Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
82 kB
Erstellt
03.01.14, 01:00
Aktualisiert
03.01.14, 01:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Termin: 16.01.2014
öffentlich
TOP- Nr.:
183/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
III F/Ra
03.12.2013
Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen gem. § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts wird der Bürgermeister beauftragt, die Bevölkerung
bezüglich § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz - Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen per Internet und über die Rathausseiten des „Dorfbotens“ entsprechend zu informieren.
Die Grundstückseigentümer, bei denen für die Dichtheitsprüfung eine Frist bis zum 31.12.2020
einzuhalten ist, sind von der Verwaltung schriftlich zu unterrichten.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Der nordrhein-westfälische Landtag hat zwischenzeitlich die Rechtsverordnung zur Kontrolle privater Abwasserleitungen beschlossen. In der neuen Selbstüberwachungsverordnung (SüwVO
Abw 2013) sind alle Vorgaben für die öffentliche und private Kanalisation zusammengeführt
worden.
Danach gibt es Prüffristen für private Abwasserleitungen von Wohngebäuden grundsätzlich nur
noch in Wasserschutzgebieten.
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Dabei gilt
- für Kanäle, die vor 1965 errichtet worden sind, eine Frist bis 31.12.2015
- für Kanäle zur Ableitung von gewerblichem und industriellem Abwasser mit einem Baujahr vor
1990 eine Frist bis zum 31.12.2015 und
- für alle anderen Kanäle eine Frist bis zum 31.12.2020.
Außerhalb der festgesetzten Wasserschutzgebiete orientieren sich die Prüfpflichten an dem
Gefährdungspotential. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder
gewerblichen Abwassers dienen, für welches Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit
geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben.
Nach der SüwVO Abw 2013 gilt die Prüfpflicht nur für private Abwasserleitungen, die zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser im
Erdreich verlegt sind. Zu den vorstehenden privaten Abwasserleitungen zählen auch Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben führen. Ausgenommen sind private
Abwasserleitungen, die nur Niederschlagswasser führen. Sie unterliegen keiner Prüfpflicht.
Das Hoheitsgebiet der Gemeinde Hürtgenwald ist von zwei Wasserschutzgebietsverordnungen
betroffen; im südlichen Bereich von Raffelsbrand vom Wasserschutzgebiet der Dreilägerbachtalsperre und in Teilbereichen von Raffelsbrand, Vossenack, Hürtgen, Kleinhau/Siedlung und
Großhau von der Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre. In den betroffenen Gebieten sind keine Kanäle, die vor 1965 gebaut worden sind, vorhanden. Mit der Kanalisierung der
einzelnen Ortslagen wurde erst Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre begonnen. Das Gleiche gilt
auch für Abwasserleitungen auf den Grundstücken, die zu Kleinkläranlagen oder geschlossenen
Gruben in den Siedlungsbereichen Kleinhau und Raffelsbrand führen. Diese sind im Zusammenhang mit der Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen Anfang der 2000er Jahre errichtet
und verlegt worden. Das bedeutet, dass unter den vorgenannten Gesichtspunkten die Prüffrist für
die privaten Abwasserleitungen für Grundstücke, die in Wasserschutzgebieten liegen, auch erst
am 31.12.2020 endet.
Ein weiteres Kriterium für die Prüffristen in Wasserschutzgebieten sind Abwasseranlagen, die
industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten. Bei den Grundstücken, bei denen industrielles
oder gewerbliches Abwasser anfällt, handelt es sich um sog. Indirekteinleiter. Nach Rücksprache
mit dem Umweltamt des Kreises Düren ist im Bereich der beiden Wasserschutzgebietsverordnungen nur ein Indirekteinleiter vorhanden. Es handelt sich dabei um die BFT-Tankstelle in
Vossenack. Da die Tankstelle Ende der 90er/Anfang der 2000er Jahre einschließlich der
Abflussleitungen und Abscheider komplett erneuert wurde, gilt für dieses Grundstück die Frist zur
Durchführung der Dichtheitsprüfung bis 31.12.2020.
Auch außerhalb der Wasserschutzgebiete ist eine Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung
vorgegeben, wenn auf Grundstücken industrielles oder gewerbliches Abwasser zu einer Kleinkläranlage oder zur Ortskanalisation abgeleitet wird. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um
Indirekteinleiter. Das Umweltamt des Kreises Düren hat diesbezüglich der hiesigen Verwaltung
eine Liste mit den Indirekteinleitern in Hürtgenwald zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei
um acht Anwesen. Ihnen obliegt die Prüfpflicht bis zum 31.12.2020.
Die neue Verordnung gibt den Kommunen allerdings die Möglichkeit, durch Satzung eigene
Fristen auch außerhalb von Wasserschutzzonen festzulegen, um wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Bisher bestand diesbezüglich aber kein Bedarf. Sollte es im
Rahmen von Kanalsanierungsmaßnahmen erforderlich sein, würden die politischen Gremien
frühzeitig über die Maßnahme und den Erlass der entsprechenden Satzung informiert.
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Die neue Verordnung sieht auch keine Vorlagepflicht der Prüfbescheinigungen bei den
Gemeinden vor. Auch hier können die Kommunen aber per Satzung festlegen, dass ihnen die
Bescheinigungen vorzulegen sind. Vonseiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, diese auch nur
zu fordern, wenn wasserwirtschaftliche Gegebenheiten im Zusammenhang mit
Sanierungsmaßnahmen dies erfordern.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Zum weiteren Vorgehen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Unterrichtung der
Bevölkerung per Internet und über den „Dorfboten“ sowie “Rundblick“ entsprechend zu informieren.
Die Grundstückseigentümer, bei denen für die Dichtheitsprüfung eine Frist bis zum 31.12.2020
einzuhalten ist, sollten von der Verwaltung schriftlich informiert werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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