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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 20/2014)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
9,9 kB
Erstellt
10.02.14, 12:01
Aktualisiert
10.02.14, 12:01
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 20/2014)

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Inhalt der Datei

Nach § 22 Abs. 1 GemHVO NRW werden folgende Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen erlassen: 1. Aufgrund der defizitären Haushaltslage werden in der Regel nur Ermächtigungsübertragungen für investive Maßnahmen gebildet. 2. Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. 3. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. 4. Ermächtigungsübertrgungen können zudem bei sog. Festwerten gebildet werden, da zwar die Verbuchung aufgrund der Bewertungsmetholde im Aufwandsbereich erfolgt, die Auszahlung aber dem investiven Bereich zuzurechnen ist (z.B. Ausstattung eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr). 5. Ebenso können Ermächtigungsübertragungen im Aufwandsbereich gebildet werden, wenn aufgrund des Sachverhaltes der Aufwand dann entsprechend der Nutzungsdauer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten verbucht wird. Hürtgenwald, den 27.01.2014 Der Bürgermeister (Axel Buch)