Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
15.12.2010
Erstellt
25.01.11, 04:20
Aktualisiert
26.01.11, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der 6. Sitzung des Kreistages am 15.12.2010 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 8
Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an
V 130/2010
die Kreise und kreisfreien Städte
Unter Hinweis auf Ziffer I.2 der geänderten
Beschlussempfehlung gemäß der Verwaltungsergänzung
Z 2/V 130/2010 vom 06.12.2010 bittet FDPFraktionsvorsitzender Reiff um Beantwortung der Frage, warum
die Auszahlung des Restbetrages an die Kommunen nach dem
Verhältnis der Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2010
erfolgen soll, obwohl die Nachzahlung die Haushaltsjahre 2007
bis 2009 betreffe.
Kreiskämmerer Hessenius beantwortet diese Frage
dahingehend, dass seitens der Verwaltung die
Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2010 bewusst gewählt
worden seien; maßgebend sei hier, dass die Nachzahlung auch
erst im Jahr 2010 haushaltsrelevant werde. Eine andere
Berechnungsbasis sei wegen der vielen Unwägbarkeiten nicht
empfehlenswert.
Namens der FDP-Fraktion beantragt Herr Reiff daraufhin, über
die einzelnen Punkte der geänderten Beschlussempfehlung
gemäß der Verwaltungsergänzung getrennt abzustimmen.
Der Kreistag beschließt:
I.
Sofern der Kreis Euskirchen bis zum 31.03.2011 vom Land
Nordrhein-Westfalen infolge einer Änderung des AG-SGB II
eine Nachzahlung (Nachteilsausgleich) für die Jahre 2007 bis
2009 erhält, wird mit dieser Nachzahlung wie folgt verfahren:
1. Zunächst wird ein Betrag in Höhe von 3,0 Mio. € zum
Zwecke des Haushaltsausgleichs bzw. mit dem Ziel der
Zuführung zur Ausgleichsrücklage einbehalten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
2. Der Restbetrag, sofern vorhanden, wird an die Städte und
Gemeinden einmalig und außerplanmäßig ausgezahlt.
Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Städte und
Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der
Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2010 für den Kreis
Euskirchen. Maßgebend sind die landesseitig festgesetzten
Umlagegrundlagen. Sofern sich aufgrund von Bescheiden
des Landes Änderungen der Umlagegrundlagen 2010
ergeben, führen diese zu nachträglichen Anpassungen der
einzelnen Auszahlungsbeträge.
Abstimmungsergebnis:
Mit Mehrheit dafür
3. Widerrufsvorbehalt: Die Zuwendungen werden an die
Städte und Gemeinden unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs geleistet. Der Vorbehalt des
Widerrufs beschränkt sich auf zwei Fälle:
a) Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 (siehe
Ziffer 2).
b) Vollständige oder teilweise Rückforderungen des
Nachteilsausgleichs durch das Land.
Im Falle eines Widerrufs wird der Rückzahlungsbetrag einen
Monat nach Bekanntgabe des Widerrufsbescheides fällig.
Im Falle verspäteter Zahlungen werden Verzugszinsen
gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 der Haushaltssatzung des Kreises
Euskirchen für das Haushaltsjahr 2010 erhoben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
II.
Sofern der Kreis Euskirchen bis zum 31.03.2011 vom Land
Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010 aus der Verteilung der
Wohngeldersparnis eine Zuweisung erhält, wird mit dieser wie
folgt verfahren:
1. Der Betrag, der die Höhe von 1,5 Mio. € übersteigt, wird an
die Städte und Gemeinden einmalig und außerplanmäßig
ausgezahlt.
Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Städte und
Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der
Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2010 für den Kreis
Euskirchen. Maßgebend sind die landesseitig festgesetzten
Umlagegrundlagen. Sofern sich aufgrund von Bescheiden
des Landes Änderungen der Umlagegrundlagen 2010
ergeben, führen diese zu nachträglichen Anpassungen der
einzelnen Auszahlungsbeträge.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
2. Widerrufsvorbehalt: Die Zuwendungen werden an die
Städte und Gemeinden unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs geleistet. Der Vorbehalt des
Widerrufs beschränkt sich auf zwei Fälle:
a) Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 (siehe
Ziffer 1).
b) Vollständige oder teilweise Rückforderung der
Zuweisung
durch das Land.
Im Falle eines Widerrufs wird der Rückzahlungsbetrag einen
Monat nach Bekanntgabe des Widerrufsbescheides fällig.
Im Falle verspäteter Zahlungen werden Verzugszinsen
gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 der Haushaltssatzung des Kreises
Euskirchen für das Haushaltsjahr 2010 erhoben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig