genehmigungspraxis
unterstützt werden. Dies ist aufgrund der Grenzlage gerade für den Standort Weisweiler, der sich unter Wettbewerbsaspekten gegenüber im Landesinneren gelegenen
Anlagen nachteilig ausgewirkt hat, von besonderer Bedeutung. Bezüglich der unse19. August 2014/ SP
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res Erachtens zur Zeit erheblich unterschiedlichen Genehmigungspraxis erheben wir
folgende
Forderung 9:
Das MKULNV sollte bei den Bezirksregierungen in NRW eine einheitliche und
zügige Genehmigungspraxis bei Abfallimporten umsetzen und sicherstellen.
Forderung 10:
Eine im AWP (Kap. 10.1, Seite 113) favorisierte Reduzierung bestehender Behandlungskapazitäten ist nur dann akzeptabel, wenn dabei ökologische Standards und nicht nur „Dumpingpreise“ entscheidungsrelevant sind.
(siehe auch Forderungen zu Kapitel 4.4 des AWP- Entwurfs)
Kapitel 4.2. Stärkung einer konsequenten Kreislaufwirtschaft
Optimierung und Intensivierung der getrennten Erfassung und Verwertung von
Bio- und Grünabfallen
Für den Bereich der Bio- und Grünabfälle werden Leit- und Zielwerte für die kreisfreien Städte und Kreise aufgestellt. Diese werden nach Siedlungsstruktur über die
Einwohnerdichte differenziert. Zudem wird eine Empfehlung für eine Erfassung über
die Biotonne ausgesprochen.
Im Gebiet des ZEW wurde in fast allen Kommunen in den 90ger Jahren die Biotonne
eingeführt. Im Jahr 2011 wurde in der Gemeinde Roetgen die Biotonne eingeführt. In
den Kommunen Monschau und Stolberg erfolgt die Erfassung der Bioabfälle über ein
Bringsystem an den Grünschnittcontainerstandorten.
Im gesamten ZEW-Gebiet betrug der eingesammelte Bioabfallwert im Jahr 2013 ca.
120 kg pro Einwohner. Der Leitwert soll jedoch im Cluster (Einwohnerdichte pro km2)
für den Kreis Düren weiter auf bis zu 180 kg pro Einwohner im Jahr 2021 ansteigen.
Sicherlich könnte dieser Wert in Teilbereichen des ZEW-Gebietes in den nächsten 2
Jahren erreicht werden – insgesamt scheint der Zielwert für das Jahr 2021 jedoch zu
ambitioniert. Das im AWP-Entwurf enthaltene Modell der Clusterung hat für die Region Aachen/Düren die in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten Zielwerte 2016/
2021:
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Kommune
Alsdorf
Baesweiler
Eschweiler
Herzogenrath
Monschau
Roetgen
Simmerath
Stolberg
Würselen
Summe Städteregion
Aachen
Summe Stadt
Aachen
Aldenhoven
Düren
Heimbach
Hürtgenwald
Inden
Jülich
Kreuzau
Langerwehe
Linnich
Merzenich
Nideggen
Niederzier
Nörvenich
Titz
Vettweiß
Summe Kreis
Düren
Fläche
Einwohner
E/km²
Leitwert
2016
Zielwert
2021
ISTWert
2013
Zielerreichung
in %
31,67
27,77
75,93
33,4
94,62
39,03
111,01
98,51
34,39
546,33
46308
26398
54868
46491
11866
8247
15021
56102
37566
302867
1.462,20
950,59
722,61
1.391,95
125,41
211,30
135,31
569,51
1.092,35
554,37
130
160
102
63,75
160,83
257997
1.604,16
110
140
107
76,14
44,09
85
64,96
88,04
35,92
90,4
41,72
41,49
65,46
37,92
65,05
63,43
66,2
68,52
83,15
941,35
13659
88684
4351
8586
6987
31982
17026
13500
12600
9878
9826
13710
10363
8197
8966
258315
309,80
1.043,34
66,98
97,52
194,52
353,78
408,10
325,38
192,48
260,50
151,05
216,14
156,54
119,63
107,83
274,41
150
180
121
66,94
Das MKUNLV formuliert selbst, dass die vorgegebenen Werte ambitioniert sind, aber
auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebietsstrukturen erreichbar sind.
