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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
89 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
27.09.12, 06:13
Aktualisiert
27.09.12, 06:13
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Beschluss der Sitzung des Rates am 26.06.2012 20.3 Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 206/2012) I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung zum Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom 14.02.2012) Den Hinweisen des Kampfmittelräumdienstes bezüglich der Kampfmittel ist durch entsprechende Hinweise im Bebauungsplan bereits Rechnung getragen. I.2 Landesbetrieb Straßen NRW, Postfach 120161, 53879 Euskirchen (Stellungnahme vom 20.04.2012) Der Hinweis bezüglich ggf. erforderlicher Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch den Verkehr auf der L 33 wird zur Kenntnis genommen. Lärmschutzmaßnahmen gegen Lärm sind aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens (ca. 2000 DTV – durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken KFZ / 24h-) auf der L 33 nicht erforderlich. Eine Querung der L 33 ist nicht vorgesehen; die Erschließung des Bebauungsplangebietes erfolgt ausschließlich über die Bolzengasse. Der Bebauungsplan enthält darüber hinaus eine Festsetzung, das das Grundstück entlang der L 33 durchgängig und dauerhaft einzufrieden ist. I.3 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim (Stellungnahme vom 30.04.2011) Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung ist bereits im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplan - Entwurfs erfolgt (siehe auch Begründung Punkt 7.). Danach sind durch den Bebauungsplan Nr. 169 artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt. Der Anregung bzgl. der Lage des Plangebiets in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen. I.4 Bezirksregierung Arnsberg, - Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW-, Postfach, 44025 Dortmund. (Stellungnahme vom 08.05.2012) Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, die Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Liblar 2“, die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, am Änderungsverfahren zu beteiligen, wurde durch die Beteiligung der Eigentümerin im Rahmen der Behördenbeteiligungen gem. § 4 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. Zudem wird im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, der auf die braunkohlebedingten Grundwasserabsenkungen hinweist. II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 169, E. – Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, wird gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzung als Satzung nebst Begründung beschlossen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 26.06.2012 Seite 2