Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
19.11.13, 01:00
Aktualisiert
19.11.13, 01:00
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Gebührensatzung
für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald
vom XX.XX.XXXX
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S.
564), des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), der §§ 1,
2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 2011 (GV.NRW. S. 687) sowie des § 33 der Satzung über die
Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Hürtgenwald vom
15.05.2012, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am
XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen
sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß
den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß
§ 5 dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in deren
Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgen.
Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse von mehreren Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet.
§3
Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Urkunden und Genehmigungen werden erst nach der Ent1
richtung der Gebühren ausgehändigt. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW. 2003 S.
24/SGV. NW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG
NRW).
§4
Gebührenvergünstigungen/Gebührenbefreiung
Der Bürgermeister kann in besonderen Fällen der Bedürftigkeit der Zahlungspflichtigen die Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen ermäßigen oder erlassen. Die
Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte können jedoch nicht ermäßigt oder erlassen werden.
§5
Gebührentarif
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechts (Friedhof Gey alt 25 Jahre)
an einer
a) Einzelwahlgrabstätte
b) Doppelwahlgrabstätte
c) Urnenwahlgrab
1.808,00 €
3.589,00 €
1.797,00 €
(Friedhof Gey alt: 1.500,00 €)
(Friedhof Gey alt: 2.990,00 €)
(Friedhof Gey alt: 1.198,00 €)
2.
Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrecht an mehr als zwei
zusammenhängenden Grabstätten für die dritte und jede weitere
Grabstätte 1.400,00 € (Friedhof Gey alt 1.200,00 €).
3.
Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes Jahr ein 1/30 (Friedhof
Gey alt 1/25) der vorstehend unter 1. und 2. genannten Gebühren erhoben.
4.
Für das Ruherecht an
a) einer Kindergrabstätte
0,00 €
b) einer Reihengrabstätte
492,00 € (Friedhof Gey alt: 410,00 €)
c) einer Urnenreihengrabstätte
476,00 €
d) einem anonymen Urnenreihengrab 476,00 €
e) einem Rasen-Reihengrab
1.719,00 €
5.
Für die Benutzung der Leichenhalle
318,00 €
6.
a) Für das Ausheben eines Grabes durch den
gemeindlichen Bauhof
520,00 €
2
7.
b) Für das Ausheben des Urnengrabes durch den
gemeindlichen Bauhof
260,00 €
Für die Durchführung der Bestattung
durch Gemeindearbeiter (einschl. Schließen des Grabes,
Entfernung des übriggebliebenen Erdaushubs sowie ggfs.
Ausschmückung der Grabstelle mit Grabschmuckmatten)
440,00 €
8.
Für die Durchführung einer Bestattung freitags ab 13.00 Uhr
oder samstags wird zusätzlich zu der in 6. genannten Gebühr
a) für eine Erdbeisetzung ein Zuschlag von
360,00 €
b) für eine Urnenbeisetzung nach Ziffer 9
180,00 €
erhoben.
9.
Für eine Urnenbeisetzung
345,00 €
10.
Für die Ausgrabung (Ausbettung von Leichen durch
Gemeindearbeiter)
a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war
b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war
250,00 €
330,00 €
11.
Für die Umbettung von Leichen innerhalb der gemeindlichen
Friedhöfe durch Gemeindearbeiter
a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war
380,00 €
b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war
520,00 €
12.
Für die Gestellung einer Hilfskraft bei Beerdigungen,
Ausgrabungen, Umbettungen usw., welche nicht vom
gemeindlichen Bauhof durchgeführt werden einschl.
Gerätestellung je angefangene Arbeitsstunde
50,00 €
13.
Die Gebührensätze zu 10. und 11. ermäßigen sich nach Ablauf der
Verwesungsfrist um 25 %. Sie erhöhen sich um 25 % vor Ablauf einer
Ruhefrist von 10 Jahren.
14.
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
15.
16.
17.
Für die Ausstellung von Ersatzurkunden über
Grabnutzungsrechte
64,00 €
5,00 €
Für die Entfernung einer Doppelgrabstätte wird eine
Gebühr von
410,00 €
Für die Entfernung einer Einzelgrabstätte wird eine
Gebühr von
205,00 €
erhoben.
3
§6
Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe in der Fassung vom 14.12.2012
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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