Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
701 kB
Erstellt
10.02.14, 12:01
Aktualisiert
10.02.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
aktuelle Fassung zu § 22 GemHVO NRW -
alte Regelung zu § 22 GemHVO NRW - Er-
Ermächtigungsübertragung - Änderungen sind
mächtigungsübertragung - Änderungen sind im
im Fettdruck dargestellt:
Fettdruck dargestellt:
1. Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeis-
1.
terin oder der Bürgermeister
regelt mit
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum
Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
Zustimmung des Rates die Grundsätze
Werden sie übertragen,
über Art, Umfang und Dauer der Ermäch-
entsprechenden
tigungsübertragungen.
plan des folgenden Jahres.
2. Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des
folgenden Jahres.
2. Ermächtigungen
vestitionen
erhöhen sie die
Positionen im Haushalts-
für Auszahlungen für In-
bleiben bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen
und Beschaffun-
gen längstens jedoch zwei Jahre nach
Schluss des Haushaltsjahres,
Vermögensgegenstand
in dem der
in seinen wesent-
lichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr
bleiben die Ermächtigungen
nicht begonnen,
bis zum Ende
des zweiten dem Haushaltsjahr
folgenden
Jahr verfügbar.
3. Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund
rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden,
bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur
Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung
des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
3.
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund
rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden,
bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur
Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung
des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
4. Werden Ermächtigungen übertragen, Ist dem
Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan
und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im
Plan-lIst-Vergleich der Ergebnisrechnung (~
Abs. 2) und der FInanzrechnung (§..].2) und im
Anhang gesondert anzugeben.
4.
Werden Ermächtigungen übertragen, Ist dem
Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan
und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im
Plan-lIst-Vergleich der Ergebnisrechnung (~
Abs. 2) und der FInanzrechnung (§22) und Im
Anhang gesondert anzugeben.
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