Daten
Kommune
Hürtgenwald
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10.02.14, 12:01
Aktualisiert
10.02.14, 12:01
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Satzung zur Erhebung einer
Übernachtungssteuer im Gebiet der
Gemeinde Hürtgenwald vom 4.6.2013
Satzung zur Erhebung einer
Übernachtungssteuer im Gebiet der
Gemeinde Hürtgenwald vom
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat
in seiner Sitzung am 16.5.2013 aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) und des § 2
des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) jeweils in der zum Zeitpunkt des
Erlasses dieser Satzung geltenden
Fassung - diese Satzung beschlossen:
-EntwurfDer Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat
in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) und des § 2
des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) jeweils in der zum Zeitpunkt des
Erlasses dieser Satzung geltenden
Fassung - diese Satzung beschlossen:
§ 1 Abgabengläubiger
§ 1 Abgabengläubiger
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach
dieser Satzung eine
Übernachtungssteuer als örtliche
Aufwandsteuer.
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach
dieser Satzung eine
Übernachtungssteuer als örtliche
Aufwandsteuer.
§ 2 Gegenstand der
Übernachtungssteuer
§ 2 Gegenstand der
Übernachtungssteuer
(1) Gegenstand der
Übernachtungssteuer ist der Aufwand
des Beherbergungsgastes für die
Möglichkeit einer entgeltlichen
Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof,
Pension, Privatzimmer, Jugendherberge,
Ferienwohnung, Motel, Campingplatz
und ähnliche Einrichtung), der gegen
Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit
zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig
davon, ob die Beherbergungsleistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(1) Gegenstand der
Übernachtungssteuer ist der Aufwand
des Beherbergungsgastes für die
Möglichkeit einer privaten entgeltlichen
Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof,
Pension, Privatzimmer, Jugendherberge,
Ferienwohnung, Motel, Campingplatz
und ähnliche Einrichtung), der gegen
Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit
zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig
davon, ob die Beherbergungsleistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung
der Beherbergungsmöglichkeit, ohne
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung
der Beherbergungsmöglichkeit, ohne
dass eine Übernachtung erfolgt (z. B.
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein
gesonderter Aufwand betrieben wird.
dass eine Übernachtung erfolgt (z. B.
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein
gesonderter Aufwand betrieben wird.
(3) Von der Besteuerung sind
Aufwendungen für Übernachtungen
ausgenommen, wenn die Beherbergung
beruflich zwingend erforderlich ist. Dies
ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche
Beherbergung die Berufsausübung,
gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche
Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb
Einkommen nicht erwirtschaftet werden
könnte (zwingende berufliche
Veranlassung). Wird für mehrere
Beherbergungsgäste eine gemeinsame
Beherbergungsmöglichkeit gebucht, wird
lediglich der Mehraufwand für die
Beherbergungsgäste besteuert, für die
keine zwingende berufliche
Veranlassung gegeben ist.
(3) Von der Besteuerung sind
Aufwendungen für Übernachtungen
ausgenommen, wenn die Beherbergung
beruflich zwingend erforderlich ist. Dies
ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche
Beherbergung die Berufsausübung,
gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche
Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb
Einkommen nicht erwirtschaftet werden
könnte (zwingende berufliche
Veranlassung). Wird für mehrere
Beherbergungsgäste eine gemeinsame
Beherbergungsmöglichkeit gebucht, wird
lediglich der Mehraufwand für die
Beherbergungsgäste besteuert, für die
keine zwingende berufliche
Veranlassung gegeben ist.
(4) Der Beherbergungsgast kann die
zwingende berufliche Veranlassung
gegenüber dem Beherbergungsbetrieb
auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
erklären und belegen, z. B. durch
Arbeitgeber- oder
Dienstherrenbescheinigung oder bei
einer selbständigen gewerblichen oder
freiberuflichen Tätigkeit mit einer amtlich
vorgeschriebenem Eigenbescheinigung.
Die zwingende berufliche Veranlassung
ist für jeden Beherbergungsgast
gesondert zu belegen.
(4) Der Beherbergungsgast kann die
zwingende berufliche Veranlassung
gegenüber dem Beherbergungsbetrieb
auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
erklären und belegen, z. B. durch
Arbeitgeber- oder
Dienstherrenbescheinigung oder bei
einer selbständigen gewerblichen oder
freiberuflichen Tätigkeit mit einer amtlich
vorgeschriebenem Eigenbescheinigung.
Die zwingende berufliche Veranlassung
ist für jeden Beherbergungsgast
gesondert zu belegen.
