Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
286 kB
Erstellt
28.03.14, 16:00
Aktualisiert
28.03.14, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEBAUUNGSPLAN A 2 „SEGELFLUGPLATZGELÄNDE/ AUF DEM
HEILIGENFELD“ - ORTSTEIL BERGSTEIN
3. ÄNDERUNG
(Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB)
BEGRÜNDUNG
Inhalt:
1.
Ziel und Zweck der Planung
2.
Planungsrechtliche Situation
3.
Verfahren gemäß § 13 BauGB
4.
Landschaftsplanung/ Umweltbericht
5.
Verfahren
Stand: 21.03.2014
Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. A 2 „Segelflugplatzgelände“, 3. Änderung
1.
Begründung
21.03.2014
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Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Hürtgenwald plant mit ihren Jugendbetreuern aus der mobilen
Jugendarbeit die Errichtung einer Dirtbahn im Bereich des Segelflughangars in
Bergstein. Hierbei arbeiten bereits seit geraumer Zeit 15 – 20 Jugendliche mit 4
engagierten Erwachsenen aus dem Ortseil Bergstein an einem konkreten Konzept.
Bei einer Dirtbahn handelt es sich um eine im Freigelände modulierte Fahrradstrecke
mit unterschiedlichen Schwierigkeitsstufen beziehungsweise für unterschiedliche
Nutzergruppen. Im Rahmen der Herstellung der Geländemodulierungen erfolgt keine
Versiegelung von Flächen.
Geplant sind auf der Fläche südlich des Hangars in einer Breite von ca. 20 Metern
zwei Bahnen mit unterschiedlichen Profilen. Die kleinere Bahn wird für Kinder ab 10
Jahren gebaut. Die drei Hügel aus Muttererde betragen maximal eine Höhe von
einem Meter. Die zweite Bahn für die älteren Jugendlichen bietet unterschiedliche
Höhen an. Geplant ist das Projekt für die Sommermonate. Die Kinder und
Jugendlichen werden die Bahnen mit Hilfe von Eltern und den beiden
Jugendbetreuern selber bauen. Materialien werden zur Verfügung gestellt. Örtliche
Handwerksbetriebe sind beim Aushub der Muttererde behilflich.
Der geplante Standort hat für die Dirtbahn viele Vorteile, wie zum Beispiel die
ausreichende Entfernung zum direkten Wohngebiet und dem zentralen Ortskern von
Bergstein. Der benachbarte Parkplatz mit Bänken, Tischen und zwei Mülleimern
kann mitbenutzt werden. Konflikte mit der Nutzung des Segelflugplatzes
(Rettungsweg etc.) sind auszuschließen. Da die Dirtbahn hinter einer begrünten
Böschung liegt, bietet sie teilweise Schatten; der Blick in die Natur wird nicht
beeinträchtigt.
Abb. 1: Planungskonzept „Dirtbahn“
Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. A 2 „Segelflugplatzgelände“, 3. Änderung
2.
Begründung
21.03.2014
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Planungsrechtliche Situation
Nach der Aussage des Bauordnungsamtes des Kreises Düren ist die geplante
Dirtbahn eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage. Für den Planbereich der
Dirtbahn besteht der Bebauungsplan A 2 „Segelfluggelände/ Auf dem Heiligenfeld“.
Der Bebauungsplan setzt als Baugebietsart fest: „Sondergebiet (SO)“ mit der
Zweckbestimmung „Gaststätte Flugzeughalle“. Vor dem Hintergrund dieser
festgesetzten Zweckbestimmung ist laut Bauordnungsamt die geplante Dirtbahn
planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Eine Ergänzung der Zweckbestimmung
des bestehenden SO-Gebietes: „Gaststätte Flugzeughalle“ um eine der geplanten
Nutzung entsprechenden Zweckbestimmung ist erforderlich. Für den Bereich der
Dirtbahn setzt der Bebauungsplan darüber hinaus teilweise überbaubare
Grundstücksfläche und teilweise nicht- überbaubare Grundstücksflächen fest.
Eine überbaubare Grundstücksfläche für die Dirtbahn- Anlage ist nicht erforderlich,
da
die
Anlage
als
„Nebenanlage“
oder
„untergeordnete
Anlage“
bauordnungsrechtlich genehmigt werden kann.
Inhalt der 3. Änderung des Bebauungsplanes A 3 ist ausschließlich die Ergänzung
der Zweckbestimmung der bereits im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten
Baugebietsart
„Sondergebiet
„Flugzeughalle
und
Gaststätte“
um
die
Zweckbestimmung „Fahrradstrecke für Mountainbiker (Dirtbahn)“
Die übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes A 3 bleiben
von der Änderung/ Ergänzung unberührt.
Rechtskräftiger B-Plan A 2, Ausschnitt (ohne Maßstab)
Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. A 2 „Segelflugplatzgelände“, 3. Änderung
3.
Begründung
21.03.2014
4/6
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Für die Ergänzung der Zweckbestimmung „Fahrradstrecke für Mountainbiker
(Dirtbahn)“ im Bebauungsplan ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Eine Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist dann möglich,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob und wann die Grundzüge
der Planung berührt sind, ist immer eine Einzelfallentscheidung.
„In der Regel“ werden bei der Änderung der Nutzungsart die Grundzüge der Planung
berührt, es sind jedoch Ausnahmen möglich. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung
kann auch eine geringfügige Änderung der Art und des Maßes der baulichen
Nutzung im vereinfachten Verfahren erfolgen. Der planerische Grundgedanke muss
erhalten bleiben und die Änderung von „minderem Gewicht“ sein.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ergänzung der Zweckbestimmung
eines bestehenden Sondergebietes. Der Grundgedanke der Planung bleibt daher
bewahrt und ist weit überwiegend gegenüber der geplanten Dirtbahn- Nutzung. Die
Ergänzung hat eine nur wenig entscheidende und eher eine nur punktuelle
Bedeutung.
Da die Grundzüge der Planung durch diese Ergänzung der Zweckbestimmung nicht
berührt werden, wird von den Verfahrenserleichterungen des § 13 BauGB
(vereinfachtes Verfahren) Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass gemäß
§ 13 (2):
1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1)
abgesehen werden kann
2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 (2)
durchgeführt werden kann.
Da öffentliche Belange von der geringfügigen Änderung berührt sein können (z.B.
Landschaftsplanung), ist vorgesehen, eine öffentliche Auslegung durchzuführen.
Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. A 2 „Segelflugplatzgelände“, 3. Änderung
Begründung
21.03.2014
5/6
Abb. 3: B- Plan A 2, 3. Änderung (ohne Maßstab)
4.
Landschaftsplanung/ Umweltbericht
Da das Maß der baulichen Nutzung, das im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. A 3
festgesetzt wurde (GRZ: 0,4/ GFZ: 0,8) auch für den Bereich der 3. Änderung gilt,
wird davon ausgegangen, dass die maximal zulässigen Eingriffe in Natur und
Landschaft durch die 3. Änderung nicht erhöht werden. Neben den
Geländemodulierungen erfolgen keine Flächenversiegelungen. Da durch die 3.
Änderung kein weiterer Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet wird, wurde kein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag erforderlich.
Im § 13 (3) BauGB (vereinfachtes Verfahren) ist festgelegt, dass „von der
Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe
nach § 3 (2) Satz 2 welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen“
werden kann. Gemäß § 13 (13) 3 BauGB letzter Satz wird hiermit darauf
hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Ein Umweltbericht wird
nicht erarbeitet.
Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. A 2 „Segelflugplatzgelände“, 3. Änderung
Begründung
21.03.2014
5.
Verfahren
Da durch die Änderungen des Bebauungsplanes die Grundzüge
Ursprungsbebauungsplanes
nicht
berührt
werden,
werden
Verfahrenserleichterungen des § 13 BauGB in Anspruch genommen:
6/6
des
die
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1)
BauGB wird abgesehen
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wird durchgeführt, um der
betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Beteiligungsfrist wird auf 2 Wochen zu begrenzt.