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Beschlusstext (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
27.09.12, 06:13
Aktualisiert
27.09.12, 06:13
Beschlusstext (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister)

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Beschluss der Sitzung des Rates am 26.06.2012 17 Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister (49/2012) Im Rahmen des § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Herstellung einer Erschließungsstraße im unbeplanten Innenbereich nur dann rechtmäßig und erschließungsbeitragsfähig, wenn sie den in § 1, Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Gemäß § 125, Absatz 2 BauGB erforderliche, gemeindliche Abwägungsvorgänge werden durch den Rat der Stadt Erftstadt als gesetzlich hierfür zuständiges Organ innergemeindlich auf den Bürgermeister übertragen. Da die Planungsentscheidung der Gemeinde bzw. die planerische Abwägung nach § 125, Absatz 2 BauGB im Einzelfall unmittelbarer gerichtlicher Kontrolle unterliegt, sind entsprechende Abwägungsvorgänge, die Abwägungskriterien und die Abwägungsergebnisse verwaltungsintern hinreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren. Einstimmig, 0 Enthaltung(en)