Daten
Kommune
Wesseling
Größe
93 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 07.10.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 40. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 22.09.2009 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
5.
1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008
Vorlagennummer: 123/2009
1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 22.
September 2009 folgende 1. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 19.
Dezember 2007 beschlossen:
Artikel 1
Die §§ 7, 21, 23, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erhalten
folgende Fassung:
„§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerblich tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher,
betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden,
die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen
schuldhaft verursachen.
(3) Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
-
in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr,
freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr,
in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr,
freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr
ausgeführt werden.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe
gereinigt werden.
(5) Für gärtnerische Dienstleistungen dürfen Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift
bis zu einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufgestellt werden. Firmenbezeichnung an Grabmalen
dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht
werden.
(6) Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung
in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene
Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen
Fundamentabmessungen zu berechen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile
das richtige Befestigungsmittel zu wählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann
Sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die
Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
(7) Personen, die trotz des Hinweises auf die Unvollständigkeit ihres Antrages auf Errichtung von
Grabmalen bzw. auf die Benennung von nicht korrekt dimensionierten Abmessungen von
sicherheitsrelevanten Bauteilen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und
Befestigung der Grabmalteile nicht an die in dem Antrag genannten Daten halten, werden als
unzuverlässig eingestuft.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer, die gegen die
Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid
entziehen.“
„§ 21
Errichten von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden.
(2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die Technische Anleitung zur
Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in
der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
(3) Grabsteine und Abdeckplatten sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Mindeststeinstärken richten
sich nach den statischen Erfordernissen.
(4) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen
kommt und diese durch einen geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können.
(5) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale durch den
Nutzungsberechtigten nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine
Übertragung des Nutzungsrechts ansteht. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung
nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des
Nutzungsberechtigten treffen.
(6) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht
behindern.
(7) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner
Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m
oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt
entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe.
(8) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er
kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
(9) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit
Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung beizufügen; die Friedhofsverwaltung kann
außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen.
(10) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines
Beschluss der Sitzung des Rates vom 22.09.2009
Seite 2
Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals
a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2,
b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs
verlangen.
(12) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
a) Einzelwahlgrabstätten
1,40 m Höhe und 0,90 m Breite,
b) Doppelwahlgrabstätten
1,60 m Höhe und 1,80 m Breite,
c) Reihengrabstätten
0,90 m Höhe und 0,75 m Breite,
d) Urnenreihengrabstätten
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite,
e) Urnenwahlgrabstätten
0,90 m Höhe und 0,70 m Breite,
f) Kinderreihengrabstätten
0,60 m Höhe und 0,50 m Breite.
(13) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten
und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung
provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein
Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung
aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6
gelten entsprechend.
(14) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die
Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend.“
„§ 23
Fundamentierung und Befestigung
Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
worden ist.“
„§ 30
Verwaltungsverfahren
(1) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung kann über eine einheitliche Stelle nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abgewickelt werden.
(2) Über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen wird innerhalb einer Frist
von 1 Monat entschieden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW
gilt entsprechend.
(3) Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.“
„§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser
Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.“
„§ 32
Haftung
Beschluss der Sitzung des Rates vom 22.09.2009
Seite 3
Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere
entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet
die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung
bleiben unberührt.“
„§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Wesseling verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen
sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.“
„§ 34
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit
Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen
zulassen.“
„§ 35
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 bis 7, 21 bis 29 dieser Satzung
können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50 Euro und bei
vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 Euro. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen
beträgt sie höchstens 250,00 Euro. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 - BGBl I S. 602 - in der zur Zeit geltenden
Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der
Bürgermeister.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Wesseling in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 22.09.2009
Seite 4