Der Beherbergungsbetrieb kann davon
absehen, sich eine gesonderte
Arbeitgeber- oder
Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu
lassen, wenn die Buchung der
Beherbergungsmöglichkeit vom
Arbeitgeber bzw. Dienstherren erfolgt ist
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Beherbergung privaten
Zwecken dient. Der
Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in
denen er von der Vorlage einer
gesonderten Arbeitgeber- oder
Dienstherrenbescheinigung absieht,
dokumentieren.
Der Beherbergungsbetrieb kann davon
absehen, sich eine gesonderte
Arbeitgeber- oder
Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu
lassen, wenn die Buchung der
Beherbergungsmöglichkeit vom
Arbeitgeber bzw. Dienstherren erfolgt ist
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Beherbergung privaten
Zwecken dient. Der
Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in
denen er von der Vorlage einer
gesonderten Arbeitgeber- oder
Dienstherrenbescheinigung absieht,
dokumentieren.
§ 3 Bemessungsgrundlage
§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast
für die Beherbergung aufgewendete
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
(1) Bemessungsgrundlage ist der vom
Gast für die Beherbergung
aufgewendete Betrag (einschließlich
Mehrwertsteuer). Unerheblich ist, ob
das Nettoentgelt vom Gast oder von
einem Dritten für den Gast geschuldet
wird. Im Falle der Belegung eine
anderweitigen Abrechnung das nach
Köpfen verteilte Gesamtentgelt des
Zimmers als geschuldetes Entgelt des
Übernachtungsgastes.
(2) Sofern die Aufteilung einer
Gesamtrechnung in
Beherbergungsentgelt und Entgelt für
sonstige Dienstleistungen
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt
als Bemessungsgrundlage bei einem
Beherbergungsbetrieb mit
Pauschalpreis (Übernachtung /
Frühstück bzw. Halb- oder
Vollpension): der Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer
Pauschale von 7,00 EUR für
Frühstück und je 10,00 EUR für
Mittagessen und Abendessen je Gast
und Mahlzeit).
(3) Stellt der Betreiber oder die
Betreiberin des Beherbergungsbetriebes dem Gast die Übernachtung
nicht unmittelbar in Rechnung, so ist
aus dem Verzeichnis nach § 7 Absatz
3 der Preisangabenverordnung in der
Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl.
I S. 4198) zuletzt geändert am 24. Juli
2010 (BGBl. I S. 977, 979) in der
jeweiligen Fassung ersichtliche Preis
der im Wesentlichen angebotenen
Zimmer abzüglich der Umsatzsteuer
als Bemessungsgrundlage je
Übernachtung anzusetzen.
§ 4 Abgabensatz
(1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5
§ 4 Abgabensatz
(1) Die Steuer wird als Pauschalsteuer
erhoben und beträgt je Gast und
vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Übernachtung bei einem Nettoentgelt
von bis zu
(2) Sofern die Aufteilung einer
Gesamtrechnung in
Beherbergungsentgelt und Entgelt für
sonstige Dienstleistungen
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als
Bemessungsgrundlage bei einem
Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis
(Übernachtung / Frühstück bzw. Halboder Vollpension): der Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer
Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück
und je 10,00 EUR für Mittagessen und
Abendessen je Gast und Mahlzeit).
(3) Die Übernachtungssteuer wird bei
einer ununterbrochenen
Beherbergungsdauer im selben Betrieb
längstens für 2 Monate erhoben.
(4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz
im Sinne des Melderechts begründen,
werden nicht besteuert.
§ 5 Abgabenschuldner
10 €
0,00 €
ab 10 €
0,50 €
ab 20 €
1,00 €
ab 40 €
2,00 €
ab 60 €
3,00 €
ab 80 €
4,00 €
100 €
5,00 €
(2) Je weitere angefangene 20,00 €
Nettoentgelt erhöht sich die Steuer
um jeweils einen Euro.
(3) Die Übernachtungssteuer wird bei
einer ununterbrochenen
Beherbergungsdauer im selben Betrieb
längstens für 2 Monate erhoben.
(4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz
im Sinne des Melderechts begründen,
werden nicht besteuert.
§ 5 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Betreiber
des Beherbergungsbetriebes.
(1) Abgabenschuldner ist der
Übernachtungsgast.
(2) Personen, die nebeneinander die
Übernachtungssteuer schulden, sind
Gesamtschuldner.
(2) Abgabeentrichtungsschuldner im
Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
b) KAG NRW i.V. mit § 43 Satz 2 AO ist
der Betreiber des
Beherbungsbetriebes. Der
Abgabenentrichtungsschuldner hat
als eigenständige Schuld die Abgabe
für Rechnung
des Übernachtungsgastes zu
entrichten.
(3) Hat der Beherbungsbetrieb keinen
Wohnsitz, keinen Sitz oder keine
Betriebsstätte in der Europäischen
Union oder im Europäischen
Wirtschaftsraum, ist aber ein
Bevollmächtigter mit Wohnsitz, Sitz
oder
Betriebsstätte in dem genannten
Gebiet zur Entgegennahme des
Übernachtungsentgeltes bestellt, so
ist dieser
Abgabeentrichtungsschuldner.
