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Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen gem. § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
82 kB
Erstellt
03.01.14, 01:00
Aktualisiert
03.01.14, 01:00
Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen gem. § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz) Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen gem. § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz) Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen gem. § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 16.01.2014 öffentlich TOP- Nr.: 183/2013 Abteilung: Sachbearbeiter: 3 Herr Franke Aktenzeichen: Datum: III F/Ra 03.12.2013 Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen gem. § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts wird der Bürgermeister beauftragt, die Bevölkerung bezüglich § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz - Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen per Internet und über die Rathausseiten des „Dorfbotens“ entsprechend zu informieren. Die Grundstückseigentümer, bei denen für die Dichtheitsprüfung eine Frist bis zum 31.12.2020 einzuhalten ist, sind von der Verwaltung schriftlich zu unterrichten. Finanzielle Auswirkungen ? Nein € Sachverhalt: Der nordrhein-westfälische Landtag hat zwischenzeitlich die Rechtsverordnung zur Kontrolle privater Abwasserleitungen beschlossen. In der neuen Selbstüberwachungsverordnung (SüwVO Abw 2013) sind alle Vorgaben für die öffentliche und private Kanalisation zusammengeführt worden. Danach gibt es Prüffristen für private Abwasserleitungen von Wohngebäuden grundsätzlich nur noch in Wasserschutzgebieten. - Seite 1 von 3 - Dabei gilt - für Kanäle, die vor 1965 errichtet worden sind, eine Frist bis 31.12.2015 - für Kanäle zur Ableitung von gewerblichem und industriellem Abwasser mit einem Baujahr vor 1990 eine Frist bis zum 31.12.2015 und - für alle anderen Kanäle eine Frist bis zum 31.12.2020. Außerhalb der festgesetzten Wasserschutzgebiete orientieren sich die Prüfpflichten an dem Gefährdungspotential. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für welches Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Nach der SüwVO Abw 2013 gilt die Prüfpflicht nur für private Abwasserleitungen, die zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser im Erdreich verlegt sind. Zu den vorstehenden privaten Abwasserleitungen zählen auch Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben führen. Ausgenommen sind private Abwasserleitungen, die nur Niederschlagswasser führen. Sie unterliegen keiner Prüfpflicht. Das Hoheitsgebiet der Gemeinde Hürtgenwald ist von zwei Wasserschutzgebietsverordnungen betroffen; im südlichen Bereich von Raffelsbrand vom Wasserschutzgebiet der Dreilägerbachtalsperre und in Teilbereichen von Raffelsbrand, Vossenack, Hürtgen, Kleinhau/Siedlung und Großhau von der Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre. In den betroffenen Gebieten sind keine Kanäle, die vor 1965 gebaut worden sind, vorhanden. Mit der Kanalisierung der einzelnen Ortslagen wurde erst Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre begonnen. Das Gleiche gilt auch für Abwasserleitungen auf den Grundstücken, die zu Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben in den Siedlungsbereichen Kleinhau und Raffelsbrand führen. Diese sind im Zusammenhang mit der Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen Anfang der 2000er Jahre errichtet und verlegt worden. Das bedeutet, dass unter den vorgenannten Gesichtspunkten die Prüffrist für die privaten Abwasserleitungen für Grundstücke, die in Wasserschutzgebieten liegen, auch erst am 31.12.2020 endet. Ein weiteres Kriterium für die Prüffristen in Wasserschutzgebieten sind Abwasseranlagen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten. Bei den Grundstücken, bei denen industrielles oder gewerbliches Abwasser anfällt, handelt es sich um sog. Indirekteinleiter. Nach Rücksprache mit dem Umweltamt des Kreises Düren ist im Bereich der beiden Wasserschutzgebietsverordnungen nur ein Indirekteinleiter vorhanden. Es handelt sich dabei um die BFT-Tankstelle in Vossenack. Da die Tankstelle Ende der 90er/Anfang der 2000er Jahre einschließlich der Abflussleitungen und Abscheider komplett erneuert wurde, gilt für dieses Grundstück die Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung bis 31.12.2020. Auch außerhalb der Wasserschutzgebiete ist eine Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung vorgegeben, wenn auf Grundstücken industrielles oder gewerbliches Abwasser zu einer Kleinkläranlage oder zur Ortskanalisation abgeleitet wird. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um Indirekteinleiter. Das Umweltamt des Kreises Düren hat diesbezüglich der hiesigen Verwaltung eine Liste mit den Indirekteinleitern in Hürtgenwald zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um acht Anwesen. Ihnen obliegt die Prüfpflicht bis zum 31.12.2020. Die neue Verordnung gibt den Kommunen allerdings die Möglichkeit, durch Satzung eigene Fristen auch außerhalb von Wasserschutzzonen festzulegen, um wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Bisher bestand diesbezüglich aber kein Bedarf. Sollte es im Rahmen von Kanalsanierungsmaßnahmen erforderlich sein, würden die politischen Gremien frühzeitig über die Maßnahme und den Erlass der entsprechenden Satzung informiert. - Seite 2 von 3 - Die neue Verordnung sieht auch keine Vorlagepflicht der Prüfbescheinigungen bei den Gemeinden vor. Auch hier können die Kommunen aber per Satzung festlegen, dass ihnen die Bescheinigungen vorzulegen sind. Vonseiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, diese auch nur zu fordern, wenn wasserwirtschaftliche Gegebenheiten im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen dies erfordern. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Zum weiteren Vorgehen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Unterrichtung der Bevölkerung per Internet und über den „Dorfboten“ sowie “Rundblick“ entsprechend zu informieren. Die Grundstückseigentümer, bei denen für die Dichtheitsprüfung eine Frist bis zum 31.12.2020 einzuhalten ist, sollten von der Verwaltung schriftlich informiert werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -