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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 160/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
67 kB
Erstellt
28.11.13, 01:01
Aktualisiert
28.11.13, 01:01
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Inhalt der Datei

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW. S. 687) sowie des § 33 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Hürtgenwald vom 15.05.2012, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand und Höhe der Gebühren Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben. Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß § 5 dieser Satzung. §2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgen. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse von mehreren Personen, so haften diese als Gesamtschuldner. Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet. §3 Entrichtung der Gebühren Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Urkunden und Genehmigungen werden erst nach der Ent1 richtung der Gebühren ausgehändigt. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW. 2003 S. 24/SGV. NW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). §4 Gebührenvergünstigungen/Gebührenbefreiung Der Bürgermeister kann in besonderen Fällen der Bedürftigkeit der Zahlungspflichtigen die Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen ermäßigen oder erlassen. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte können jedoch nicht ermäßigt oder erlassen werden. §5 Gebührentarif Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechts (Friedhof Gey alt 25 Jahre) an einer a) Einzelwahlgrabstätte b) Doppelwahlgrabstätte c) Urnenwahlgrab 1.808,00 € 3.589,00 € 1.797,00 € (Friedhof Gey alt: 1.500,00 €) (Friedhof Gey alt: 2.990,00 €) (Friedhof Gey alt: 1.198,00 €) 2. Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrecht an mehr als zwei zusammenhängenden Grabstätten für die dritte und jede weitere Grabstätte 1.400,00 € (Friedhof Gey alt 1.200,00 €). 3. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes Jahr ein 1/30 (Friedhof Gey alt 1/25) der vorstehend unter 1. und 2. genannten Gebühren erhoben. 4. Für das Ruherecht an a) einer Kindergrabstätte 0,00 € b) einer Reihengrabstätte 492,00 € (Friedhof Gey alt: 410,00 €) c) einer Urnenreihengrabstätte 476,00 € d) einem anonymen Urnenreihengrab 476,00 € e) einem Rasen-Reihengrab 1.719,00 € 5. Für die Benutzung der Leichenhalle 318,00 € 6. a) Für das Ausheben eines Grabes durch den gemeindlichen Bauhof 520,00 € 2 7. b) Für das Ausheben des Urnengrabes durch den gemeindlichen Bauhof 260,00 € Für die Durchführung der Bestattung durch Gemeindearbeiter (einschl. Schließen des Grabes, Entfernung des übriggebliebenen Erdaushubs sowie ggfs. Ausschmückung der Grabstelle mit Grabschmuckmatten) 440,00 € 8. Für die Durchführung einer Bestattung freitags ab 13.00 Uhr oder samstags wird zusätzlich zu der in 6. genannten Gebühr a) für eine Erdbeisetzung ein Zuschlag von 360,00 € b) für eine Urnenbeisetzung nach Ziffer 9 180,00 € erhoben. 9. Für eine Urnenbeisetzung 345,00 € 10. Für die Ausgrabung (Ausbettung von Leichen durch Gemeindearbeiter) a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war 250,00 € 330,00 € 11. Für die Umbettung von Leichen innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe durch Gemeindearbeiter a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war 380,00 € b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war 520,00 € 12. Für die Gestellung einer Hilfskraft bei Beerdigungen, Ausgrabungen, Umbettungen usw., welche nicht vom gemeindlichen Bauhof durchgeführt werden einschl. Gerätestellung je angefangene Arbeitsstunde 50,00 € 13. Die Gebührensätze zu 10. und 11. ermäßigen sich nach Ablauf der Verwesungsfrist um 25 %. Sie erhöhen sich um 25 % vor Ablauf einer Ruhefrist von 10 Jahren. 14. Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 15. 16. 17. Für die Ausstellung von Ersatzurkunden über Grabnutzungsrechte 64,00 € 5,00 € Für die Entfernung einer Doppelgrabstätte wird eine Gebühr von 410,00 € Für die Entfernung einer Einzelgrabstätte wird eine Gebühr von 205,00 € erhoben. 3 §6 Schlussbestimmungen Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe in der Fassung vom 14.12.2012 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX Der Bürgermeister (Axel Buch) 4