Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
670 kB
Erstellt
10.02.14, 12:01
Aktualisiert
10.02.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
A,urr16. Z
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=232002I205103438063#det291307, Stand 10.01.2014
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Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das
Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine bestimmte
Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
14.
(2)Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren und eine
Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnendenzu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft
ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.
(3
) D er Einwohner antr ag muß unterzeichnet sein,
f . in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der
Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,
2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner,
höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten.
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Votnamen, Geburtsdatum
und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der
Gemeinde geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten
zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags
bei der Gemeinde erfüllt sein.
(7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich
darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem
Eingang. Den Verlretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag
in der Ratssitzung zu erläutern.
(8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantag an eine Bezirksvertretung gerichtet
werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, fiir welche die Bezirksvertretung
zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer
im Stadtbezirk wohnt und
2. die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der ZahI der
im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet.
(9) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über
die Durchftihrung des Einwohnerantrags regeln.