Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
102 kB
Erstellt
13.02.14, 01:00
Aktualisiert
13.02.14, 01:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 20.02.2014
5/2014
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 4
Frau Janser, Herr
Riester
Aktenzeichen:
Datum:
021.22
14.01.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung (GO);
hier: Konkretes Begehren der Antragsteller „Stellungnahme der im Rat vertretenen
Parteien zum Bürgerwindpark“
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt fest, dass der Einwohnerantrag zum Begehren
„Stellungnahme der im Rat vertretenen Parteien zum Bürgerwindpark“ vom 06.01.2014
unzulässig ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 GO nicht erfüllt sind.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Die Antragsteller stellen mit Schreiben vom 06.01.2014 einen Einwohnerantrag gem. § 25 GO
(Anlage 1).
Grundsätzliche gesetzliche Bestimmungen zum Einwohnerantrag (siehe auch beigefügten Auszug
des § 25 GO, Anlage 2):
Mit einem Einwohnerantrag können Einwohnerinnen und Einwohner beantragen, dass der Rat
über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
Antragsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in
der Kommune wohnen und mindestens 14 Jahre alt sind. Ein Einwohnerantrag in
- Seite 1 von 4 -
kreisangehörigen Gemeinden muss mindestens von 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner
unterzeichnet sein.
Für den Antrag ist die Schriftform festgelegt, er muss ein bestimmtes Begehren und eine
Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des
Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichnenden nach Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
Wird ein Einwohnerantrag eingereicht, stellt der Rat unverzüglich fest, ob er zulässig ist.
Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der
Ratssitzung zu erläutern. Die Antragsteller wurden mit beigefügtem Schreiben (siehe Anlage 3)
hierüber informiert.
Einer positiven Zulässigkeitsfeststellung durch den Rat muss spätestens innerhalb von vier
Monaten nach Eingang des Antrags die Beratung und Entscheidung in der Sache folgen. Kommt
der Rat zu dem Ergebnis, dass der Einwohnerantrag unzulässig ist, erhalten die Vertreter des
Einwohnerantrags einen Bescheid, den sie mit Rechtsmitteln angreifen können.
Die konkrete Prüfung, ob der vorliegende Einwohnerantrag den Erfordernissen entspricht, ergibt
folgendes:
a) Verbands- und Organkompetenz des Rates gem. § 25 Abs. 1
Es handelt sich bei dem Antrag inhaltlich um ein Bauleitplanverfahren, konkret um eine Änderung
des FNP in der Gemeinde Hürtgenwald. Nach § 41 Abs. 1 Buchstabe g GO ist der Rat der
Gemeinde für abschließende Beschlüsse im FNP-verfahren und Satzungsbeschlüsse auf der
Grundlage des Baugesetzbuches zuständig. Die Verbands- und Organkompetenz des Rates der
Gemeinde Hürtgenwald ist demnach gegeben.
b) Schriftform gem. § 25 Abs. 2
Der Einwohnerantrag wurde schriftlich gestellt.
c) Bestimmtes Begehren, § 25 Abs. 2
Das Ziel des Begehrens und die Meinung des Antragstellers müssen deutlich erkennbar sein.
Die Antragsteller haben beantragt, dass die sich im Rat vertretenen Parteien zum geplanten
Bürgerwindpark, insbesondere zu der geplanten Fläche im Bereich des Rennweges in Großhau,
äußern. „Dabei sollten sie insbesondere ihre Ansichten in ökonomischer und besonders
ökologischer Hinsicht argumentieren.“
Das Ziel des Begehrens (breite Argumentation innerhalb der im Rat vertretenen Parteien) ist
grundsätzlich erkennbar. Anzumerken ist aber, dass diese Argumentation üblicherweise im
Rahmen
des
Abwägungsprozesses
im
Rahmen
der
Offenlage
des
Flächennutzungsplanverfahrens erfolgt. Dies ist auch sachgerecht, da üblicherweise erst zu
diesem Verfahrenszeitpunkt alle Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (z.B.
Umweltverbände) und Privater vorliegen.
Die Meinung des Antragstellers ist dagegen aufgrund des Schreibens/ Einwohnerantrags nicht
erkennbar. Hier könnte beispielhaft folgendes aufgeführt werden: „Wir sind der Meinung, dass
bisher nicht ausführlich genug über die nachteiligen Auswirkungen beraten und diskutiert wurde.
So wurden die folgenden umweltrechtlichen Belange XXX außer Acht gelassen“
- Seite 2 von 4 -
d) Begründung, § 25 Abs. 2
Der Einwohnerantrag ist zu begründen. Das Begründungserfordernis bezweckt, für die
Unterzeichner des Einwohnerantrags und für den Rat deutlich zu machen, warum sich der Rat mit
der Angelegenheit befassen soll.
Das Schreiben der Antragsteller enthält keine Begründung.
e) Benennung von Vertretern, § 25 Abs. 3
Es sind zwei Personen als Vertreter benannt.
f) Unterschriften, § 25 Absätze 1, 3 und 4
Der Antrag muss von einer hinreichenden Anzahl von Einwohnern per Unterschrift unterstützt
werden. In kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner,
höchstens jedoch 4.000 Einwohner. Analog zu § 4 Abs. 7 GO wird zur Bemessung des Quorums
die letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (jetzt IT NRW) ermittelte
Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Die Einwohnerzahl von Hürtgenwald betrug am 30.06.2013 8586.
Demnach ist der Einwohnerantrag von 429 Einwohnern zu unterzeichnen.
Dieses Erfordernis wird nicht erfüllt.
g) Zulässigkeitsfrist, § 25 Abs. 5
Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten
12 Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
Zusammenfassung:
Die förmlichen und materiellen Voraussetzungen, die nach § 25 GO an die Gültigkeit des
Einwohnerantrags geknüpft werden, sind nach Auffassung der Verwaltung nicht erfüllt (Meinung
des
Antragstellers
ist
nicht
erkennbar,
fehlende
Begründung,
fehlende
Unterstützungsunterschriften).
Nur der Rat stellt gem. § 25 Abs. 7 GO unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
Aufgrund des Vorgenannten wird dem Rat vorgeschlagen, die Unzulässigkeit des
Einwohnerantrags festzustellen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung verpflichtet ist, ihren Einwohnern bei der Einleitung
eines Einwohnerantrag behilflich zu sein (§ 25 Abs. 2 Satz 4 GO).
Die Antragsteller haben jedoch leider im Vorfeld zu dem beabsichtigten Einwohnerantrag keinen
Kontakt zur Verwaltung in dieser Angelegenheit gesucht, so dass keine Gelegenheit zur Beratung
bestand.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Da die gesetzlichen Vorschriften des § 25 GO nicht erfüllt sind und dem Rat in der Beurteilung der
Zulässigkeit kein Ermessensspielraum bleibt, unterbreitet die Verwaltung den Beschlussvorschlag,
den Einwohnerantrag als unzulässig festzustellen.
- Seite 3 von 4 -
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
- Seite 4 von 4 -