(4) Der Abgabenschuldner und der
Abgabeentrichtungsschuldner und
jeder Haftende sind echte
Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung des
Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit
Beginn der entgeltpflichtigen
Beherbergungsleistung.
§ 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und
Fälligkeit
§ 6 Entstehung des
Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit
Beginn der entgeltpflichtigen
Beherbergungsleistung.
§ 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und
Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist
dem Kassen- und Steueramt der
Gemeinde Hürtgenwald bis zum 15. Tag
nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
eine Abgabenerklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen. Die Abgabenerklärung
muss vom Abgabenschuldner oder
seinem Vertreter unterschrieben sein.
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist
dem Kassen- und Steueramt der
Gemeinde Hürtgenwald bis zum 15. Tag
nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
eine Abgabenerklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen. Die Abgabenerklärung
muss vom Abgabenschuldner oder
seinem Vertreter unterschrieben sein.
Zur Prüfung der Angaben in der
Abgabenerklärung sind dem Steueramt
der Gemeinde Hürtgenwald auf
Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte
Nachweise (z. B. Rechnungen,
Quittungsbelege) über die
Beherbergungsleistungen für den
jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum
im Original vorzulegen.
Zur Prüfung der Angaben in der
Abgabenerklärung sind dem Steueramt
der Gemeinde Hürtgenwald auf
Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte
Nachweise (z. B. Rechnungen,
Quittungsbelege) über die
Beherbergungsleistungen für den
jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum
im Original vorzulegen.
Die vorgenannten Nachweise können
nach vorheriger Zustimmung des
Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald
auch auf elektronischem Wege oder auf
Datenträgern übermittelt werden.
Die vorgenannten Nachweise können
nach vorheriger Zustimmung des
Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald
auch auf elektronischem Wege oder auf
Datenträgern übermittelt werden.
(2) Veranlagungszeitraum ist das
Kalendervierteljahr. Die
Übernachtungssteuer wird mit Bescheid
festgesetzt und ist innerhalb von 7
Kalendertagen nach dessen
Bekanntgabe zu entrichten.
(2) Veranlagungszeitraum ist das
Kalendervierteljahr. Die
Übernachtungssteuer wird mit Bescheid
festgesetzt und ist innerhalb von 7
Kalendertagen nach dessen
Bekanntgabe zu entrichten.
§ 8 Vereinbarungen gem. § 163
Abgabenordnung (AO)
§ 8 Vereinbarungen gem. § 163
Abgabenordnung (AO)
Das Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald kann abweichend von der
Vorschrift des § 4 dieser Satzung den
Abgabenbetrag mit dem
Beherbergungsbetrieb vereinbaren,
wenn der Nachweis der
abgabenrelevanten Daten im Einzelfall
besonders schwierig ist oder wenn die
Vereinbarung zu einer Vereinfachung der
Berechnung führt.
Das Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald kann abweichend von der
Vorschrift des § 4 dieser Satzung den
Abgabenbetrag mit dem
Beherbergungsbetrieb vereinbaren,
wenn der Nachweis der
abgabenrelevanten Daten im Einzelfall
besonders schwierig ist oder wenn die
Vereinbarung zu einer Vereinfachung der
Berechnung führt.
§ 9 Verspätungszuschlag
§ 9 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder
nicht fristgerechter Einreichung einer
Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO
in der jeweils geltenden Fassung.
Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder
nicht fristgerechter Einreichung einer
Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Prüfungsrecht
Der Beherbergungsbetrieb ist
verpflichtet, mit Dienstausweis oder
besonderer Vollmacht ausgestatteten
Vertretern des und Steueramtes der
Gemeinde Hürtgenwald zur Nachprüfung
der Erklärungen, zur Feststellung von
Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht
in die entsprechenden
Geschäftsunterlagen Einlass zu
gewähren.
§ 10 Prüfungsrecht
Der Beherbergungsbetrieb ist
verpflichtet, mit Dienstausweis oder
besonderer Vollmacht ausgestatteten
Vertretern des und Steueramtes der
Gemeinde Hürtgenwald zur Nachprüfung
der Erklärungen, zur Feststellung von
Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht
in die entsprechenden
Geschäftsunterlagen Einlass zu
gewähren.
§ 11 Mitwirkungspflichten
§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und
Zimmervermittlungsagenturen sowie
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher
Art sind verpflichtet, dem Steueramt der
Gemeinde Hürtgenwald die
Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an
die entgeltliche
Beherbergungsleistungen vermittelt
werden.
