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Mitteilungsvorlage (Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage 127/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,2 MB
Erstellt
17.09.13, 01:01
Aktualisiert
17.09.13, 01:01
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Inhalt der Datei

Bosselbacher-Hof - Pfarrer-Dickw.aY\Y\-Str. 45 - 5;2.3Q3 HiArtgeY\wa/d Gemeindeverwaltung Hürtgenwald i Kämmerei 'I v,..·!",-r>,öi",.le ••.• I Herr Kowalke, Herr Grießhaber ! August-Scholl-Str.f 52393 Hürtgenwald ~:l~ l.. i'I;"inra;,(; 1" ,j v l. li~,~' L: l"li·il'>"c..." • , ••.• -', ~!~ld,I 1 1 c:r~ ?11 ') vL •. ~ j~ Siggi urui C"'l"istel K~ulen. .. ","-1 •• I JYY-:;li u , .J /! J Pfarrel"-DickW\an.n.-~tI". 45 S;2.3Q3 Hürtgen.waI1- VosseY\ack Tel: 0242Q-2OQQ Fax: 0242Q-QOgQ473 Mail: kaulejl\@bossel~acher-hof.de bauemgolf@bdsselbac"'el"-J...of.de - Übernachtungssteuer - Schreiben der Kämmerei vom 21.08.2013- Web: www.bosselbatJ...el..- •••of.de Datum 06.09.20p I Sehr geehrter Herr Kowalke, sehr geehrter Herr Grießhaber, mit Schreiben vom 21.08.2013 wurden wir von Ihnen über den "Verfahrensstand" bezüglich der geplanten Übernachtungssteuer in Kenntnis gesetzt. Insgesamt erscheint dieses Schreiben recht fragwürdig. Denn: Wie soll man das verstehen? Kann eine Satzung in Kraft treten und eine Steuer Gültigkeit erlangen, deren Rechtsstatus noc völlig ungeklärt ist? Zunächst wird der Beschluss der Übernachtungssteuer mitgeteilt, darüber hinaus das in aft treten der Satzung und der Zeitpunkt der Veröffentlichung (der Ort bzw. die Form der Veröffentlichung würde an dieser Stelle interessieren). Davon ausgehend wird das zukünftige Verfahren zur Durchführung dieser Steuer erläutert. Im vorletzten Satz wird dann der eigentliche Mitteilungsgehalt des O.g. Schreibens deutlich, da "das Festsetzungsverfahren bis zur rechtssicheren Klärung der Übernachtungssteuer nie I t durchgeführt" werde. Heißt doch in klaren Worten: Die Einführung dieser Übernachtungssteuer ist rechtlich betrachtet in der Schwebe, insofern gibt es zwar - wie mitgeteilt - einen Beschluss und eine Satzung, allerdings ist anscheinend gemäß des O.g. Schreibens, weder der Status des Beschlusses noch der der Satzung rechtssicher geklärt. Somit widersprechen wir hiermit der Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer, 'bzw. der im O.g. Schreiben aufgestellten Behauptung, diese sei am 28.06.2013 in Kraft getreten, womit die Übernachtungs steuer ab dem 01.07.2013 gültig sei. Der juristischen Klärung der Angelegenheit sehen wir natürlich mit Interesse entgegen. Ein völlig anderer Punkt ist natürlich die Frage nach dem Sinn oder wohl eher Unsinn einer solchen Steuer. Diesbezüglich hat die IHK mit Schreiben vom 11. Juni 2013 ja schon d~utliche Skepsis angemeldet, der wir uns ausdrücklich anschließen. Insbesondere der Punkt der Gefährdung des eigenen (touristischen und damit wirtschaftlichen) Standorts der Gemeinde durch Kontoverbindung (bitte geben Sie bei Überweisungen die Reservierungsnummer Raiffeisenbank eG Simmerath, Bankleitzahl 370 696 42, Kontonummer 2000200037, SIG GENODED1 SMR, IBAN DE06 3706 9642 2000 2000 37 an) Steuernummer: 207/5915/0480 Wettbewerbsverzerrung gegenüber Nachbargemeinden mit der Folge der Abwanderung von Gästen und damit auch Abwanderung von Geld, das vormals in die Geschäfte und zu den Dienstleistern der Gemeinde getragen wurde. Insofern würde eine solche Steuer nicht n~ die Anbieter von Übernachtungen treffen, die mit Ihren Angeboten letztlich auch in das Wohl der Gemeinde investieren, da deren Wirtschaft (auch ohne Extra-Steuer) davon profitiert. Am Rande noch eine Bemerkung in unserem persönlichen Fall: Die praktische Durchführung einer solchen pauschalen Besteuerung ist heikel und nicht i der Lage, jeden Anbieter korrekt zu erfassen. So ist z.B. in unserem Fall mit dem touristisch n Angebot .Bauemhofurlaub in Ferienwohnungen", der von unsfür einen bestimmten Zei aum erhobene Bruttopreis mitnichten der Übernachtungspreis, da unser Gesamtpaket immer auch die begleitenden Urlaubsangebote (Freizeitbetreuung, Hoferlebnisse, kurzum: all das, was dbn Mehrwert eines modemen Urlaubsbauerhofes ausmacht über die Übernachtung hinaus) umfasst. Eine Aufsplittung dieser Preise ist nicht sinnvoll, weil Sie unter Marketingaspekten äußerst kunden- bzw. gastunfreundlich wäre. Auf weitere sich aufdrängende Fragen in diesem Zusammenhang, wie z.B. nach der Ver I endung der Steuer usw. möchten wir an dieser Stelle - sagen wir aus Gründen der Nervenschon~g - noch gar nicht eingehen, sondern warten vorerst mal die juristische Klärung der Angelegenheit ab. Mit der Bitte um Stellungnahme, insbesondere auch zu den Punkten: Ort und Form der Veröffentlichung der Satzung? In welcher Form und von wem wird die rechtsgültige Klärung durchgeführt? Wann wird mit einem Ergebnis gerechnet? Mit freundlichen Grüßen 2?tn si! k'Cl!uLo Bürgermeister Axel Buch Verkehrsverein Vossenack - Simonskall Als SCAN: Alle erreichbaren Gastgeber der Gemeinde Hürtgenwald