Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
92 kB
Erstellt
28.03.14, 16:00
Aktualisiert
28.03.14, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 08.04.2014
44/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 4
Frau Janser,
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
021.21
11.03.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Konkrete Anregung bzw. Beschwerde der Antragsteller "Stellungnahme der im Rat
vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark"
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald macht von seinem Rückholrecht gemäß § 6 Abs. 5 der
Hauptsatzung Gebrauch und entscheidet über den Antrag nach § 24 GO Anregung und
Beschwerde unmittelbar.
Zu der inhaltlichen Anregung bzw. Beschwerde beschließt er wie folgt:
ist in der Sitzung zu formulieren
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Inhaltlich wird zunächst auf die Beschlussvorlage 5/2014 aus der Sitzung des Rates vom
20.02.2014 und die diesbezügliche Beratung verwiesen.
Die Antragsteller stellen mit Schreiben vom 16.02.2014, hier eingegangen am 17.02.2014, den
Antrag, den Ursprungsantrag (Einwohnerantrag nach § 25 GO) um den Zusatz „und § 24 GO
NRW“ zu ergänzen.
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Sowohl der Antrag nach § 25 GO (Schreiben vom 06.01.2014) und der ergänzende Antrag nach §
24 GO (Schreiben vom 16.02.2014) sind dieser Vorlage nochmals beigefügt.
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 20.02.2014 festgestellt, dass der
Einwohnerantrag nach § 25 GO unzulässig ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Die Antragsteller wurden mit gemeindlichem Schreiben vom 07.03.2014 über die
Entscheidung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald ausführlich informiert. Gleichzeitig wurde
Ihnen mitgeteilt, dass der Antrag nach § 24 GO (Anregung und Beschwerde) dem Rat in seiner
nächsten Sitzung (vorgesehen für den 08.04.2014) zur weiteren Beratung vorgelegt wird.
Die gesetzliche Bestimmung des § 24 GO ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt. Nach
§ 24 Abs. 2 GO regelt die Hauptsatzung nähere Einzelheiten. Die aktuelle Hauptsatzung der
Gemeinde Hürtgenwald vom 24.09.2008 legt unter § 6 Abs. 4 fest, dass Anregungen und
Beschwerden zunächst vom Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen
werden. Dieser hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen und anschließend an
die zur Entscheidung berechtigte Stelle zurück zu überweisen. In § 6 Abs. 5 der vorgenannten
Satzung wird dem Rat gleichwohl das Recht eingeräumt, Angelegenheiten, die den Gegenstand
einer Anregung oder Beschwerde betreffen, direkt an sich zu ziehen und unmittelbar zu beraten
und zu entscheiden.
Der bereits erfolgten inhaltlichen Beschäftigung des Antrags und der Intention der Antragsteller
entsprechend, schlägt die Verwaltung vor, dass der Rat von diesem Rückholrecht Gebrauch
macht und die Anregung/ Beschwerde inhaltlich direkt behandelt. Selbstverständlich steht dem
Rat auch zu, den Antrag zunächst zur Beratung in die nächste Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses zu verweisen. Aufgrund des gemeindlichen Sitzungskalenders wird die
nächste Haupt- und Finanzausschusssitzung aber erst in der zweiten Jahreshälfte 2014
stattfinden.
Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 24 GO sind durch den vorliegenden Antrag grundsätzlich
erfüllt. Ob der Rat der Gemeinde Hürtgenwald der Anregung und/oder Beschwerde der
Antragsteller auf Äußerung und Argumentation in ökonomischer und besonders ökologischer
Hinsicht zum geplanten „Bürgerwindpark, dort insbesondere zu den in der Konzentrationszone III,
Rennweg, Fläche A“ zum jetzigen Zeitpunkt nachkommt, entscheidet dieser in alleiniger
Zuständigkeit.
Die Verwaltung erlaubt sich den Hinweis, dass die spezialgesetzlichen Regelungen des
Baugesetzbuches (BauGB) gesondert behandelt und beachtet werden müssen, siehe
nachfolgenden Auszug aus § 2 BauGB. Der Gesetzgeber „zwingt“ die Gemeinde folglich dazu,
sich inhaltlich mit allen relevanten Belangen auseinanderzusetzen, und zwar dann, wenn diese
ermittelt und bewertet sind. Zudem entscheidet der Rat ebenfalls darüber, zu welchem Zeitpunkt
er alle relevanten Belange als ermittelt und bewertet ansieht.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------§ 2 BauGB
Aufstellung der Bauleitpläne
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen
Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich
Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf
Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind
(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
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Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entscheidet in eigener Zuständigkeit.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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