Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,2 MB
Erstellt
17.09.13, 01:01
Aktualisiert
17.09.13, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bosselbacher-Hof
- Pfarrer-Dickw.aY\Y\-Str.
45 - 5;2.3Q3 HiArtgeY\wa/d
Gemeindeverwaltung Hürtgenwald
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Kämmerei
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Herr Kowalke, Herr Grießhaber
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August-Scholl-Str.f
52393 Hürtgenwald
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Pfarrel"-DickW\an.n.-~tI".
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S;2.3Q3 Hürtgen.waI1-
VosseY\ack
Tel:
0242Q-2OQQ
Fax:
0242Q-QOgQ473
Mail:
kaulejl\@bossel~acher-hof.de
bauemgolf@bdsselbac"'el"-J...of.de
- Übernachtungssteuer
- Schreiben der Kämmerei vom 21.08.2013-
Web:
www.bosselbatJ...el..- •••of.de
Datum 06.09.20p
I
Sehr geehrter Herr Kowalke, sehr geehrter Herr Grießhaber,
mit Schreiben vom 21.08.2013 wurden wir von Ihnen über den "Verfahrensstand" bezüglich der
geplanten Übernachtungssteuer in Kenntnis gesetzt.
Insgesamt erscheint dieses Schreiben recht fragwürdig. Denn: Wie soll man das verstehen? Kann
eine Satzung in Kraft treten und eine Steuer Gültigkeit erlangen, deren Rechtsstatus noc völlig
ungeklärt ist?
Zunächst wird der Beschluss der Übernachtungssteuer mitgeteilt, darüber hinaus das in aft
treten der Satzung und der Zeitpunkt der Veröffentlichung (der Ort bzw. die Form der
Veröffentlichung würde an dieser Stelle interessieren). Davon ausgehend wird das zukünftige
Verfahren zur Durchführung dieser Steuer erläutert.
Im vorletzten Satz wird dann der eigentliche Mitteilungsgehalt des O.g. Schreibens deutlich, da
"das Festsetzungsverfahren bis zur rechtssicheren Klärung der Übernachtungssteuer nie I t
durchgeführt" werde.
Heißt doch in klaren Worten: Die Einführung dieser Übernachtungssteuer
ist rechtlich
betrachtet in der Schwebe, insofern gibt es zwar - wie mitgeteilt - einen Beschluss und eine
Satzung, allerdings ist anscheinend gemäß des O.g. Schreibens, weder der Status des Beschlusses
noch der der Satzung rechtssicher geklärt.
Somit widersprechen wir hiermit der Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer, 'bzw. der
im O.g. Schreiben aufgestellten Behauptung, diese sei am 28.06.2013 in Kraft getreten, womit die
Übernachtungs steuer ab dem 01.07.2013 gültig sei.
Der juristischen Klärung der Angelegenheit sehen wir natürlich mit Interesse entgegen.
Ein völlig anderer Punkt ist natürlich die Frage nach dem Sinn oder wohl eher Unsinn einer
solchen Steuer. Diesbezüglich hat die IHK mit Schreiben vom 11. Juni 2013 ja schon d~utliche
Skepsis angemeldet, der wir uns ausdrücklich anschließen. Insbesondere der Punkt der
Gefährdung des eigenen (touristischen und damit wirtschaftlichen) Standorts der Gemeinde durch
Kontoverbindung
(bitte geben Sie bei Überweisungen
die Reservierungsnummer
Raiffeisenbank eG Simmerath, Bankleitzahl 370 696 42, Kontonummer 2000200037,
SIG GENODED1 SMR, IBAN DE06 3706 9642 2000 2000 37
an)
Steuernummer:
207/5915/0480
Wettbewerbsverzerrung gegenüber Nachbargemeinden mit der Folge der Abwanderung von
Gästen und damit auch Abwanderung von Geld, das vormals in die Geschäfte und zu den
Dienstleistern der Gemeinde getragen wurde. Insofern würde eine solche Steuer nicht n~ die
Anbieter von Übernachtungen treffen, die mit Ihren Angeboten letztlich auch in das Wohl der
Gemeinde investieren, da deren Wirtschaft (auch ohne Extra-Steuer) davon profitiert.
Am Rande noch eine Bemerkung in unserem persönlichen Fall:
Die praktische Durchführung einer solchen pauschalen Besteuerung ist heikel und nicht i der
Lage, jeden Anbieter korrekt zu erfassen. So ist z.B. in unserem Fall mit dem touristisch n
Angebot .Bauemhofurlaub in Ferienwohnungen", der von unsfür einen bestimmten Zei aum
erhobene Bruttopreis mitnichten der Übernachtungspreis, da unser Gesamtpaket immer auch die
begleitenden Urlaubsangebote (Freizeitbetreuung, Hoferlebnisse, kurzum: all das, was dbn
Mehrwert eines modemen Urlaubsbauerhofes ausmacht über die Übernachtung hinaus) umfasst.
Eine Aufsplittung dieser Preise ist nicht sinnvoll, weil Sie unter Marketingaspekten äußerst
kunden- bzw. gastunfreundlich wäre.
Auf weitere sich aufdrängende Fragen in diesem Zusammenhang, wie z.B. nach der Ver I endung
der Steuer usw. möchten wir an dieser Stelle - sagen wir aus Gründen der Nervenschon~g - noch
gar nicht eingehen, sondern warten vorerst mal die juristische Klärung der Angelegenheit ab.
Mit der Bitte um Stellungnahme, insbesondere auch zu den Punkten:
Ort und Form der Veröffentlichung der Satzung?
In welcher Form und von wem wird die rechtsgültige Klärung durchgeführt?
Wann wird mit einem Ergebnis gerechnet?
Mit freundlichen Grüßen
2?tn si! k'Cl!uLo Bürgermeister
Axel Buch
Verkehrsverein Vossenack - Simonskall
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