Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung (GO); hier: Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
102 kB
Erstellt
13.02.14, 01:00
Aktualisiert
13.02.14, 01:00
Beschlussvorlage (Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung (GO);
hier: Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark) Beschlussvorlage (Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung (GO);
hier: Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark) Beschlussvorlage (Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung (GO);
hier: Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark) Beschlussvorlage (Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung (GO);
hier: Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark)

öffnen download melden Dateigröße: 102 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 20.02.2014 5/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 4 Frau Janser, Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 021.22 14.01.2014 öffentlich TOP- Nr.: Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung (GO); hier: Konkretes Begehren der Antragsteller „Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark“ Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt fest, dass der Einwohnerantrag zum Begehren „Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark“ vom 06.01.2014 unzulässig ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 GO nicht erfüllt sind. Finanzielle Auswirkungen ? Nein € Sachverhalt: Die Antragsteller stellen mit Schreiben vom 06.01.2014 einen Einwohnerantrag gem. § 25 GO (Anlage 1). Grundsätzliche gesetzliche Bestimmungen zum Einwohnerantrag (siehe auch beigefügten Auszug des § 25 GO, Anlage 2): Mit einem Einwohnerantrag können Einwohnerinnen und Einwohner beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Antragsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Kommune wohnen und mindestens 14 Jahre alt sind. Ein Einwohnerantrag in - Seite 1 von 4 - kreisangehörigen Gemeinden muss mindestens von 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. Für den Antrag ist die Schriftform festgelegt, er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichnenden nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Wird ein Einwohnerantrag eingereicht, stellt der Rat unverzüglich fest, ob er zulässig ist. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. Die Antragsteller wurden mit beigefügtem Schreiben (siehe Anlage 3) hierüber informiert. Einer positiven Zulässigkeitsfeststellung durch den Rat muss spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags die Beratung und Entscheidung in der Sache folgen. Kommt der Rat zu dem Ergebnis, dass der Einwohnerantrag unzulässig ist, erhalten die Vertreter des Einwohnerantrags einen Bescheid, den sie mit Rechtsmitteln angreifen können. Die konkrete Prüfung, ob der vorliegende Einwohnerantrag den Erfordernissen entspricht, ergibt folgendes: a) Verbands- und Organkompetenz des Rates gem. § 25 Abs. 1 Es handelt sich bei dem Antrag inhaltlich um ein Bauleitplanverfahren, konkret um eine Änderung des FNP in der Gemeinde Hürtgenwald. Nach § 41 Abs. 1 Buchstabe g GO ist der Rat der Gemeinde für abschließende Beschlüsse im FNP-verfahren und Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches zuständig. Die Verbands- und Organkompetenz des Rates der Gemeinde Hürtgenwald ist demnach gegeben. b) Schriftform gem. § 25 Abs. 2 Der Einwohnerantrag wurde schriftlich gestellt. c) Bestimmtes Begehren, § 25 Abs. 2 Das Ziel des Begehrens und die Meinung des Antragstellers müssen deutlich erkennbar sein. Die Antragsteller haben beantragt, dass die sich im Rat vertretenen Parteien zum geplanten Bürgerwindpark, insbesondere zu der geplanten Fläche im Bereich des Rennweges in Großhau, äußern. „Dabei sollten sie insbesondere ihre Ansichten in ökonomischer und besonders ökologischer Hinsicht argumentieren.“ Das Ziel des Begehrens (breite Argumentation innerhalb der im Rat vertretenen Parteien) ist grundsätzlich erkennbar. Anzumerken ist aber, dass diese Argumentation üblicherweise im Rahmen des Abwägungsprozesses im Rahmen der Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgt. Dies ist auch sachgerecht, da üblicherweise erst zu diesem Verfahrenszeitpunkt alle Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (z.B. Umweltverbände) und Privater vorliegen. Die Meinung des Antragstellers ist dagegen aufgrund des Schreibens/ Einwohnerantrags nicht erkennbar. Hier könnte beispielhaft folgendes aufgeführt werden: „Wir sind der Meinung, dass bisher nicht ausführlich genug über die nachteiligen Auswirkungen beraten und diskutiert wurde. So wurden die folgenden umweltrechtlichen Belange XXX außer Acht gelassen“ - Seite 2 von 4 - d) Begründung, § 25 Abs. 2 Der Einwohnerantrag ist zu begründen. Das Begründungserfordernis bezweckt, für die Unterzeichner des Einwohnerantrags und für den Rat deutlich zu machen, warum sich der Rat mit der Angelegenheit befassen soll. Das Schreiben der Antragsteller enthält keine Begründung. e) Benennung von Vertretern, § 25 Abs. 3 Es sind zwei Personen als Vertreter benannt. f) Unterschriften, § 25 Absätze 1, 3 und 4 Der Antrag muss von einer hinreichenden Anzahl von Einwohnern per Unterschrift unterstützt werden. In kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 4.000 Einwohner. Analog zu § 4 Abs. 7 GO wird zur Bemessung des Quorums die letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (jetzt IT NRW) ermittelte Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Die Einwohnerzahl von Hürtgenwald betrug am 30.06.2013 8586. Demnach ist der Einwohnerantrag von 429 Einwohnern zu unterzeichnen. Dieses Erfordernis wird nicht erfüllt. g) Zulässigkeitsfrist, § 25 Abs. 5 Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten 12 Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Zusammenfassung: Die förmlichen und materiellen Voraussetzungen, die nach § 25 GO an die Gültigkeit des Einwohnerantrags geknüpft werden, sind nach Auffassung der Verwaltung nicht erfüllt (Meinung des Antragstellers ist nicht erkennbar, fehlende Begründung, fehlende Unterstützungsunterschriften). Nur der Rat stellt gem. § 25 Abs. 7 GO unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Aufgrund des Vorgenannten wird dem Rat vorgeschlagen, die Unzulässigkeit des Einwohnerantrags festzustellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung verpflichtet ist, ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrag behilflich zu sein (§ 25 Abs. 2 Satz 4 GO). Die Antragsteller haben jedoch leider im Vorfeld zu dem beabsichtigten Einwohnerantrag keinen Kontakt zur Verwaltung in dieser Angelegenheit gesucht, so dass keine Gelegenheit zur Beratung bestand. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Da die gesetzlichen Vorschriften des § 25 GO nicht erfüllt sind und dem Rat in der Beurteilung der Zulässigkeit kein Ermessensspielraum bleibt, unterbreitet die Verwaltung den Beschlussvorschlag, den Einwohnerantrag als unzulässig festzustellen. - Seite 3 von 4 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 4 von 4 -