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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 27/2014)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
889 kB
Erstellt
10.02.14, 12:01
Aktualisiert
10.02.14, 12:01
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 27/2014) Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 27/2014)

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Inhalt der Datei

ff '-- • Städte- und Gerneindebund ~ädteund Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Postfach 103952'40030 NRW· Postfach 10 39 52· 40030 Dusseldorf Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 Gemeinde Hürtgenwald Herrn Bürgermeister Axel B~~-~ August-Scholl-Str. 5 Gemeinde 52393 Hürtgenwald 40474 Düsseldorf _ Hürigenwald Eingan; 2 2. JAN. 201 4 Telefon 0211'4587-1 Telefax 0211'4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: Andreas.Wohland@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: IV/1933-05 wo/fr Ab!.ß~ Ansprechpartner: Hauptreferent Wohland Durchwahl 0211'4587-255 20. Januar 2014 Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer Hürtgenwald Ihr Schreiben vom 03.01.2014 - Az.: 5/968-81 in der Gemeinde Sehr geehrter Herr Buch, auf Ihre Anfrage v. 03.01.2014 teilen wir Ihnen gerne unsere Stellungnahme zu dem uns übersandten Satzungsentwurf zur Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald mit: Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Erhebung einer Übernachtungssteuer entspricht u.E. den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgebanrechts, des Grundgesetzes und auch mit den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts stellt. Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 03.01.2014 und der darin enthaltenen chronologischen Darstellung der Ereignisse bzw. Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf die Erhebung einer Beherbergungsteuer verzichten wir auf eine nochmalige Wiederholung dieser. Hinweisen möchten wir lediglich auf den Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zu lässigkeit einer Beherbergungsteuer ausdrücklich bestätigt hat (BVerwe, Urteil v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11, 9 CN 2.11, Rz. 21ff.). Der Beratungspraxis unserer Geschäftsstelle folgend, haben Sie sich bei der Gestaltung Ihrer Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald prinzipiell an der Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23.09.2010 orientiert. Ferner haben Sie sich mit den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung (ovc Münster, Urteil v. 23.10.2013 - 14 A 316/13; ave Münster, Urteil v. 23.01.2013 - 14 A 1860/11) zu dem Thema auseinander gesetzt und diese in Ihren Satzungsentwurf entsprechend eingearbeitet. Dies beinhaltet im Besonderen eine Unterscheidung zwischen beruflich veranlassten und privaten Übernachtungen sowie der Beachtung und Ausformulierung des richtigen Abgabenschuldners und des entsprechenden Steuerentrichtungspflichtigen. Als Ergänzung schlagen wir in diesem Zusammenhang noch die Einführung des Wortes "privat" im Rahmen des § 2 I der Satzung zur Erhebung einer Übernachtungsteuer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald vor ("Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer privaten entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb ...). Außerdem schlagen wir - nur zur Sicherheit - vor, in § S Abs. 2 Satz 1 der Satzung den Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Beherbergungsbetriebsbetreibers als Steuerentrichtungspflichtigen aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i. V. m. § 43 Satz 2 AO zu nennen. Bezogen auf Ihre Änderung des Steuermaßstabes von einer Prozentregelung auf eine Pauschalregelung (nach Satzung der Stadt Hamburg) sehen wir keine Einwände. Vermieden werden sollte in jedem Falle die Verwendung eines degressiven Steuersatzes. Ein solcher ist bei dem von Ihnen vorgelegten Satzungsentwurf jedoch ausdrücklich nicht gegeben. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen auch telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag: ~~L~/ Andreas Wohland zu haben. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne