Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
83 kB
Erstellt
28.03.14, 16:00
Aktualisiert
28.03.14, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 08.04.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
45/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3
Frau Marx
Aktenzeichen:
Datum:
I 643-09 Ma/Ra
11.03.2014
Erlass einer Satzung über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der
Erschließungsanlage "Hügelstraße" (von der Einmündung der "Brandenberger Straße" bis
zur Einmündung in die Straße "Aachener Weg") im Ortsteil Brandenberg
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die als
Anlage beigefügte Satzung über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der
Erschließungsanlage „Hügelstraße“ (von der Einmündung der „Brandenberger Straße“ bis zur
Einmündung in die Straße „Aachener Weg“) im Ortsteil Brandenberg.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Die Gemeindestraße „Hügelstraße“ im Ortsteil Brandenberg (von der Einmündung der „Brandenberger Straße“ bis zur Einmündung in die Straße „Aachener Weg“) ist in den Jahren 2012 bis
2013 erstmalig ausgebaut worden. Eine Vorausleistung wurde im September 2012 erhoben. Um
die Erschließungsanlage nunmehr abrechnen zu können, müssen die Herstellungsmerkmale der
gemeindlichen Beitragssatzung erfüllt werden.
Die Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen sind in § 8 der gemeindlichen Erschließungssatzung vom 03.06.1988 abschließend geregelt. Dies hat zur Folge, dass
eine auszubauende Erschließungsanlage erst nach Erfüllung der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale fertiggestellt und somit abrechenbar ist. Weicht der Ausbau der Erschließungsanlage
- Seite 1 von 2 -
von den Herstellungsmerkmalen ab, so ist es gemäß § 8 Abs. 3 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung erforderlich, speziell für diese Erschließungsanlage die Herstellungsmerkmale
durch Ratsbeschluss neu festzulegen. Dieser Abweichungsbeschluss ist als Satzung öffentlich
bekannt zu machen.
Nach § 8 Abs. 1 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung sind die Straßen endgültig
hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem
übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und folgende Bestandteile aufweisen:
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke,
b) beidseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke,
c) Entwässerungseinrichtungen betriebsfertig,
d) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.
Die Erschließungsanlage „Hügelstraße“ ist als verkehrsberuhigter Bereich auf einer Ebene
ausgebaut, d. h., dass Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge auf dieser Straße gleichberechtigt sind. Auf die Herstellung beidseitiger Gehwege wurde verzichtet. Innerhalb der Mischflächen sind gekennzeichnete Parkflächen ausgewiesen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Abweichungssatzung für die Erschließungsanlage „Hügelstraße“ trägt
dem tatsächlich erfolgten Ausbau Rechnung und legt dementsprechend die Bestandteile und
Herstellungsmerkmale neu fest. Um die Beitragspflicht überhaupt entstehen zu lassen, schlage ich
den Erlass der beigefügten Abweichungssatzung vor.
1 Anlage
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
- Seite 2 von 2 -