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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 5/2014, § 25 GO)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
670 kB
Erstellt
10.02.14, 12:01
Aktualisiert
10.02.14, 12:01
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 5/2014, § 25 GO)

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Inhalt der Datei

A,urr16. Z Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=232002I205103438063#det291307, Stand 10.01.2014 / $ 2sGO Einwohnerantrag (1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. 14. (2)Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnendenzu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich. (3 ) D er Einwohner antr ag muß unterzeichnet sein, f . in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern, 2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern. (4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Votnamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. (5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. (6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein. (7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Verlretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. (8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantag an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, fiir welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk wohnt und 2. die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der ZahI der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet. (9) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchftihrung des Einwohnerantrags regeln.