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Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2013 und zum Haushaltssicherungskonzept)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
118 kB
Datum
14.05.2013
Erstellt
22.06.13, 06:16
Aktualisiert
22.06.13, 06:16
Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2013 und zum Haushaltssicherungskonzept) Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2013 und zum Haushaltssicherungskonzept) Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2013 und zum Haushaltssicherungskonzept) Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2013 und zum Haushaltssicherungskonzept)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 21.06.2013 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 30. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 14.05.2013 um 18:03 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8.3. Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2013 und zum Haushaltssicherungskonzept Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1-3 und der getroffenen Leitentscheidungen zur Haushaltssatzung 2013 wird folgendes beschlossen: Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom 14.05.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird - im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - festgesetzt. 67.684.200 € 79.463.100 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 65.245.300 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 1.951.200 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 3.861.200 € 71.968.000 € §2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 11.779.200 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 € festgesetzt. §6 Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden mit der Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) vom 21.12.2011 für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt 1. Grundsteuer 1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 2. Gewerbesteuer auf 220 v. H. 450 v. H. 460 v. H. (Anm.: Die Angabe der Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.) §7 entfällt §8 1. Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den Bereichsbudgets werden alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für Abschreibungen zu je einem Budget verbunden. In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden Einschränkungen: Beschluss der Sitzung des Rates vom 14.05.2013 Seite 2      Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten von Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig. Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden. Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten von Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden. Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt. Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung für Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen beruht. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen der Kämmerer. Der Bürgermeister kann seine Befugnis auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter übertragen. 2. Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit), und zwar mit folgenden Einschränkungen:   Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden Einrichtungen) dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des jeweiligen Sonderbudgets verwendet werden. Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder Herabsetzung von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Der Bürgermeister kann seine Befugnis auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter übertragen. 3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO NRW der Kämmerer. 4. Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und § 14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt. Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden. 5. Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf von zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsvorstand. Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen: - K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit der Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt. - K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle die Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers eine Neubewertung vorzunehmen. 33 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 14.05.2013 Seite 3 Haushaltssicherungskonzept der Stadt Wesseling Sodann wird über das Haushaltssicherungskonzept in der Fassung vom 23.01.2013 (s. Haushaltsbuch, Fach 2) abgestimmt. 33 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 14.05.2013 Seite 4