Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
27.09.12, 06:13
Aktualisiert
27.09.12, 06:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 26.06.2012
17
Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister (49/2012)
Im Rahmen des § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Herstellung einer
Erschließungsstraße
im
unbeplanten
Innenbereich
nur
dann
rechtmäßig
und
erschließungsbeitragsfähig, wenn sie den in § 1, Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen
entspricht. Gemäß § 125, Absatz 2 BauGB erforderliche, gemeindliche Abwägungsvorgänge werden
durch den Rat der Stadt Erftstadt als gesetzlich hierfür zuständiges Organ innergemeindlich auf den
Bürgermeister übertragen.
Da die Planungsentscheidung der Gemeinde bzw. die planerische Abwägung nach § 125, Absatz 2
BauGB im Einzelfall unmittelbarer gerichtlicher Kontrolle unterliegt, sind entsprechende
Abwägungsvorgänge, die Abwägungskriterien und die Abwägungsergebnisse verwaltungsintern
hinreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)