(1) Hotel- und
Zimmervermittlungsagenturen sowie
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher
Art sind verpflichtet, dem Steueramt der
Gemeinde Hürtgenwald die
Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an
die entgeltliche
Beherbergungsleistungen vermittelt
werden.
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7
dieser Satzung seine Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärung sowie
zur Einreichung von Unterlagen nicht
erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind
die in Abs. 1 genannten Agenturen und
Unternehmen über die Verpflichtung
nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der
Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung
über die Person des Abgabenpflichtigen
und alle zur Abgabenerhebung
erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§
12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7
dieser Satzung seine Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärung sowie
zur Einreichung von Unterlagen nicht
erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind
die in Abs. 1 genannten Agenturen und
Unternehmen über die Verpflichtung
nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der
Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung
über die Person des Abgabenpflichtigen
und alle zur Abgabenerhebung
erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§
12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93
Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche
Verpflichtung fällt insbesondere die
Auskunft darüber, ob und in welchem
Umfang in dem Beherbergungsbetrieb
entgeltliche Beherbergungsleistungen
erfolgt sind und welche
Beherbergungspreise zu entrichten
waren.
Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche
Verpflichtung fällt insbesondere die
Auskunft darüber, ob und in welchem
Umfang in dem Beherbergungsbetrieb
entgeltliche Beherbergungsleistungen
erfolgt sind und welche
Beherbergungspreise zu entrichten
waren.
§ 12 Straftaten /
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Straftaten /
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 und
der §§ 7, 10, 11, 14 dieser Satzung
können gemäß §§ 17, 20 KAG als
Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden.
Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 und
der §§ 7, 10, 11, 14 dieser Satzung
können gemäß §§ 17, 20 KAG als
Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden.
§ 13 Geltung von
Kommunalabgabengesetz und
Abgabenordnung
§ 13 Geltung von
Kommunalabgabengesetz und
Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen
nichts anderes bestimmt, sind die
Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und
der Abgabenordnung - soweit diese nach
§ 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten
- in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
Soweit diese Satzung im Einzelnen
nichts anderes bestimmt, sind die
Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und
der Abgabenordnung - soweit diese nach
§ 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten
- in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 14 Erstattung
§ 14 Erstattung
(1) Auf Antrag erhält derjenige, auf
dessen Aufwand die
Übernachtungssteuer zu Unrecht durch
den Abgabenpflichtigen abgewälzt
wurde, die erhobene, an die Gemeinde
Hürtgenwald geleistete Abgabe erstattet,
wenn der Beherbergungsbetrieb die
Übernach-tungssteuer auf ihn abgewälzt
und an die Steuerbehörde
bestandskräftig abgeführt hat. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, dass die
zwingende berufliche Veranlassung der
Beherbergung nach § 2 Absatz 3 nicht
vor deren Beendigung belegt wurde.
(1) Auf Antrag erhält derjenige, auf
dessen Aufwand die
Übernachtungssteuer zu Unrecht durch
den Abgabenpflichtigen abgewälzt
wurde, die erhobene, an die Gemeinde
Hürtgenwald geleistete Abgabe erstattet,
wenn der Beherbergungsbetrieb die
Übernach-tungssteuer auf ihn abgewälzt
und an die Steuerbehörde
bestandskräftig abgeführt hat. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, dass die
zwingende berufliche Veranlassung der
Beherbergung nach § 2 Absatz 3 nicht
vor deren Beendigung belegt wurde.
(2) Der Antrag ist auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck innerhalb
eines Monats nach Rechnungslegung
durch den Beherbergungsbetrieb beim
Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald
zu stellen. Mit dem Antrag ist die
zwingende berufliche Veranlassung der
Beherbergung zu belegen und die
Rechnung oder Bescheinigung des
Beherbergungsbetriebes vorzulegen, aus
der sich die Abwälzung der
Übernachtungssteuer ergibt.
(2) Der Antrag ist auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck innerhalb
eines Monats nach Rechnungslegung
durch den Beherbergungsbetrieb beim
Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald
zu stellen. Mit dem Antrag ist die
zwingende berufliche Veranlassung der
Beherbergung zu belegen und die
Rechnung oder Bescheinigung des
Beherbergungsbetriebes vorzulegen, aus
der sich die Abwälzung der
Übernachtungssteuer ergibt.
§ 15 Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft und findet
Anwendung auf alle entgeltlichen
Beherbergungsleistungen, die ab dem
1. des Monats, der auf den Monat der
Veröffentlichung folgt, erfolgen.
Bekanntmachungsanordnung
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in
Kraft und findet Anwendung auf alle
entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab diesem Zeitpunkt
erfolgen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Die vorstehende Satzung wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der
Gemäß § 7 Abs. 6 der
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht worden,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den
Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
c) der Bürgermeister hat den
Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber
der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
d) der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber
der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 04.06.2013
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)