Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
9,9 kB
Erstellt
10.02.14, 12:01
Aktualisiert
10.02.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Nach § 22 Abs. 1 GemHVO NRW werden folgende
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von
Ermächtigungsübertragungen erlassen:
1. Aufgrund der defizitären Haushaltslage werden in der Regel nur
Ermächtigungsübertragungen für investive Maßnahmen gebildet.
2. Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit
der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und
Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Vermögensstand in seinen wesentlichen Teilen in
Benutzung genommen werden kann.
3. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr
verfügbar.
4. Ermächtigungsübertrgungen können zudem bei sog. Festwerten gebildet
werden, da zwar die Verbuchung aufgrund der Bewertungsmetholde im
Aufwandsbereich erfolgt, die Auszahlung aber dem investiven Bereich
zuzurechnen ist (z.B. Ausstattung eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr).
5. Ebenso können Ermächtigungsübertragungen im Aufwandsbereich gebildet
werden, wenn aufgrund des Sachverhaltes der Aufwand dann entsprechend
der Nutzungsdauer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten verbucht wird.
Hürtgenwald, den 27.01.2014
Der Bürgermeister
(Axel Buch)