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Beschlussvorlage (Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Konkrete Anregung bzw. Beschwerde der Antragsteller "Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark")

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
92 kB
Erstellt
28.03.14, 16:00
Aktualisiert
28.03.14, 16:00
Beschlussvorlage (Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Konkrete Anregung bzw. Beschwerde der Antragsteller "Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark") Beschlussvorlage (Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Konkrete Anregung bzw. Beschwerde der Antragsteller "Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark") Beschlussvorlage (Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Konkrete Anregung bzw. Beschwerde der Antragsteller "Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark")

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 08.04.2014 44/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 4 Frau Janser, Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 021.21 11.03.2014 öffentlich TOP- Nr.: Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Konkrete Anregung bzw. Beschwerde der Antragsteller "Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark" Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald macht von seinem Rückholrecht gemäß § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung Gebrauch und entscheidet über den Antrag nach § 24 GO Anregung und Beschwerde unmittelbar. Zu der inhaltlichen Anregung bzw. Beschwerde beschließt er wie folgt: ist in der Sitzung zu formulieren Finanzielle Auswirkungen ? Nein € Sachverhalt: Inhaltlich wird zunächst auf die Beschlussvorlage 5/2014 aus der Sitzung des Rates vom 20.02.2014 und die diesbezügliche Beratung verwiesen. Die Antragsteller stellen mit Schreiben vom 16.02.2014, hier eingegangen am 17.02.2014, den Antrag, den Ursprungsantrag (Einwohnerantrag nach § 25 GO) um den Zusatz „und § 24 GO NRW“ zu ergänzen. - Seite 1 von 3 - Sowohl der Antrag nach § 25 GO (Schreiben vom 06.01.2014) und der ergänzende Antrag nach § 24 GO (Schreiben vom 16.02.2014) sind dieser Vorlage nochmals beigefügt. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 20.02.2014 festgestellt, dass der Einwohnerantrag nach § 25 GO unzulässig ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Antragsteller wurden mit gemeindlichem Schreiben vom 07.03.2014 über die Entscheidung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald ausführlich informiert. Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Antrag nach § 24 GO (Anregung und Beschwerde) dem Rat in seiner nächsten Sitzung (vorgesehen für den 08.04.2014) zur weiteren Beratung vorgelegt wird. Die gesetzliche Bestimmung des § 24 GO ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt. Nach § 24 Abs. 2 GO regelt die Hauptsatzung nähere Einzelheiten. Die aktuelle Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.09.2008 legt unter § 6 Abs. 4 fest, dass Anregungen und Beschwerden zunächst vom Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen werden. Dieser hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen und anschließend an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zurück zu überweisen. In § 6 Abs. 5 der vorgenannten Satzung wird dem Rat gleichwohl das Recht eingeräumt, Angelegenheiten, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde betreffen, direkt an sich zu ziehen und unmittelbar zu beraten und zu entscheiden. Der bereits erfolgten inhaltlichen Beschäftigung des Antrags und der Intention der Antragsteller entsprechend, schlägt die Verwaltung vor, dass der Rat von diesem Rückholrecht Gebrauch macht und die Anregung/ Beschwerde inhaltlich direkt behandelt. Selbstverständlich steht dem Rat auch zu, den Antrag zunächst zur Beratung in die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zu verweisen. Aufgrund des gemeindlichen Sitzungskalenders wird die nächste Haupt- und Finanzausschusssitzung aber erst in der zweiten Jahreshälfte 2014 stattfinden. Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 24 GO sind durch den vorliegenden Antrag grundsätzlich erfüllt. Ob der Rat der Gemeinde Hürtgenwald der Anregung und/oder Beschwerde der Antragsteller auf Äußerung und Argumentation in ökonomischer und besonders ökologischer Hinsicht zum geplanten „Bürgerwindpark, dort insbesondere zu den in der Konzentrationszone III, Rennweg, Fläche A“ zum jetzigen Zeitpunkt nachkommt, entscheidet dieser in alleiniger Zuständigkeit. Die Verwaltung erlaubt sich den Hinweis, dass die spezialgesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) gesondert behandelt und beachtet werden müssen, siehe nachfolgenden Auszug aus § 2 BauGB. Der Gesetzgeber „zwingt“ die Gemeinde folglich dazu, sich inhaltlich mit allen relevanten Belangen auseinanderzusetzen, und zwar dann, wenn diese ermittelt und bewertet sind. Zudem entscheidet der Rat ebenfalls darüber, zu welchem Zeitpunkt er alle relevanten Belange als ermittelt und bewertet ansieht. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------§ 2 BauGB Aufstellung der Bauleitpläne (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. - Seite 2 von 3 - Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entscheidet in eigener Zuständigkeit. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -