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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
62 kB
Erstellt
11.02.14, 12:00
Aktualisiert
11.02.14, 12:00
Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung) Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 20.02.2014 öffentlich TOP- Nr.: 20/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: 5 Herr Kowalke Aktenzeichen: Datum: 902-40 Kw/Ma 28.01.2014 Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung Beschlussvorschlag: Der Rat stimmt den als Anlage 2 beigefügten Grundsätzen über Art, Dauer und Umfang der Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW zu. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Sachverhalt: Am 13.09.2012 hat der Landtag das NKF-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen. U. a. erfolgte eine Änderung des bisherigen § 22 GemHVO NRW - Ermächtigungsübertragungen. Als Anlage 1 zu dieser Vorlage sind die neuen und alten Regelungen des § 22 GemHVO als Synopse dargestellt. Mit dieser Regelung soll eine höhere Flexibilisierung der Hauswirtschaft erreicht werden. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung uneingeschränkt bestehen bleibt. Allerdings wird die Entscheidung darüber in den Verantwortungsbereich der einzelnen Kommunen gelegt. Der Bürgermeister soll daher mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen regeln. Die Änderung stärkt die kommunale Selbstverwaltung und die Eigenverantwortung für die Haushaltswirtschaft. - Seite 1 von 2 - Aufgrund der gemachten Erfahrungen schlage ich daher vor, die gemeindlichen Regelungen nahe an dem bisherigen Gesetzestext auszurichten. Deshalb sollen aufgrund der defizitären Haushaltslage in der Regel weiterhin nur Ermächtigungsübertragungen für investive Maßnahmen gebildet werden. Ausnahmen hiervon werden nur im Bereich von Festwerten bzw. Sachverhalten, die einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nach sich ziehen, zugelassen. Der Vorlage sind als Anlage 2 die „Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen“ beigefügt. Analog zu dem Prinzip der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen innerhalb der Ergebnisrechnung eines Haushaltsjahres gilt auch für die Ermächtigungen grundsätzlich eine zeitliche Beschränkung für das jeweilige Haushaltsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz lässt der § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu, die gemeindlichen Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen regeln die Einzelheiten. So können i.d.R. nur Auszahlungen für Investitionen übertragen werden und bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung – maximal bis zum zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr – für ihren Zweck verfügbar. Die Verfügbarkeit muss allerdings im Rahmen der Ermächtigungsübertragungen (EÜ) hergestellt und förmlich erklärt werden. Mit dieser Erklärung wird die Ermächtigung (Erlaubnis) übertragen, im folgenden Haushaltsjahr mehr Ausgaben auszulösen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. In Folge dessen beeinflusst die Gesamtheit aller Ermächtigungsübertragungen die Ergebnis- und Finanzplanung des Folgejahres im Bereich der Aufwendungen und Auszahlungen. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Durch die Schaffung von Grundsätzen für die Übertragung von Ermächtigungen wird eine stärkere Flexibilisierung und Eigenverantwortlichkeit der Kommunen erreicht. Daher sollten die Grundsätze für die Übertragung von Ermächtigungen erlassen werden. Anlagen: Anlage 1: Synopse des § 22 GemHVO – alte und neue Fassung Anlage 2: Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -