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Beschlusstext (4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
80 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
03.01.12, 06:40
Aktualisiert
03.01.12, 06:40
Beschlusstext (4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlusstext (4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

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Stadt Wesseling Wesseling, den 02.01.2012 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 7. Sitzung des Betriebsausschusses vom Donnerstag, den 15.12.2011 um 18:00 Uhr Tagungsraum im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Wesseling GmbH 6. 4. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Vorlagennummer: 264/2011 Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Es wird beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV.NRW. S. 270/271), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) , hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ........ folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallentgeltsatzung – AbfES) erhält folgenden Wortlaut: (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallentgeltsatzung ab dem 01.01.2012 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß für ein 120 l Gefäß für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 95,20 € 142,80 € 285,60 € 1.309,00 € 2.975,00 € 5.950,00 € 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 460,80 € 2.112,00 € 4.800,00 € 9.600,00 € Artikel 2 In § 2 Absatz 3 wird der Betrag von „0,17 €“ ersetzt durch „0,12 €“. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses vom 15.12.2011 Seite 2