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Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
87 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
11.05.13, 06:08
Aktualisiert
11.05.13, 06:08
Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 10.05.2013 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 29. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 19.03.2013 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Vorlagennummer: 13/2013 Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 19. März 2013, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:    12.05.2013 07.07.2013 01.12.2013 Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 07.02.2012 außer Kraft. 26 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen, 1 EnthaltungEine Abstimmung über den Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen hat sich somit erübrigt.