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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 166/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
3,3 MB
Erstellt
28.11.13, 01:01
Aktualisiert
28.11.13, 01:01
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 166/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 166/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 166/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 166/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 166/2013)

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Inhalt der Datei

Satzung über Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Entgelten für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald bei Einsätzen der Feuerwehr vom XX.XX.XXXX Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben fund i sowie 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV NRW S. 564), §§ 12 Abs.3 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG-vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765), und der §§ 1, 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S.394), in seiner Sitz,ung am XX.XX.XXXX die folgende Satzung beschlossen: §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält feleistung bei Unglücksfällen und bei ereignisse, Explosionen oder ähnliche nach Maßgabe des Gesetzes über den zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilsolchen öffentlichen Notständen, die durch NaturVorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen (Bspw.: Theater, Zirkus, Volksfeste u.a.) nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. Die hierfür zu za1hlenden Gebühren richten sich nach § 7 dieser Satzung. (3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. §2 Kostenersatz I I (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. i2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren (§ 25 FSHG) entstandenen Kosten wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb vor Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, I von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer BrandmeIdanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht I bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, -28. von demjenigen der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §3 Berechnungsgrundlage Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet. sowie §4 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Dies gilt auch, wenn es aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht zu einer tatsächlichen Leistung kommt oder der erwartete Erfolg nicht eingetreten ist. Geht eine Alarmierung durch die Leitstelle nicht voraus, 10 findet Satz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zur Einsatzzeit die Anfahrtszeit zum Einsatzort gehört. Bei Einsätzen, Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Hierbei werden nur die Feuerwehrangehörigen berechnet, die diese Arbeiten tatsächlich leisten. (2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade in der Zeit von 06.00 Uhr und 20.00 Uhr ein Stundensatz von 68,00 Euro berechnet!. Soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist auf diesen Stundenlohn ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. Dienst zu ungünstigen Zeiten sind Dienste an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen und an den übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Dauert ein Einsatz gemäß § 2 in die Zeiten gemäß Satz 2 hinein, so wird der Zuschlag anteilig berechnet. (3) Wird vom Arbeitgeber statt des Stundenlohns (4) Wird von beruflich selbstständigem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ersatz des Verdienstausfalls geltend gemacht, bemisst sich der Verdienstausfall nach den Absätzen 5 bis 7 und ist statt des Stundenlohns nach Absatz 2 Satz 1 zu ersetzen. (5) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald haben nach § 12 Abs. 3 FSHG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung entstanden ist. (6) Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit von montagsl bis freitags von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr gegrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem einzelnen Fall individuell ermittelt werden. Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend. (7) Der Regelstundensatz wird auf 20,00 Euro festgesetzt. Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Irl keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 40,00 Euro je Stunde überschreiten. eines Feuerwehrmitglieds Verdienstausfall nach Absatz 2 Satz 1 zu ersetzen. -2- berechnet, ist dieser -3§5 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandtell dieser Satzung ist. Soweit tatsächlich erbrachte Leistungen nicht im Kostentarif erfasst sind, werden sie nach tatsächlichen Personal-, Zeit- und Materialaufwand berechnet. (2) Für die aufzuwendenden Euro berechnet. (3) Gehen Fahrzeuge, Geräte oder Gegenstände durch Umstände, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, verloren oder werden sie so beschädigt, dass sie durch Reparatur nicht die volle Brauchbarkeit wiedererlangen, so ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. (4) Die Gebührensätze für die Fahrzeugbeigefügten Gebührentarif. Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 25,00 und Gerätekosten ergeben sich aus dem als Anlage §6 Sachkosten und Auslagen (1) Die Sachkosten, Selbstkostenpreis wie Schaummittel, berechnet. Öl bindemittel usw. werden in voller Höhe zum (2) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einem kostenersatzpflichtigen Einsatz oder einer gebührenpflichtigen Leistung entstehen, werden neben den Gebühren erhoben. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten eine Befreiung von der Kostenersatzpflicht oder der Gebühr besteht. (3) Für Streu- und Aufsaugmittel und für deren Entsorgung net. Das Gleiche gilt für Sicherungs- und Absperrmaterial werden die Selbstkosten berechsowie Verbrauchsmaterial. §7 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben. im Sinne des § 1 Abs. 2 werden (2) Für die Dauer der Einsatzzeit wehrmitglied aller Dienstgrade (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr bühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. ~ebühren I bei Brandsicherheitswachen wird je einqesetztern ein Stundenlohn von 34,00 Euro berechnet. kann von der Vorausentrichtung abhängig gemacht werden. Feuerder Ge- §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen,, im Sinne des § 1 priva Ie Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Uber die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird ~ostenersatz geltend gemacht, soweit nicht private Dritte oder andere Hoheitsträger sich zum Kostenersatz verpflichtet haben. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. -3- -4§9 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Personen § 10 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige h ften als Gesamtschuldner. § 11 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühr nach § 10 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. § 12 Haftung Die Gemeinde haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und wobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung der Gemeinde für Unfälle, die sich aus der Benutzung von Geräten ergeben, die die Feuerwehr nicht selbst bedient, ist ausgeschlossen. § 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordrung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald vom 02.04.201ß außer Kraft. -4- Gebührentarife der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald Gebührentarife ab dem 01.01.2014 Gebührentarif Personalkosten Betrag je Stunde Betrag je Minute Bemerkung " Minutengenaue Abrechung ! je Feuerwehrkraft a) Stundensatz im Einsatz 68,00 € 1,13 € Bei Dienst zu ungünstigen Zeiten (gern. § 4 Abs. 2) wird ein Aufschlag von 50 % je Stunde erhoben b) Stundensatz je Feuerwehrkraft im Einsatz bei Brandsicherheitswachen 34,00 € 0,57€ Bei Dienst zu ungünstigen Zeiten (gern. § 4 Abs. 2) wird ein Aufschlag von 50 % je Stunde erhoben a) Löschfahrzeuge 104,00 € 1,73 € Gestellung der Fahrzeuge (ohne Fahrer) inkl. der auf dem Fahrzeug vorhandenen Geräte b) Mannschaftstransportfahrzeuge und Einsatzleitwagen 51,00 € 0,85 € Gestellung der Fahrzeuge (ohne Fahrer) inkl. der auf dem Fahrzeug vorhandenen Geräte c) Gefahrgutwagen Fahrzeugkosten Minutengenaue Abrechung ! je Fahrzeuggruppe 38,00 € 0,63 € Gestellung der Fahrzeuge (ohne Fahrer) inkl. der auf dem Fahrzeug vorhandenen Geräte d) Rüstwagen 78,00 € 1,30 € Gestellung der Fahrzeuge (ohne Fahrer) inkl. der auf dem Fahrzeug vorhandenen Geräte e) Anhänger mit Sonderladung 33,00 € 0,55 € Sonstige Betriebsmittel werden nach Aufwand berechnet 7,80 € 0,13 € Es werden mindestens 15 Minuten je Einsatz und Person berechnet, wenn sonstige Ausrüstungsgegenstände, die nicht standartmäßig nach DIN auf dem Fahrzeug verladen sind, genutzt Pauschale für sonstige Ausrüstungsgegenstände Gebührensatz wprrlpn Bsp.: Streu", Aufsaug-, Schaum- und Ölbindemittel sowie notwendige Absperrmaterialien etc. Sonstige Betriebsmittel Gebührensatz nach Aufwand nach Aufwand I