Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 20/2014)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
701 kB
Erstellt
10.02.14, 12:01
Aktualisiert
10.02.14, 12:01
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 20/2014)

öffnen download melden Dateigröße: 701 kB

Inhalt der Datei

aktuelle Fassung zu § 22 GemHVO NRW - alte Regelung zu § 22 GemHVO NRW - Er- Ermächtigungsübertragung - Änderungen sind mächtigungsübertragung - Änderungen sind im im Fettdruck dargestellt: Fettdruck dargestellt: 1. Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeis- 1. terin oder der Bürgermeister regelt mit Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Zustimmung des Rates die Grundsätze Werden sie übertragen, über Art, Umfang und Dauer der Ermäch- entsprechenden tigungsübertragungen. plan des folgenden Jahres. 2. Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. 2. Ermächtigungen vestitionen erhöhen sie die Positionen im Haushalts- für Auszahlungen für In- bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffun- gen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, Vermögensgegenstand in dem der in seinen wesent- lichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr bleiben die Ermächtigungen nicht begonnen, bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. 3. Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. 3. Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. 4. Werden Ermächtigungen übertragen, Ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-lIst-Vergleich der Ergebnisrechnung (~ Abs. 2) und der FInanzrechnung (§..].2) und im Anhang gesondert anzugeben. 4. Werden Ermächtigungen übertragen, Ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-lIst-Vergleich der Ergebnisrechnung (~ Abs. 2) und der FInanzrechnung (§22) und Im Anhang gesondert anzugeben. I