Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
88 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
27.09.12, 06:13
Aktualisiert
27.09.12, 06:13
Beschlusstext (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße 
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße 
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 88 kB

Inhalt der Datei

Beschluss der Sitzung des Rates am 26.06.2012 20.1 Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 221/2012) I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zur Einbeziehungssatzung Erftstadt – Liblar, Radmacherstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Den Hinweisen der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich des Verdachts von Kampfmitteln im Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in der Satzung Rechnung getragen. I.2. . Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim Artenschutz: Den Hinweisen bezüglich des Artenschutzes wurde durch eine Artenschutzrechtliche Prüfung des Plangebiets entsprochen. Relevante Arten sind durch den Eingriff nicht betroffen. Eingrünung: Den Anregungen bezüglich der Eingrünung kann entsprochen werden. Der nördliche Teil des Flurstücks 1392 und das Flurstück 1393 werden als Flächen zur Anpflanzung von Gehölzen in der Satzung festgesetzt. Die bereits als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Baugenehmigung für den Betrieb auf dem Flurstück 1390 festgesetzte Anpflanzung für den südlichen Teil des Flurstücks 1392 soll nach dem Wunsch des Gartenbaubetriebes zukünftig für eine Erweiterung der Betriebsfläche genutzt werden. Da dieser Eingriff ebenfalls ausgeglichen werden muss, wird dafür ein eigenes Verfahren durchgeführt. Mit dem Amt für Kreisplanung und Umweltschutz des Rhein-ErftKreises ist bereits angestimmt, dass eine Erweiterung in die bestehende Ausgleichsfläche in diesem Fall möglich ist. Eine Eingrünung von mindestens 7 m Breite wird dabei in jedem Fall erhalten bleiben bzw. angepflanzt werden Die Anpflanzungen zur Köttinger Straße, deren Erhaltung angeregt wird, liegen außerhalb des Plangebiets und werden vom Landesbetrieb Straßenbau unterhalten. . Wasserwirtschaft und Bodenschutz: Die Hinweise bezüglich der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes werden in die Satzung aufgenommen. I.3. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, 53115 Bonn Den Hinweisen bezüglich der Möglichkeit des Vorhandenseins von Bodendenkmälern im Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in der Satzung Rechnung getragen. I.4. Eigenbetrieb Straßenbau und Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft, Stadt Erftstadt Der Anregung der Eigenbetriebe Straßenbau und Immobilienwirtschaft, dass aufgrund der geringen Höhenunterschiede zwischen dem Plangebiet und der Radmacherstraße auf die Böschungsflächen verzichtet werden kann, wodurch die überbaubare Grundstücksfläche vergrößert und eine Vermarktung des Areals erleichtert wird, wird entsprochen. Die öffentliche Verkehrsfläche kann somit auf dem Flurstück 1391 untergebracht werden, die derzeitige Rampe kann entsprechend zurückgebaut werden. II. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße, wird gemäß § 34 (4) Nr.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. genannten Ergänzungen als Satzung nebst Begründung beschlossen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 26.06.2012 Seite 2