Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
889 kB
Erstellt
10.02.14, 12:01
Aktualisiert
10.02.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
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Städte- und Gerneindebund
~ädteund Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Postfach 103952'40030
NRW· Postfach 10 39 52· 40030 Dusseldorf
Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
Gemeinde Hürtgenwald
Herrn Bürgermeister Axel B~~-~
August-Scholl-Str. 5
Gemeinde
52393 Hürtgenwald
40474 Düsseldorf
_
Hürigenwald
Eingan; 2 2. JAN. 201 4
Telefon 0211'4587-1
Telefax 0211'4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-Mail: Andreas.Wohland@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: IV/1933-05 wo/fr
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Ansprechpartner: Hauptreferent Wohland
Durchwahl 0211'4587-255
20. Januar 2014
Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer
Hürtgenwald
Ihr Schreiben vom 03.01.2014 - Az.: 5/968-81
in der Gemeinde
Sehr geehrter Herr Buch,
auf Ihre Anfrage v. 03.01.2014 teilen wir Ihnen gerne unsere Stellungnahme zu dem uns
übersandten Satzungsentwurf
zur Erhebung einer Übernachtungssteuer
im Gebiet der
Gemeinde Hürtgenwald mit:
Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Erhebung einer Übernachtungssteuer
entspricht u.E. den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Vereinbarkeit mit den
Vorschriften des nordrhein-westfälischen
Kommunalabgebanrechts, des Grundgesetzes und
auch mit den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts stellt.
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 03.01.2014 und der darin enthaltenen chronologischen
Darstellung der Ereignisse bzw. Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf die Erhebung
einer Beherbergungsteuer
verzichten wir auf eine nochmalige Wiederholung
dieser.
Hinweisen möchten wir lediglich auf den Umstand, dass die
höchstrichterliche
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht
die grundsätzliche
Zu lässigkeit einer
Beherbergungsteuer ausdrücklich bestätigt hat (BVerwe, Urteil v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11, 9 CN
2.11, Rz. 21ff.).
Der Beratungspraxis unserer Geschäftsstelle folgend, haben Sie sich bei der Gestaltung Ihrer
Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer
im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald
prinzipiell an der Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom
23.09.2010
orientiert.
Ferner haben Sie sich mit den aktuellen Entwicklungen
der
Rechtsprechung (ovc Münster, Urteil v. 23.10.2013 - 14 A 316/13; ave Münster, Urteil v.
23.01.2013 - 14 A 1860/11)
zu dem Thema auseinander gesetzt und diese in Ihren
Satzungsentwurf
entsprechend eingearbeitet.
Dies beinhaltet im Besonderen eine Unterscheidung zwischen beruflich veranlassten und
privaten Übernachtungen
sowie der Beachtung und Ausformulierung
des richtigen
Abgabenschuldners und des entsprechenden Steuerentrichtungspflichtigen.
Als Ergänzung schlagen wir in diesem Zusammenhang
noch die Einführung
des Wortes
"privat" im Rahmen des § 2 I der Satzung zur Erhebung einer Übernachtungsteuer im Gebiet
der Gemeinde Hürtgenwald vor ("Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand des
Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer privaten entgeltlichen Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb ...).
Außerdem schlagen wir - nur zur Sicherheit - vor, in § S Abs. 2 Satz 1 der Satzung den Hinweis
auf die Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Beherbergungsbetriebsbetreibers
als
Steuerentrichtungspflichtigen
aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i. V. m. § 43 Satz 2 AO
zu nennen.
Bezogen auf Ihre Änderung des Steuermaßstabes von einer Prozentregelung auf eine
Pauschalregelung (nach Satzung der Stadt Hamburg) sehen wir keine Einwände. Vermieden
werden sollte in jedem Falle die Verwendung eines degressiven Steuersatzes. Ein solcher ist bei
dem von Ihnen vorgelegten Satzungsentwurf jedoch ausdrücklich nicht gegeben.
Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen
auch telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
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Andreas Wohland
zu haben. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne