Daten
Kommune
Hürtgenwald
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62 kB
Erstellt
11.02.14, 12:00
Aktualisiert
11.02.14, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 20.02.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
20/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
5
Herr Kowalke
Aktenzeichen:
Datum:
902-40 Kw/Ma
28.01.2014
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung
Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt den als Anlage 2 beigefügten Grundsätzen über Art, Dauer und Umfang
der Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW zu.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Sachverhalt:
Am 13.09.2012 hat der Landtag das NKF-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen. U. a.
erfolgte eine Änderung des bisherigen § 22 GemHVO NRW - Ermächtigungsübertragungen.
Als Anlage 1 zu dieser Vorlage sind die neuen und alten Regelungen des § 22 GemHVO als
Synopse dargestellt. Mit dieser Regelung soll eine höhere Flexibilisierung der Hauswirtschaft
erreicht werden.
In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der
Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung
uneingeschränkt bestehen bleibt. Allerdings wird die Entscheidung darüber in den
Verantwortungsbereich der einzelnen Kommunen gelegt. Der Bürgermeister soll daher mit
Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen regeln. Die Änderung stärkt die kommunale Selbstverwaltung und die
Eigenverantwortung für die Haushaltswirtschaft.
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Aufgrund der gemachten Erfahrungen schlage ich daher vor, die gemeindlichen
Regelungen nahe an dem bisherigen Gesetzestext auszurichten. Deshalb sollen aufgrund der
defizitären Haushaltslage in der Regel weiterhin nur Ermächtigungsübertragungen für
investive Maßnahmen gebildet werden. Ausnahmen hiervon werden nur im Bereich von
Festwerten bzw. Sachverhalten, die einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nach sich
ziehen, zugelassen.
Der Vorlage sind als Anlage 2 die „Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen“ beigefügt.
Analog zu dem Prinzip der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen
innerhalb der Ergebnisrechnung eines Haushaltsjahres gilt auch für die Ermächtigungen
grundsätzlich eine zeitliche Beschränkung für das jeweilige Haushaltsjahr. Ausnahmen von
diesem Grundsatz lässt der § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu, die
gemeindlichen Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen
regeln die Einzelheiten. So können i.d.R. nur Auszahlungen für Investitionen übertragen
werden und bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung – maximal bis zum zweiten dem
Haushaltsjahr folgenden Jahr – für ihren Zweck verfügbar. Die Verfügbarkeit muss allerdings
im Rahmen der Ermächtigungsübertragungen (EÜ) hergestellt und förmlich erklärt werden.
Mit dieser Erklärung wird die Ermächtigung (Erlaubnis) übertragen, im folgenden Haushaltsjahr mehr Ausgaben auszulösen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. In Folge dessen
beeinflusst die Gesamtheit aller Ermächtigungsübertragungen die Ergebnis- und Finanzplanung des Folgejahres im Bereich der Aufwendungen und Auszahlungen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Durch die Schaffung von Grundsätzen für die Übertragung von Ermächtigungen wird eine stärkere
Flexibilisierung und Eigenverantwortlichkeit der Kommunen erreicht. Daher sollten die Grundsätze
für die Übertragung von Ermächtigungen erlassen werden.
Anlagen:
Anlage 1: Synopse des § 22 GemHVO – alte und neue Fassung
Anlage 2: Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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