Weitere statistische Ungenauigkeiten vermitteln im Übrigen einen falschen Eindruck
der Alltagsrealität. So werden Mengen an Grünschnitt und Bioabfällen, die durch
Garten- und Landschaftsbetriebe in den privaten Gärten der Bevölkerung eingesammelt und verwertet werden, statistisch nicht dem Aufkommen pro Einwohner pro
Jahr zugeordnet. Vielmehr werden diese nicht unerheblichen Mengen den gewerblichen Bio- und Grünabfällen zugeordnet und damit nicht in die bewertungsstatistische
Erfassung des Landes einbezogen, die Grundlage für den AWP ist.
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Nach Einschätzung und aus der Erfahrung von AWA und ZEW werden die vom
MKULNV vorgegebenen Zielwerte für die Erfassung von Bioabfällen insbesondere
für den ländlichen Bereich (Cluster < 500 Einwohner pro km²) als hoch angesehen.
Zudem haben die logistischen Aufwendungen in diesen ländlichen Gebieten hohe
Gebührenbelastungen zur Folge. Weiterhin fehlen im AWP Mengenansätze für die
Eigenkompostierung.
Forderung 11:
Es erscheint unumgänglich, die in dem Entwurf des AWP enthaltenen Leitund Zielwerte zu hinterfragen. Gleichzeitig müsste eine Ausdehnung der statistischen Betrachtungsweise auch auf die gewerblichen Abfallströme erfolgen. Deshalb fordert der ZEW von der Landesregierung die Erweiterung der
Mengenstatistik auf die „Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen“ (gewerbliche Bio- und Grünabfälle).
Als Mindeststandard für die Behandlung von Bioabfällen wird im AWP die energetische Nutzung von geeigneten Teilströmen gefordert. Weiter soll unter Berücksichtigung der zu erwartenden CO2 Einsparungen und vor dem Hintergrund des Klimaund Ressourcenschutzes eine intensive Biogasnutzung erfolgen. Im Gebiet des ZEW
wird bereits seit 2012 der Energiegehalt aus 30.000 Tonnen Bioabfällen genutzt.
Nach Ansicht der AWA/ ZEW fehlen möglicherweise Vermarktungswege für die Zusatzmenge des entstandenen Kompostes.
Im AWP werden für die angestrebten Mehrmengen nicht die erforderlichen Behandlungsanlagen näher beschrieben.
Gebührenanreize für Abfälle zur Verwertung
Der AWP nennt die Möglichkeit der Erhebung von Grundgebühren auf Gemeindeebene, um durch niedrigere Leistungsgebühren für Verwertungsabfälle Anreize zur
verstärkten Getrennthaltung verwertbarer Abfälle zu schaffen.
Insbesondere die Finanzierung eines Teils der Kosten für Vergärungs- und Grünabfallkompostierungsanlagen über eine Grundgebühr ermöglicht die Erhebung geringerer Leistungsgebühren. Hierdurch wird vermieden, dass Kommunen und Bürger/innen wegen zu hoher Leistungsgebühren darauf verzichten, Wertstoffe und hier
insbesondere Bio- und Grünabfälle getrennt zu erfassen bzw. alternative Energiegewinnung zu installieren.
Forderung 12:
Der AWP sollte darauf hinweisen, dass das Instrument zur Erhebung von
Grundgebühren auch auf Kreisebene eingesetzt werden kann.
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Zu Kapitel 4.4 Weiterentwicklung der Ressourcenwirtschaft
Hier werden Perspektiven einer Weiterentwicklung zu einer umfassenden Ressourcenwirtschaft genannt. Nach Ansicht der Landesregierung kann dies durch eine systematische Vernetzung der Ressourcenwirtschaft, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft
und der Bereich der erneuerbaren Energien erreicht werden.
ZEW und AWA begrüßen die im AWP genannte Phosphatrecyclingstrategie. Ökologischer Vorrang muss aber eine umgehende Verbrennung der Klärschlämme in den
vorhandenen Müllverbrennungsanlagen haben. Deshalb schlägt die AWA vor, dass
die durch die verstärkten Abfallvermeidungs- und –verwertungsmaßnahmen entstehenden Überkapazitäten in Müllverbrennungsanlagen zur Klärschlammverbrennung
genutzt werden könnten. In einem weiteren Aufbereitungsschritt können die in der
Asche enthaltenden Phosphate in eine pflanzenverfügbare Form überführt werden.
Zur Weiterentwicklung der Ressourcenwirtschaft ist es aus Sicht des ZEW unerlässlich, konkrete Kennzahlen für eine nachhaltige Abfallwirtschaft festzulegen. Hier sollten verschiedene Verwertungs- und Entsorgungsverfahren hinsichtlich ihrer Klimarelevanz, Energienutzung (Strom- und Wärmeerzeugung bei Müllverbrennungsanlagen) und ihres Ressourcenverbrauches bewertet werden.
Der ZEW / die AWA begrüßt die Ansicht der Landesregierung einer systematischen
Vernetzung der Ressourcenwirtschaft und fordert, dass diese Ergebnisse im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung in die Regionalplanung aufgenommen werden.
Mit der aktuellen Fassung kann dieses, unseres Erachtens sehr wichtige Ziel nicht
ansatzweise erreicht werden.
Einige Abfallströme wie z. B. Klärschlamm werden derzeit in industriellen Feuerungsanlagen, z. B. im Kraftwerk Weisweiler, mit niedrigeren ökologischen Standards
als in der MVA Weisweiler, entsorgt.
Forderung 13:
Öffentliche Abfälle wie Klärschlamm sollten unverzüglich in den frei werdenden Kapazitäten von Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden. Zur Umsetzung der Phosphatrecyclingstrategie bedarf es einer verpflichtenden Vorgabe
im AWP zur unverzüglichen thermischen Behandlung mit einer nachfolgenden
Phosphatrückgewinnung.
Zu Kapitel 9 Entsorgungsinfrastruktur
Die Stoffströme von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu allen Anlagen
sollten im AWP und/oder in den Siedlungsabfallbilanzen dargestellt werden, um bes-
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sere Kenntnisse über anderenorts entsorgte Mengen zu erhalten. Dabei sind auch
Umschlaganlagen sowie SBS- und EBS-Anlagen von Interesse.
Zudem steht zu befürchten, dass vor dem Hintergrund der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung zur Steigerung der stofflichen Verwertung, die Gewerbeabfallmengen noch drastischer zurückgehen werden, was ferner zu einer zusätzlichen
Verschärfung des ruinösen Preiswettkampfes führt.
Forderung 14:
1. Das MKULNV sollte eine weitergehende Stoffstromkontrolle unter Einbeziehung der gewerblichen Abfallströme zur Verwertung und aller
wichtigen Entsorgungsanlagen in NRW durchführen und regelmäßig
veröffentlichen.
2. Das MKULNV sollte konkrete Darstellungen der Kapazitäten an SBSMitverbrennung, EBS-Kraftwerken und Zementwerken in NRW und angrenzenden Bundesländern erarbeiten.
3. Das MKULNV sollte ebenfalls den Output aus Abfallbehandlungsanlagen darstellen und in die Stoffstromkontrolle miteinbeziehen.
Die Datenbank AIDA des Landes NRW sollte mit den Anlagengenehmigungen übereinstimmen, was nicht immer der Fall ist. Die Stammdaten der Entsorgungsanlagen
sollten regelmäßig von den Betreibern überprüft werden. Eine einheitliche Systematik
sollte von allen Landesbehörden angewendet werden. Eine Kontrolle durch die Umweltüberwachungsbehörden sollte regelmäßig stattfinden. Damit würde dann auch
ein Steuerungsinstrument gemäß der Strategischen Umweltprüfung (siehe Seite 68)
zum AWP geschaffen, energieeffizienteren (und umweltfreundlichen!!) Anlagen eine
deutlich bessere Auslastung zu geben.
Forderung 15:
Die Umwelterheblichkeit und Energieeffizienz vorhandener Anlagen ist zu bewerten und zu vergleichen. Damit kann zugunsten besserer ökologischer
Standards steuernd eingegriffen werden.
Forderung 16:
Zur ökologischen Bewertung von Entsorgungswegen ist ein Systemvergleich
zwischen den Umweltauswirkungen der Müllverbrennung, der Aufbereitung
mit nachfolgender Verbrennung (EBS), der Mitverbrennung in Zement- und
Kohlekraftwerken sowie auch deren spezifische Schadstofffracht im Rahmen
einer strategischen Umweltprüfung durchzuführen.
Das MKULNV sollte unverzüglich von der ökologischen Steuerungsmöglichkeit Gebrauch machen.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Forderung 17:
1. ZEW und AWA fordern, dass Sortierreste aus Aufbereitungsanlagen zu
dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zurück geliefert werden
müssen, bei dem die Abfälle ursprünglich angefallen sind. Dies gilt insbesondere für Sortierreste aus der Aufbereitung von DSD-Abfällen, weil
dort erkennbar Fehlwürfe in erheblichem Umfang enthalten sind, die als
Abfälle zur Beseitigung dort zu entsorgen sind wo, sie primär angefallen sind.
2. Abfälle zur Beseitigung sind generell der Restabfallbehandlungsanlage
des örE, in dem die Abfälle angefallen sind, anzudienen. EBSKraftwerke dürfen nicht mit Abfällen zur Beseitigung aus externen Körperschaften beliefert werden, wenn in den Herkunfts-örE eigene
Restabfallbehandlungsanlagen vorhanden sind.
3. Die Stoffströme von DSD-Sortierresten und die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung in externen Anlagen wie z.B. EBS-Kraftwerken und
SBS-Mitverbrennung müssen von den Landesbehörden regelmäßig
überwacht und veröffentlicht werden.
Zu Kapitel 9.2 Mechanische Abfallbehandlungsanlagen
Das Entsorgungs- und Logistikcenter (ELC) Horm wird als Vorbehandlungsanlage
vor der weiteren Entsorgung in der MVA Weisweiler genutzt, jedoch bei der Siedlungsabfallbilanz nicht berücksichtigt, weil dort die End-Entsorgungsanlage angegeben wird. Wahrscheinlich findet das ELCHorm deswegen keinen Eingang in die Tabelle 9.2 „Auflistung mechanischer Abfallbehandlungsanlagen in NRW“.
Forderung 18:
Das ELC Horm in Hürtgenwald (AWA Service GmbH) ist in die Tabelle 9.2 mit
seinen Kapazitäten aufzunehmen.
Zu Kapitel 9.6 Deponien
Zurzeit liegt der Regionalplanungsbehörde eine Anregung zur Änderung des Regionalplans zur Darstellung einer Deponie DK I in der Gemeinde Aldenhoven vor. Es
handelt sich dabei um ein privates, gewerbliches Vorhaben zur Entsorgung von nicht
öffentlich anzudienenden Abfällen (Bauschutt) und fällt damit lt. einer Aussage der
Bezirksregierung Köln nicht in den Regelungsbereich des ökologischen Abfallwirtschaftsplans.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Forderung 19:
ZEW und AWA fordern, dass auch die Stoffströme der mineralischen gewerblichen Abfälle zur Verwertung, die Deponien zugeführt werden sollen, im AWP
dargestellt werden.
Falls die Entsorgungssicherheit für die Rostasche aus der MVA Weisweiler Eingang
in die Landesplanung finden soll, müssen die derzeitigen Entsorgungswege berücksichtigt werden, was im AWP-Entwurf aber nur eingeschränkt der Fall ist.
Die Entsorgung der Rostasche der MVA Weisweiler ist vertraglich bis 2035 über die
Kraftwerksdeponie des Kraftwerkes Weisweiler bei Neulohn-Fronhoven gesichert.
Forderung 20:
Der AWP sollte den konkreten Entsorgungsweg der Rostasche aus der MVA
Weisweiler deutlicher darstellen.
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